rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verlustfeststellung bei bestandskräftig auf 0 EUR festgesetzter Einkommensteuer. zeitliche Grenze für die Wahl des Verlustvortrags anstelle eines Verlustrücktrags
Leitsatz (redaktionell)
1. Jedenfalls der erstmalige Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides richtet sich nach § 10d Abs. 4 S. 1 EStG und nicht nach § 10d Abs. 4 S. 4 EStG; denn das Tatbestandsmerkmal des Letzteren, „Änderung der bei der Ermittlung des Gesamtbetrages nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte”, kann dem Wortlaut nach beim erstmaligen Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides nicht erfüllt sein.
2. Diese wortlautgetreue Auslegung und die daraus folgende Anwendung des § 10d Abs. 4 S. 1 EStG ermöglicht auch im Fall einer bestandskräftig auf 0 EUR festgesetzten Einkommensteuer noch eine gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags.
3. Der Eintritt der Festsetzungsverjährung des Verlustentstehungsjahres steht der Ausübung des Wahlrechts auf Durchführung eines Verlustvortrags anstelle des regelmäßig vorzunehmenden Verlustrücktrags nicht entgegen.
Normenkette
EStG 1997 § 10d Abs. 4 Sätze 1, 4; AO § 169 Abs. 1 S. 1, § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 181 Abs. 5
Tenor
Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides wegen des Antrages auf Erlass eines Feststellungsbescheides über den verbleibenden Verlustvortrages zum 31. Dezember 2000 vom 21. November 2005 und der zugehörigen Einspruchsentscheidung vom 14. Dezember 2009 wird der verbleibende Verlustvortrag zum 31. Dezember 2000 auf 8.066 DM (bzw. 4.124,08 EUR) festgestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin hatte im Jahr 1999 einen Gewerbebetrieb übernommen, aber innerhalb der Erklärungsfristen keine Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen abgegeben. Daher erließ der Beklagte wegen Einkommensteuer 2000 am 11. Juli 2002 und wegen Einkommensteuer 2001 am 10. November 2003 Schätzungsbescheide ohne Vorbehalt der Nachprüfung. Die Klägerin bestritt den Zugang der Bescheide, legte innerhalb eines Monats nach erneutem Zusenden der Bescheide Einspruch ein und gab am 24. Mai 2004 ihre Einkommensteuererklärung 2000 nebst Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf den 31. Dezember 2000 sowie drei Tage später eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 ab. Der Beklagte folgte ihr darin zunächst nicht und wies die Einsprüche jeweils mit Bescheid vom 5. Oktober 2004 als unzulässig zurück. Dagegen erhob die Klägerin fristgerecht Klage und beantragte bei Gericht eine entsprechende Aussetzung der Vollziehung, welche dieses wegen Einkommensteuer 2000 ablehnte, wegen Einkommensteuer 2001 jedoch gewährte, weil es bei summarischer Prüfung den Zugang des ursprünglich abgesandten Bescheides für das Jahr 2000 annahm, ihn für das Jahr 2001 hingegen bezweifelte. Daraufhin nahm die Klägerin ihre Klage wegen Einkommensteuer 2000 zurück, was zunächst zur Einstellung des Verfahrens führte, was aber nach einer wegen des gleichen Bescheides erhobenen Nichtigkeitsfeststellungsklage unter dem Aktenzeichen 1 K 97/10 zuletzt zu einer Klageabweisung führte. Demgegenüber wurde das Klageverfahren wegen Einkommensteuer 2001 nach antragsgemäßer Änderung des Einkommensteuerbescheides 2001 auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten im Hinblick auf den von der Klägerin noch gemachten Verlust aus dem Jahr 2000 ausgesetzt. Dessen Feststellung auf den 31. Dezember 2000 in Höhe von unstreitig 8.066 DM entsprechend der Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages 2000 lehnte der Beklagte nämlich mit Bescheid vom 21. November 2005 ebenso ab, wie er den dagegen fristgerecht eingelegten Einspruch nebst Antrag vom 6. Oktober 2008, diese nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte aus dem Veranlagungszeitraum 2000 nicht in das Jahr 1999 zurückzutragen, mit Einspruchsbescheid vom 14. Dezember 2009 zurückwies. Daraufhin hat die Klägerin am 14. Januar 2010 die vorliegende Klage erhoben.
Die Klägerin meint, die von ihr wegen des Verlustes im Jahr 2000 beantragten Verlustfeststellungen auf den 31. Dezember 2000 seien – ungeachtet der möglicherweise eingetretenen Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides 2000 – durchaus noch möglich und dann bei der Einkommensteuerfestsetzung ab dem Jahr 2001 zu berücksichtigen. Der begehrte Feststellungsbescheid sei nämlich ein eigenständiger Verwaltungsakt und infolgedessen nicht davon abhängig, dass der Einkommensteuerbescheid noch änderbar sei. Überdies sei seine Beantragung – zumindest solange die Verlustfeststellung noch für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung sei – auch sonst nicht befristet. Vorsorglich behauptet sie zudem, der Einkommensteuerschätzungsbescheid 2000 sei nichtig und damit trotz ihrer Klagerücknahme nicht bestandskräftig.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides wegen des Antrages auf Erlass eines Feststellungsbescheides über den verbleibenden Verlustvortrag zum 31. Dezember 2000 den Verlust nach § 10d Abs. 4 für die Einkünfte ...