Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesonderte Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags aus Wertpapiergeschäften
Leitsatz (amtlich)
Ungeachtet eines bereits längst bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides steht dem Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides nach § 10d EStG solange keine Feststellungsverjährung entgegen, als diese Feststellung für künftige Einkommensteuerfestsetzungen oder Verlustfeststellungen nach § 10d EStG von Bedeutung ist, soweit jedenfalls keine Abweichungen von den im bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid zugrunde gelegten Besteuerungsgrundlagen, insbesondere von dem dort ausgewiesenen Gesamtbetrag der Einkünfte mit der nachträglichen gesonderten Feststellung der vortragsfähigen Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften verbunden sind.
Normenkette
EStG § 23 Abs. 3 S. 7, § 10d
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist in Streit, ob für 1999 noch ein verbleibender Verlustvortrag aus Wertpapiergeschäften gesondert festzustellen ist.
Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 1999 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung 1999 machten die Kläger u.a. einen Spekulationsverlust aus Wertpapiergeschäften in Höhe von 2.000,97 DM geltend. Die Anlage zur Steuererklärung enthielt den Vermerk " Vortrag auf 2000 ?" (Bl. 13 der Einkommensteuerakten). In dem Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 29. März 2000 ließ der Beklagte den erklärten Spekulationsverlust außer Ansatz. Er führte in den Erläuterungen zum Steuerbescheid aus: "Verluste aus Spekulationsgeschäften dürfen nur gegen Gewinne aus Spekulationsgeschäften ausgeglichen werden (§ 23 Abs. 3 Satz 4 EStG)". Der Einkommensteuerbescheid 1999 wurde bestandskräftig.
Nachdem der Beklagte im Einkommensteuerbescheid 2000 einen entsprechenden Verlustvortrag aus privaten Veräußerungsgeschäften mit der Begründung abgelehnt hatte, dass ein solcher Verlustvortrag nicht festgestellt worden sei, beantragten die Kläger mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 26. November 2001 (Bl. 61 der Einkommensteuerakten), für 1999 einen verbleibenden Verlustvortrag aus Wertpapiergeschäften gesondert festzustellen. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 30. November 2001 ab.
Ihren hiergegen fristgerecht eingelegten Einspruch stützten die Kläger darauf, dass der Beklagte den erklärten Verlust aus Wertpapiergeschäften mit seinen Erläuterungen im Einkommensteuerbescheid 1999 indirekt bestätigt habe. Der Beklagte habe dennoch "wissentlich" keinen Verlustfeststellungsbescheid erlassen. Dieser hätte jedoch von Amts wegen ergehen müssen.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Entscheidung vom 22. Februar 2002 als unbegründet zurück. Er verwies darauf, dass § 23 Abs.3 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes –EStG 1999 – hinsichtlich der Besteuerung und der Feststellung von Verlusten aus Wertpapiergeschäften ausdrücklich auf § 10d EStG 1999 Bezug nehme.
Nach § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG 1999 sei der am Schluss eines Veranlagungszeitraumes verbleibende Verlustvortrag getrennt nach Einkunftsarten gesondert festzustellen. Verbleibender Verlustvortrag seien die bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte, § 10d Abs. 4 Satz 2 EStG 1999. Voraussetzung für den erstmaligen Erlass eines Feststellungsbescheides über den verbleibenden Verlustvortrag (Verlustabzug) sei indes, dass der zugrunde liegende (bisher keinen Verlust ausweisende) Einkommensteuerbescheid noch entsprechend geändert werden könne. Sei der erklärte Verlust trotz Antrag nicht berücksichtigt, so sei innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist gegen den Einkommensteuerbescheid die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages (Verlustabzuges) zu beantragen. Enthalte der Einkommensteuerbescheid keine entsprechende Belehrung, so könne dieser Antrag noch binnen eines Jahres seit der Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheides gestellt werden (Hinweis auf BFH-Urteil vom 9. Mai 2001 XI R 25/99, BFH/NV 2001, 1627). Die hier nach § 356 Abs. 2 AO maßgebliche Jahresfrist sei vorliegend abgelaufen, so dass eine gesonderte Verlustfeststellung 1999 nicht mehr in Betracht komme.
Mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage bringen die Kläger vor:
Der Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften aus dem Jahr 1999 sei in der Einkommensteuererklärung 1999 geltend gemacht worden. Deshalb hätte der Beklagte schon von Amts wegen den verbleibenden Verlust feststellen müssen, bzw. sei der von Beginn an gestellte Antrag vom Beklagten bis heute nicht beschieden worden. § 23 Abs. 3 Satz 7 EStG 1999, wonach entsprechende Verluste nach Maßgabe des § 10d EStG zu ermitteln und zu berücksichtigen seien, ließe eine Antragspflicht nicht erkennen. Überdies sei für den Beklagten der Antrag klar ersichtlich gewesen. Deshalb habe er im Bescheid darauf hingewiesen, dass Verluste aus Spekulationsgeschäften nur mit Gewinnen aus Spekulationsgeschäften ausgeglichen werden könnten. Das Gesetz verlange für den Antrag keine bestimmte Form. Somit sei es auch ausreichend gewesen, dass der...