rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Werbungskostenabzug für entgegen gerichtlicher Aufforderung nicht durch jährliche Bankbestätigungen nachgewiesene Schuldzinsen bzw. Verzugsschäden

 

Leitsatz (redaktionell)

Beantragt der Erwerber eines Grundstücks den Abzug von Schuldzinsen und Verzugsschäden als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften und wird ihm vom Gericht aufgegeben, die von ihm in den Streitjahren geleisteten Beträge durch eine Bescheinigung der Bank nachzuweisen, trägt er für diese steuermindernden Tatsachen die Feststellungslast, so dass es zu seinen Lasten geht, wenn er die Zahlung von Schuldzinsen und eventuellen Verzugsschäden nicht nachweisen kann. Ein Werbungskostenabzug kommt zudem nicht in Betracht, wenn vom Kläger nachgewiesene, auf ein Konto des Grundstücksveräußerers geleistete Zahlungen ausweislich einer Bankbescheinigung voll zur Darlehenstilgung verwendet worden sind.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 2 S. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger einen Verzugsschaden, den die … Bank AG in Rechnung gestellt hat, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen kann.

Der Kläger erwarb im Jahre 1997 u.a. ein Grundstück in U., welches er teilweise zu eigenen Wohnzwecken, teilweise fremd vermietet hatte. Das erworbene Grundstück war mit Hypotheken und Grundschulden belastet, die der Finanzierung des Kaufpreises des Veräußerers dienten. Der Kaufpreis betrug 210.000 DM. Die Valutastände der eingetragenen Rechte sollten ausweislich des notariellen Kaufvertrages auf den Kaufpreis angerechnet werden. Eine verbleibende Differenz sollte an den Veräußerer ausgezahlt werden. Nach dem notariellen Kaufvertrag sollte der Kaufpreis fällig werden, wenn der zur Finanzierung durch den Kläger erforderliche Kredit durch die … Bank bereitgestellt wird. Bis dahin sollte der Kaufpreis zinslos gestundet werden.

Zu einer Finanzierung des Kaufpreises durch die … Bank kam es nicht. Nach Angaben des Klägers war die … Bank nicht bereit, den Grundstücksveräußerer aus dem Kreditvertrag zu entlassen. Der Kläger war hingegen nicht bereit, die Darlehensverträge des Veräußerers zu übernehmen. Es sei deshalb vereinbart worden, dass er bis zur Höhe des Kaufpreises monatlich einen festen Betrag an die … Bank zahle.

In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre begehrte der Kläger die Berücksichtigung eines Verzugsschadens, den die … Bank berechnet hatte. Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) setzte die Einkommensteuer der Streitjahre fest, ohne die geltend gemachten Verzugsschäden zu berücksichtigen, da der Kläger angeforderte Schuldzinsennachweise nicht vorlegt hatte.

Im Rahmen der Einspruchsverfahren gegen die Steuerfestsetzungen der Streitjahre legte der Kläger eine Berechnung der … Bank vom 23. Juli 2001 vor. In dieser – das Konto 0641050900 betreffenden – Aufstellung errechnete die … Bank die vom Kläger bis einschließlich 2001 als Werbungskosten geltend gemachten Verzugsschäden. Die Verzugsschäden wurden danach separat berechnet und der Darlehensforderung per 23. Juli 2001 zugeschlagen. Außerdem legte der Kläger Einzahlungsbelege vor, aus denen sich ergibt, dass er monatlich 1.000 DM auf das Konto … bei der … Bank eingezahlt hatte. Als Kontoinhaber war der Veräußerer des Grundstücks, L., angegeben. Das FA lehnte die Berücksichtigung der geltend gemachten Verzugsschäden als Werbungskosten mit Einspruchsbescheiden vom 2. Mai 2006 mit der Begründung ab, es sei nicht ersichtlich, dass die geltend gemachten Verzugsschäden abgeflossen seien.

Zur Begründung der hiergegen erhobenen Klagen macht der Kläger geltend, das FA habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt. Er, der Kläger, habe dem FA umfangreichen Schriftverkehr vorgelegt, aus dem sich ergebe, dass er die von ihm als Werbungskosten geltend gemachten Verzugsschäden geleistet habe.

Der Kläger beantragt,

  1. den Einkommensteuerbescheid 1998 vom 17. Oktober 2002 in der Fassung des geänderten Bescheides vom 24. Oktober 2003 und des hierzu ergangenen Einspruchsbescheides vom 2. Mai 2006 zu ändern und bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung weitere Werbungskosten in Höhe von 11.046 DM zu berücksichtigen und die Einkommensteuer entsprechend herabzusetzen.
  2. den Einkommensteuerbescheid 1999 vom 17. Oktober 2002 in der Fassung des geänderten Bescheides vom 24. Oktober 2003 und des hierzu ergangenen Einspruchsbescheides vom 2. Mai 2006 zu ändern und bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung weitere Werbungskosten in Höhe von 9.390 DM zu berücksichtigen und die Einkommensteuer entsprechend herabzusetzen.
  3. den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 17. Oktober 2002 in der Fassung des geänderten Bescheides vom 24. Oktober 2003 und des hierzu ergangenen Einspruchsbescheides vom 2. Mai 2006 zu ändern und bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung weitere Werbungskosten in Höhe von 10.040 DM zu berücksichtigen und...

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