Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld für das Kind
Nachgehend
Tenor
Der Aufhebungsbescheid vom 28. Januar 1997 und der dazu ergangene Einspruchsbescheid vom 30. Mai 1997 werden dahingehend abgeändert, daß die Festsetzung des Kindergeldes für das Kind … erst ab Januar 1997 aufgehoben wird; der Rückforderungsbescheid vom 28. Januar 1997 und der dazu ergangene Einspruchsbescheid vom 30. Mai 1997 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin bezog im Streitjahr 1996 für die im April 1978 geborene Tochter … und die im Jahr 1986 geborenen Söhne … Kindergeld nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Tochter befand sich bis zum 19. Dezember 1996 beim … in der Berufsausbildung zur … Nach Beendigung der Ausbildung wurde sie ab 20. Dezember 1996 von ihrem Ausbildungsbetrieb in ein reguläres Arbeitsverhältnis übernommen. Die Tochter bezog im Januar 1996 eine Ausbildungsvergütung von DM 971,53, anschließend betrug die Ausbildungsvergütung monatlich DM 1.035,98. Die Ausbildungsvergütung für Dezember 1996, die der Tochter nur zeitanteilig zustand, war ihr zunächst in voller Höhe ausgezahlt worden; der Arbeitgeber behielt den überzahlten Betrag von DM 375,09 im Januar 1997 ein. Für den Zeitraum vom 20. bis 31. Dezember 1996 stand der Tochter ein Arbeitsentgelt von DM 957,83 zu, das der Arbeitgeber im Februar 1997 auszahlte. Die Tochter der Klägerin erhielt im Jahr 1996 noch Sonderzuwendungen in Form von Urlaubsgeld von DM 500,– und Weihnachtsgeld von DM 728,87, die im Juli bzw. im November 1996 ausgezahlt wurden.
Mit Bescheid vom 28. Januar 1997 hob der Beklagte gegenüber der Klägerin gem. § 175 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) die Kindergeldfestsetzung für die Tochter … ab Mai 1996 mit der Begründung auf, die Einkünfte der Tochter hätten die maßgebliche Einkommensgrenze von DM 8.000,– überschritten. Gleichzeitig setzte der Beklagte das Kindergeld für die Söhne … für die Monate Mai bis Dezember 1996 auf DM 200,– fest und forderte gem. § 37 Abs. 2 AO das überzahlte Kindergeld von DM 2.400,– zurück.
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 30. Januar 1997 Einspruch, den der Beklagte mit der Einspruchsentscheidung vom 30. Mai 1997 als unbegründet zurückwies. Er führte an, die Tochter der Klägerin habe in den Monaten Mai bis Dezember 1996 Einkünfte von DM 10.099,45 erzielt. Dieser Betrag ergebe sich aus der Ausbildungsvergütung für die Zeit vom 1. Mai bis 19. Dezember von DM 7.912,75, dem Arbeitsentgelt für die Zeit vom 20. bis 31. Dezember von DM 957,83 und den Sonderzuwendungen in Form von Urlaubs- und Weihnachtsgeld von insgesamt DM 1.228,87. Auch unter Berücksichtigung des anteiligen Werbungskosten-Pauschbetrags von DM 1.336,– (8/12 von DM 2.000,–) werde die Einkommensgrenze überschritten.
Die Klägerin hat am 1. Juli 1997 Klage erhoben. Sie trägt ergänzend vor, daß ihre Tochter das Arbeitsentgelt von DM 957,83 erst im Jahr 1997 erhalten habe. Diese Einkünfte könnten dem Jahr 1996 nicht zugerechnet werden, da sie nicht gleich zu Beginn des Jahres 1997 ausgezahlt worden seien. Für den streitigen Zeitraum ergäben sich daher Einkünfte von DM 9.141,62. Im übrigen berufe sie sich gem. § 45 des X. Sozialgesetzbuchs (SGB) auf Vertrauensschutz; das ausgezahlte Kindergeld habe sie zwischenzeitlich auch verbraucht.
Die Klägerin beantragt,
den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 28. Januar 1997 und den Einspruchsbescheid vom 30. Mai 1997 dahingehend abzuändern, daß die Festsetzung des Kindergeldes für das Kind … erst ab Januar 1997 aufgehoben wird, und die Rückforderung von DM 2.400,– demgemäß aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte macht geltend, daß das Arbeitsentgelt von DM 957,83 bei der Berechnung der Einkünfte der Tochter zu berücksichtigen sei. Laufender Arbeitslohn gelte gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 i.V. mit § 38 a Abs. 1 Satz 2 EStG als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem der Lohnabrechnungszeitraum ende. Der Werbungskosten-Pauschbetrag sei dagegen nach dem Verhältnis der im Anspruchszeitraum zu den im gesamten Jahr bezogenen Einkünften aufzuteilen. Auf den Anspruchszeitraum entfalle ein anteiliger Werbungskosten-Pauschbetrag von DM 1.424,50, so daß eigene Einkünfte der Tochter von DM 8.674,95 zugrunde zu legen seien.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hatte für ihre Tochter … die im April 1996 das 18. Lebensjahr vollendete, bis April 1996 gem. § 32 Abs. 3 EStG (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. Satz 2 EStG) Anspruch auf Kindergeld. Nach dieser Vorschrift wird ein Kind in jedem Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücks...