rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug eines partiell erfolglosen Unternehmens

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Hat ein Unternehmer beabsichtigt, bezogene Planungs-, Bau- und Montageleistungen sowie Sicherheitsmaßnahmen zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze zu verwenden, kann er die auf die Eingangsleistungen entfallenden Vorsteuern auch dann abziehen, wenn die bezogenen Eingangsleistungen eine Fehlmaßnahme darstellen und das Grundstück mit der Maßgabe veräußert wird, dass die austehenden Gebäude abgebrochen werden sollen und die Kaufvertragsparteien im Hinblick auf die entstehenden Abbruchkosten eine Reduzierung des Kaufpreises vereinbart haben.

2. Das Recht auf Vorsteuerabzug eines partiell erfolglosen Unternehmens ist anhand derselben Kriterien zu beurteilen wie das eines vollumfänglich erfolglosen Unternehmens.

 

Normenkette

UStG 1991 § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, § 4 Nr. 9a

 

Tatbestand

Streitig ist der Abzug von Vorsteuerbeträgen aus Planungs-, Bau- und Montageleistungen sowie Sicherungsmaßnahmen für ein … werk im Jahre 1991.

Die Klägerin ist aus dem früheren VEB … werk … bzw. aus der … werk (im folgenden: … W) … GmbH hervorgegangen.

Der Unternehmenszweck der Klägerin bestand in den Jahren 1990 und 1991 in der Fertigstellung und dem späteren Betreiben des geplanten und bereits weitgehend errichteten … werkes … mit vorest zwei … Grundlage hierfür war der noch aus DDR-Zeiten stammende Investitionsleistungsvertrag vom 29. April/30. Juni 1975 (ILV).

Im Veranlagungszeitraum 1991 wurden in Übereinstimmung mit der Treuhandanstalt auf der Grundlage von Nachträgen zum ILV weitere Planungs-, Bau- und Montageleistungen sowie Sicherungsmaßnahmen auf den Betriebsgrundstücken der Klägerin durchgeführt, obwohl die Investitionsfinanzierung aus dem Staatshaushalt ab dem 01. Juli 1990 eingestellt worden war. Wegen der Einzelheiten zu den Planungs-, Bau- und Montageleistungen wird auf den 13. und 15. Nachtrag zu § 2 des ILV vom 29. April/30. Juni 1975 verwiesen. Die Leistungen wurden ausschließlich für die geplante und genehmigte Errichtung des …werkes … durchgeführt.

Am 19. März 1991 wurde vom Aufsichtsrat der Klägerin im Abstimmung mit der Treuhandanstalt die Entscheidung getroffen, die Verträge für die Investitionsplanung und Realisierung des … endgültig zu stornieren und ihren Antrag auf Genehmigung nach § … des … gesetzes (…) zurückzuziehen. Ausweislich der Niederschrift über die zweite Sitzung des Aufsichtsrates der … W … GmbH am 19. März 1991 hielt es die Geschäftsführung der Klägerin für möglich, den … werksstandort für … werksprojekte sowie zur Schaffung eines „Gewerbe- und Technologiezentrums …” zu nutzen. Die auf der Grundlage der vorgenannten Verträge in Auftrag gegebenen Planungs-, Bau- und Montagearbeiten sowie Sicherungsmaßnahmen wurden eingestellt und die jeweiligen Auftragnehmer um Abrechnung gebeten. Unter Federführung der Treuhandanstalt wurde am 20. Juni 1991 mit den am Investitionsvorhaben … W … beteiligten Betrieben die „Vereinbarung zur Abwicklung der Lieferkette des … W … und Aufhebung der die Lieferkette bildenden Verträge” geschlossen. Eine Ergänzung wurde am 04. Juli 1991 vereinbart. Wegen der Einzelheiten wird auf vorgenannte Vereinbarungen Bezug genommen. Die für die Planungs-, Bau- und Montageleistungen sowie Sicherungsmaßnahmen in Rechnung gestellte und offen ausgewiesene Umsatzsteuer zog die Klägerin im Streitjahr als Vorsteuer ab.

Mit Vertrag vom 31. Juli 1992 verkaufte die Klägerin 162,58 ha. Grund und Boden an die … Aktiengesellschaft (im folgenden: …). Nach § 1 Abs. 1 des Kaufvertrages wurden sämtliche auf dem Grundbesitz befindlichen Gebäude und Baulichkeiten, auch soweit sie keine gesetzlichen Bestandteile des Grund und Bodens waren, mitverkauft. Als vorläufigen Kaufpreis vereinbarten die Kaufvertragsparteien 40.381.386,80 DM, § 3 des Kaufvertrages. Hiervon entfielen 17.600.000,– DM auf Gebäude und Baulichkeiten. Kaufpreismindernd berücksichtigten die Vertragsparteien vorläufig geschätzte Abbruchkosten i.H.v. 30.000.000,– DM. Kaufpreiserhöhend berücksichtigten sie den Anteil der Klägerin an diesen Kosten i.H.v. 10.000.000,– DM. Wegen der Vereinbarung über die endgültigen Abbruchaufträge und den endgültigen Kaufpreis wird auf § 4 des Kaufvertrages verwiesen. Nach § 4 a des Kaufvertrages sollte die … die Abrissarbeiten im eigenen Namen erteilen; sie war verpflichtet, die Klägerin mit den Abrissarbeiten zu beauftragen, soweit diese das günstigste Angebot abgab.

Der Beklagte stimmte der bei ihm am 03. August 1993 eingegangenen Umsatzsteuerjahreserklärung 1991, in welcher die Klägerin abziehbare Vorsteuerbeträge in Höhe von 17.745.580,69 DM erklärte, zu. In ihrer Erklärung wies die Klägerin neben steuerpflichtigen Umsätzen von 9.888.622,10 DM auch steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 9 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes 1991 (im folgenden: UStG) – wie sich aus der am 15. Juni 1992 beim Beklagten eingereichten Erklärung ergibt- und § 4 Nr. 12 UStG aus.

Anlässlich einer Außenprüfu...

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