rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzweigung von Kindergeld an den Grundsicherungsleistungsträger. Ermittlung der tatsächlichen Aufwendungen der Kindergeldberechtigten. Ermessensentscheidung bei unterhalb der Höhe des Kindergeldes liegenden eigenen Aufwendungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Erhält ein behindertes Kind die bedarfs- und bedürftigkeitsunabhängige Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, so dass das Existenzminimum des Kindes gedeckt ist und der Kindergeldberechtigte grundsätzlich keinen Unterhalt mehr leisten muss, besteht gleichwohl die Möglichkeit zu Abzweigung des Kindergeldes an den Grundsicherungsleistungsträger dem Grunde nach, weil die für die Abzweigungsentscheidung maßgebende zivilrechtliche Unterhaltspflicht bestehen bleibt (entgegen dem FG Sachsen-Anhalt v. 10.11.2011, 5 K 33/11 (rechtskräftig); 5 K 454/11 (Revision eingelegt, Az. beim BFH: V R 48/11) und 5 K 196/11, (Revision eingelegt, Az. beim BFH: V R 47/11).
2. Im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Abzweigung von Kindergeld an den Grundsicherungsleistungen gewährenden Sozialleistungsträger ist mit vermindertem Beweismaßstab in jedem Einzelfall festzustellen, ob und in welcher Höhe den Kindergeldberechtigten den Grund- und den behinderungsbedingten Mehrbedarf betreffende Aufwendungen entstanden sind. Den Kindergeldberechtigten ist zuzumuten, die Aufwendungen im Einzelnen darzustellen, vorhandene Belege und Nachweise vorzulegen und bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Nicht zu prüfen ist, die Art oder die Verhältnismäßigkeit der Aufwendungen.
3. Die Aufwendungen der Kindergeldberechtigten sind bezogen auf ein Jahr zu ermitteln und diese sodann durchschnittlich auf einen Monat zu verteilen.
4. Beim Erwerb langlebiger Wirtschaftsgüter für das Kind wie z. B. Einrichtungsgegenstände, sind die steuerlichen Abschreibungszeiträume in Ansatz zu bringen. Möglicherweise besteht jedoch eine kürzere Nutzungsdauer z. B. durch behinderungsbedingten höheren Verschleiß.
5. Beim sog. „Wirtschaften aus einem Topf”, wovon beim Haushalt des Kindergeldberechtigten lebenden volljährigen behinderten Kindern in der Regel auszugehen ist, sind die erhaltenen Grundsicherungsleistungen, getrennt nach den einzelnen Abteilungen der Regelsatzleistungen den jeweils glaubhaft gemachten Aufwendungen der Kindergeldberechtigten für die einzelnen Abteilungen gegenüber zu stellen und nur, soweit höhere Aufwendungen als die jeweiligen Sätze der Abteilungen geleistet werden, sind diese Beträge den Kindergeldberechtigten als eigene Leistungen zuzurechnen. Eine Verrechnung zwischen den einzelnen Abteilungen scheidet aus.
6. Die Sätze der einzelnen Abteilungen der Regelsatzleistungen können nur dann in voller Höhe für die Gegenüberstellung der Aufwendungen der Kindergeldberechtigten zum Ansatz kommen, wenn die Grundsicherungsleistungen auch tatsächlich in voller Höhe ausgezahlt werden. Dies ist nicht der Fall, wenn eigene Einkommen des Kindes angerechnet werden. Eine Anrechnung hat jedoch nur auf den Regelbedarf zu erfolgen. Eine Minderung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII bzw. der Kosten der Unterkunft nach § 35 Abs. 1 S. 1 SGB XII scheidet hingegen aus.
7. Beruhen die Angaben des Kindergeldberechtigten hinsichtlich seiner Aufwendungen weitestgehend auf Erinnerungen und Schätzungen und bleiben im Detail lückenhaft, so dass weitere Aufwendungen für das Kind entstanden sein könnten, ist ein Zuschlag von rund 15 % auf die Angaben gerechtfertigt.
8. Die äußeren Grenzen, innerhalb derer eine (positive) Abzweigungsentscheidung getroffen werden kann, sind die Fälle, in denen der Kindergeldberechtigte einerseits mindestens Aufwendungen in Höhe des Kindergeldes hat und andererseits in denen er gar keine Aufwendungen trägt. Im zuerst genannten Fall ist das Ermessen der Familienkasse dahingehend auf Null reduziert, dass eine Abzweigung nicht erfolgen darf. Im zweiten Fall erscheint dagegen jede andere Entscheidung als die volle Abzweigung ermessensfehlerhaft. Bei unterhalb der Höhe des Kindergeldes liegendem Aufwand ist regelmäßig allein gerechtfertigt, das Kindergeld dem Kindergeldberechtigten in Höhe dieses Aufwands zu belassen und nur den Restbetrag abzuzweigen.
9. Ist danach die Abzweigung in Höhe der Differenz zwischen den vom Kindergeldberechtigten getragenen Aufwendungen und dem gesetzlichen Kindergeld die nicht begründungsbedürftige Regelfolge des § 74 Abs. 1 EStG, erscheint eine abwägende Stellungnahme der Familienkasse weder zur Abzweigung dem Grunde noch der Höhe nach erforderlich.
Normenkette
EStG § 74 Abs. 1 Sätze 4, 1, 3; SGB XII §§ 42, 43 Abs. 2, § 94 Abs. 1 S. 3, § 30 Abs. 1 Nr. 2, § 35 Abs. 1 S. 1; BGB §§ 1601, 1360; AO §§ 5, 162; FGO §§ 102, 96 Abs. 1
Tenor
Das Verfahren wird hinsichtlich des Streitzeitraumes November 2009 bis Juni 2011 eingestellt.
Der Ablehnungsbescheid vom 27. Oktober 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Juli 2011 werden aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, ab Juli 201...