Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilwertabschreibung auf eine GmbH-Beteiligung. Körperschaftsteuer 1994
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft ist zulässig unter der Voraussetzung, dass der innere Wert der Beteiligung gesunken ist. Entscheidend für den Wert der Beteiligung sind im Rahmen des Gesamtunternehmens neben Ertragslage und Ertragsaussichten auch der Vermögenswert und die funktionale Bedeutung des Beteiligungsunternehmens.
2. Bei der Ermittlung des Teilwerts ist der Ertragswert um einen Zuschlag in Höhe der auf dem verwendbaren Eigenkapital (vEK) ruhenden Tarifbelastung zu erhöhen, denn diese könnte durch Ausschüttung des vEK ohne steuerliche Belastung realisiert werden, indem nach der Ausschüttung eine Teilwertabschreibung vorgenommen wird.
3. Für eine Beteiligung, die der Inhaber in seiner Eröffnungsbilanz zulässiger Weise teils mit dem Teilwert, und teils mit dem fortgeführten Buchwert des Vorinhabers bilanziert hat, ist hinsichtlich einer Teilwertabschreibung ein einheitlicher Wertansatz auf den Bilanzstichtag zu bilden, da die Anteile in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen.
Normenkette
EStG 1990 § 6 Abs. 1 Nr. 2 Sätze 1-2, Nr. 1 S. 3; KStG 1991 § 8 Abs. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe einer Teilwertabschreibung auf die Beteiligung der Klägerin an der … GmbH (im folgenden GmbH) im Jahre 1994. Das Wirtschaftsjahr der GmbH ist der Zeitraum vom 1. Juli bis 30. Juni des Folgejahres.
Die GmbH erzielte im Wirtschaftsjahr 1991/1992 ein zu versteuerndes Einkommen von DM 8.290.723,–, wobei die berücksichtigten erhöhten und Sonderabschreibungen die lineare Absetzung für Abnutzung um DM 4.691.000,– überstiegen. Die ihr gewährte Investitionszulage betrug DM 65.746,–. Die nichtabzugsfähigen Aufwendungen beliefen sich auf insgesamt DM 278.507,–, zu denen die auf sie entfallende Tarifbelastung trat. Im Wirtschaftsjahr 1992/1993 erzielte sie ein zu versteuerndes Einkommen von DM 4.915.452,–, wobei die berücksichtigten erhöhten und Sonderabschreibungen die lineare Absetzung für Abnutzung um DM 3.058.000,– überstiegen. Die ihr gewährte Investitionszulage betrug DM 87.932,–. Die nichtabzugsfähigen Aufwendungen beliefen sich auf insgesamt DM 86.742,–, zu denen die auf sie entfallende Tarifbelastung trat. Im Wirtschaftsjahr 1993/1994 erzielte sie ein zu versteuerndes Einkommen von DM 2.684.206,–, wobei die berücksichtigten erhöhten und Sonderabschreibungen die lineare Absetzung für Abnutzung um DM 743.000,– überstiegen. Die ihr gewährte Investitionszulage betrug DM 101.143,–. Die nichtabzugsfähigen Aufwendungen beliefen sich auf insgesamt DM 138.898,–, zu denen die auf sie entfallende Tarifbelastung trat.
In der Bilanz auf den 30. Juni des Streitjahres wies die GmbH ein Eigenkapital i.H.v. und DM 46.452.000,– aus.
Mit Bescheid vom 31. Mai 2000 stellte der Beklagte das verwendbare Eigenkapital (im folgenden vEK) der GmbH auf den 30. Juni des Streitjahres, soweit es einer Tarifbelastung unterlag, wie folgt fest: EK 50 DM 47.858.203,– und EK 45 DM 1.343.670,–.
Am 1. Dezember des Streitjahres beschloss die Gesellschafterversammlung der GmbH eine Gewinnausschüttung i.H.v. DM 900.000,– für das Wirtschaftsjahr 1993/94 an die in diesem beteiligten Gesellschafter. In diesem Betrag war die Ausschüttungsbelastung nicht enthalten.
Mit notariellem Gesellschaftsvertrag vom 2. Dezember des Streitjahres wurde die am 7. Dezember des Streitjahres in das Handelsregister eingetragene Klägerin mit einem Stammkapital i.H.v. DM 6.000.000,– im Wege der Sachgründung errichtet. Ihr Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Gegenstand des Unternehmens sind die Übernahme, der Besitz und die Verwaltung der Geschäftsanteile an der GmbH. Die Klägerin ist berechtigt, andere Unternehmen zu errichten und sich an anderen Unternehmen zu beteiligen.
In ihrer Eröffnungsbilanz auf den 2. Dezember des Streitjahres bewertete die Klägerin ihre vollumfängliche Beteiligung an der GmbH, die deren Anteilseigner in die Klägerin einlegten, mit insgesamt DM 87.227.200,–, wobei sie 80 v.H. der Anteile mit dem von ihr angenommenen Teilwert i.H.v. DM 86.027.200,– und weitere 20 v.H. mit DM 1.200.000,– bewertete. Der ihr vorangehende Anteilseigner hatte letztere im Gegensatz zu den übrigen Anteilseignern im Betriebsvermögen gehalten und zuletzt in seiner Steuerbilanz mit DM 36.000,– bewertet. Ihr Nennwert betrug DM 1.200.000,–. Die Klägerin nahm hinsichtlich dieser Anteile an, sie müsse handelsrechtlich den Nennwert ausweisen und dürfe lediglich ertragsteuerlich die Buchwerte fortführen. Ausweislich der Erläuterungen zur Eröffnungsbilanz wollte sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Sie stellte DM 81.227.200,– in die Kapitalrücklage ein. Eine Steuerbilanz erstellte sie nicht.
Die GmbH beschloss am 20. Dezember des Streitjahres eine offe...