Entscheidungsstichwort (Thema)
Rücknahme der Bestellung als Steuerberater
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Streitwert wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte die am … durch das Ministerium der Finanzen der DDR erfolgte Bestellung des Klägers als Steuerberater zurücknehmen durfte.
Der Kläger erwarb … mittlere Reife. Im Anschluß hieran begann er eine Lehre als Industriekaufmann, die er … abschloß …egte er die Bilanzbuchhalterprüfung ab. … war er als Sachbearbeiter in der Exportabteilung bei der Allgemeinen Elektricitätsgesellschaft – AEG-Telefunken – beschäftigt. Von … war er in der Revisions- bzw. Bilanzabteilung bei der Bahlsen KG tätig. Von …bis zumindest … arbeitete er bei einem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und war hierbei mit der Prüfung und Erstellung von Bilanzen, den Jahressteuererklärungen sowie der steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Beratung der Mandanten betraut.
Über seine Bestellung als Steuerberater durch das Ministerium der Finanzen der DDR sind in der Verwaltungsakte keine Unterlagen vorhanden.
Seinen Angaben zufolge stellte der Kläger am 18. Juni 1990 beim Rat der Stadt … Abt. … den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Helfer in Steuersachen. Der Antrag erfolgte aufgrund der Anordnung vom 07. Februar 1990 über die Zulassung zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit als Helfer in Steuersachen und die Registrierung von Stundenbuchhaltern (Gbl. DDR I 1990, 92). Nach Auskunft der Stadt Leipzig – Abt. Steuern – sollen dann die Unterlagen an das Ministerium für Finanzen – Leiter der Abt. Besitz- und Verkehrsteuern – in Berlin weitergeleitet worden sein. Der Kläger reichte daraufhin – seinen Angaben zufolge – die dem Rat der Stadt Leipzig vorgelegten Unterlagen (Nachweis der fachlichen Eignung, poliz. Führungszeugnis, Bescheinigung über steuerliche Unbedenklichkeit, … Eigentumsnachweis) beim Ministerium der Finanzen ein und stellte den Antrag auf Bestellung zum Steuerberater.
Das Ministerium der Finanzen – Ltr. der Abt. Besitz- und Verkehrssteuern – fertigte am … eine Urkunde aus, von der sich eine Ablichtung im Verwaltungsvorgang befindet, nach der der Kläger als Steuerberater bestellt wurde.
Nach Angaben des Klägers wurde ihm die Urkunde am … im Dienstgegebäude des Ministeriums der Finanzen in Berlin-Ost durch den Leiter der Abt. Besitz- und Verbrauchsteuern, … ausgehändigt, nachdem dieser zuvor vom Ministerium des Innern der DDR telefonisch die Auskunft erhalten hatte, daß für den Kläger die Urkunde über die Verleihung der Staatsbürgerschaft der DDR ausgestellt sei und jederzeit abgeholt werden könne. Im unmittelbaren Anschluß hieran begab sich der Kläger in das Dienstgebäude des Ministeriums des Innern der DDR, wo ihm die Urkunde vom selben Tag über die Verleihung der Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik ausgehändigt wurde.
Nach erfolgter Bestellung zum Steuerberater gründete der Kläger … Steuerberatungsbüro, das er – seinen Angaben zufolge – heute noch betreibt.
Mit Schreiben vom … kündigte der Beklagte dem Kläger die Rücknahme der Bestellung zum Steuerberater an und unterrichtete zugleich gemäß § 46 Abs. 4 S. 5 des Steuerberatungsgesetzes – StBerG – die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt. Mit Bescheid vom … nahm der Beklagte die Bestellung des Klägers als Steuerberater zurück.
Die Rücknahme wurde auf § 46 Abs. 1 Satz 2 StBerG gestützt, wonach eine vorläufige Bestellung zurückzunehmen ist, wenn sie rechtswidrig war und der Begünstigte die Umstände kannte oder kennen mußte, die die Rechtswidrigkeit begründen, oder wenn die Bestellung von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde und die zuständige Behörde die Bestellung nicht hätte aussprechen dürfen. Der Beklagte führte im Rücknahmebescheid aus, daß die prüfungsfreie Bestellung als Steuerberater rechtswidrig gewesen sei, da hierfür die Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Die Rechtsgrundlage für die Bestellung als Steuerberater sei erst in der ehemaligen DDR mit der Steuerberatungsordnung – StBerO – vom 27.06.1990 geschaffen worden. Diese sei mit ihrer Veröffentlichung am 27.07.1990 im Gbl.-DDR Sonderdruck 1455 in Kraft getreten. Gem. § 15 StBerO hätten nur die in § 15 Abs. 2 StBerO aufgeführten Personen (praktizierende Helfer in Steuersachen, ehemalige Verantwortliche und leitende Mitarbeiter der VEB Rechnungsführung und Wirtschaftsberatung sowie der Finanzorgane und Steuerbevollmächtigte gem. § 19 StBerO) bestellt werden können. Zu diesem Personenkreis habe der Kläger nicht gehört und sei auch zum Zeitpunkt der Bestellung nicht Staatsbürger der DDR gewesen.
Der Kläger hätte die Rechtswidrigkeit der Bestellung auch erkennen müssen. Denn der Kläger sei erst mit Urkunde vom … als Steuerberater bestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe der Tag der Herstellung der Einheit Deutschlands zum … Bereits festgestanden. Selbst ein Laie habe sich deshalb die Frage stellen müssen, ob eine Bestellung n...