Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich dauerhaft leerstehender Räumlichkeiten im Rohbauzustand
Leitsatz (redaktionell)
Eine Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich leerstehender und aufgrund des Fehlens von Putz, Bodenbelägen, Heizungen, Elektrik und Sanitäranlagen unbewohnbarer Räumlichkeiten besteht nicht, wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Eigentümer die betreffenden Räume überhaupt in absehbarer Zeit in einen nutzbaren Zustand bringen wollte, geschweige denn dafür, dass er sie als Wohnung herrichten und vermieten wollte.
Normenkette
EStG 1997 § 9 Abs. 1 S. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 6, § 21 Abs. 1 Nr. 1; EStG 2002 § 9 Abs. 1 S. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 6, § 21 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Gemeinschafter der Klägerin erwarben im Jahr Oktober 1996 ein mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück. Von den vier darin enthaltenen Wohnungen wird das Dachgeschoss von ihnen selbst bewohnt, während die Wohnungen im ersten und zweiten Obergeschoss teilweise verschiedenen Mietern überlassen wurden und teilweise leer standen. Streitbefangen ist nur eine Wohnung im Erdgeschoss, die von Beginn an leer stand. Nur ein etwa 13 m² großer Raum konnte ab Oktober 1998 zur gewerblichen Nutzung vermietet werden.
Nachdem der Beklagte die geltend gemachten Verluste aus Vermietung und Verpachtung (in Höhe von 42.266 DM im Jahr 2000, von 41.870 DM im Jahr 2001 und von 17.512 EUR im Jahr 2002) zunächst vorläufig anerkannt hatte, weil er für alle nicht selbst genutzten Wohnungen und damit für 69 % der Wohnfläche eine entsprechende Vermietungsabsicht unterstellte, verminderte er diese Verluste mit Bescheiden vom 15. Oktober 2009 um 12.113 DM im Jahr 2000, um 12.763 DM im Jahr 2001 und 4.651 EUR im Jahr 2002 bzw. erkannte im Jahr 2003 (von den geltend gemachten Verlusten von insgesamt 20.371 EUR) dann 13.989 EUR weniger an, weil er nach dem fortdauernden Leerstand der Erdgeschosswohnung die Vermietungsabsicht für diese Wohnung verneinte und damit anteilig nur noch 47,14 % der Werbungskosten berücksichtigte. Nachdem die dagegen fristgerecht eingelegten Einsprüche mit Bescheid vom 12. April 2005 als unbegründet zurückgewiesen worden waren, hat die Grundstücksgemeinschaft am 3. Mai 2005 Klage erhoben.
Die Klägerin meint, bei einer auf Dauer angelegten Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit sei (nach BFH, Urt. v. 30. September 1997, IX R 80/94, BStBl. II 1998, 771) von einer Einkunftserzielungsabsicht auszugehen und daher auf für die auf die Leerzeiten entfallenden Aufwendungen (gemäß BFH, Urt. v. 25. Juni 2002, IX R 61/01, BFH/ NV 2002, 1442) ein Werbungskostenabzug zuzulassen. Die gegenteilige Annahme des Beklagten sei nicht gerechtfertigt, da in die Prognose ein Zeitraum von 100 Jahren einzubeziehen sei. Der andauernde Leerstand der Erdgeschosswohnung sei allein darauf zurückzuführen sei, dass die Wohnung in ihrem bisherigen Zustand nicht vermietbar gewesen sei und die notwendigen Baumaßnahmen bislang an ihren finanziellen Mitteln gescheitert seien. Gleichwohl bestehe aber eine Vermietungsabsicht, schließlich hätten ihre Gemeinschafter im Dachgeschoss so viel Wohnraum zur Verfügung, dass für die Erdgeschosswohnung nur eine Vermietung in Betracht komme.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2000 – 2003 vom 15. Oktober 2004 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 12. April 2005 bzw. 22. April 2005 dahin zu ändern, dass die in der Erklärung geltend gemachten Werbungskosten für die leerstehende Wohnung anzuerkennen sind.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte meint, die Einkünfteerzielungsabsicht könne nicht auf bloße Ansichtserklärungen hin angenommen, sondern müsse anhand objektiver Umstände nachgewiesen werden, und daran fehle es. Angesichts des jahrelangen Stillstandes der Sanierungsarbeiten und des daraus resultierenden Leerstands der betreffenden Wohnung sei ein Zusammenhang zwischen den Aufwendungen (von rund 203.000 DM bis zum Jahr 2001) und der Einkunftsart nicht erkennbar. Insbesondere sei bisher nur der Zustand des Gebäudes in den nicht Streit befangenen Jahren nachgewiesen, während die behaupteten späteren Maßnahmen wie Entkernung, Maurerarbeiten, Trockenlegungsarbeiten, Erneuerung der Fenster unbestimmt seien. Außerdem sei weder belegt, dass die notwendigen Maßnahmen an Finanzierungsschwierigkeiten gescheitert seien, noch seien andere Hindernisse bspw. in Form behördlicher Akte oder höherer Gewalt vorgetragen. Zuletzt sei auch nicht erkennbar, durch welche Bemühungen in welchem Zeitraum eine Vermietung der Wohnung erreicht werden solle.
Nachdem das Gericht die Kläger auf ihre Beweislast hingewiesen und ihnen eine Ausschlussfrist gesetzt hat, um ihre Vermietungsabsicht und deren Zeitdauer nachzuweisen, ihre Reaktion auf die jahrzehntelangen Verluste darzuleg...