rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerpflicht der dem Arbeitgeber seitens des Arbeitsamtes ausgezahlten Lohnzuschüsse. Berücksichtigungsfähigkeit von Beteiligungsverlusten
Leitsatz (redaktionell)
1. Die dem Arbeitgeber vom Arbeitsamt zur Förderung seiner Arbeitnehmer ausgezahlten Lohnkostenzuschüsse sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen und weder nach § 3 Nr. 2 noch nach § 3 Nr. 11 EStG steuerbefreit. Eine analoge Anwendung der ausschließlich Arbeitnehmer begünstigenden Vorschriften scheidet aus.
2. Die ausnahmsweise Berücksichtigung des Verlustes aus der Auflösung einer wesentlichen Beteiligung vor Abschluss der Liquidation erfordert die Darlegung, dass mit einer wesentlichen Änderung des bereits festgestellten Verlustes nicht mehr zu rechnen ist. Dies lässt sich nicht vermuten, wenn bereits die – hier: vom Steuerpflichtigen als Liquidator – gem. § 71 GmbH zu erstellende Liquidations-Eröffnungsbilanz nicht existiert.
Normenkette
EStG § 3 Nrn. 2, 11, § 4 Abs. 4, § 17 Abs. 2, 4; GmbHG § 71 Abs. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu 75% und im Übrigen der Beklagte zu tragen.
Tatbestand
Streitig sind die Feststellungen einer Betriebs- und Steuerfahndungsprüfung und hierbei insbesondere die Steuerfreiheit von Zahlungen des Arbeitsamts B. und von Krankenkassen sowie die Berücksichtigungsfähigkeit von Verlusten aus Beteiligungen.
Die Klägerin, eine Diplom-Ingenieurin für Ökonomie, unterhielt in den Streitjahren verschiedene gewerbliche Einzelunternehmen, die u.a. ein Ingenieurbüro für technische Fachplanung, die Überlassung von Arbeitskräften, Dienstleistungen im Baugewerbe- und Koordinierung, private Arbeitsvermittlung und Unternehmensberatung umfassten. Ihre Gewinne ermittelte die Klägerin durch eine zusammengefasste Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) i.S.d. § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG).
Daneben war die Klägerin (neben weiteren Beteiligungen) zu 60% an der C. GmbH mit 29.337 DEM und zu 72% an der D. GmbH mit 35.205 DEM, d.h. insgesamt i.H.v. 64.542 DEM, wesentlich beteiligt. Geschäftsgegenstand beider zeitgleich im Dezember 1999 errichteten und im Folgejahr in die jeweiligen Handelsregister eingetragenen GmbH's war die Überlassung von Arbeitnehmern. Im August 2000 wurde zeitgleich bei beiden Gesellschaften die Auflösung und Liquidation beschlossen und die Klägerin jeweils zur Liquidatorin bestellt. Die Liquidation der C. GmbH endete im Jahr 2006 und die der Z. GmbH im Jahr 2004. Das beklagte Finanzamt (FA) erkannte die Beteiligungsverluste im Veranlagungsverfahren (zunächst) an.
Das FA führte in den Jahren 2005 bis 2008 eine Betriebsprüfung durch, die in ein Steuerstrafverfahren mündete. Die Prüferin hatte u.a. festgestellt, dass auf dem Bankkonto des minderjährigen Sohnes der Klägerin (bei der E. Bank) die streitgegenständlichen Zahlungen für die bei den verschiedenen Einzelunternehmen der Klägerin angestellten Arbeitnehmer eingegangen und von der Klägerin nicht als Betriebseinnahmen erfasst worden waren. Es handelt sich dabei um folgende Zahlungen:
|
1999 |
2000 |
2001 |
Lohnkostenzuschüsse vom Arbeitsamt |
92.439,68 DEM |
37.623,00 DEM |
13.685,50 DEM |
Lohnfortzahlungen von Krankenkassen (KK) |
976,80 DEM |
2.143,40 DEM |
1.365,56 DEM |
Arbeitgeberbeitragserstattungen von KK |
0,00 DEM |
44,62 DEM |
8.040,50 DEM |
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93.416,48 DEM |
39.811,02 DEM |
23.091,56 DEM |
Diese Geldbeträge hatte die Klägerin anschließend vom Bankkonto ihres Sohnes auf ihr betriebliches Konto überwiesen und in ihrer Buchführung (gewinnneutral) als Privateinlagen behandelt. Die Prüferin behandelte diese Zahlungen als Betriebseinnahmen und erhöhte die Gewinne entsprechend. Demgegenüber hatte die Klägerin in den Jahren 2000 und 2001 die vom Arbeitsamt auf ein betriebliches Konto überwiesenen Lohnkostenzuschüsse in ihren Gewinnermittlungen als Betriebseinnahmen erfasst (in der Gewinnermittlung jeweils unter #2743 „Zuschüsse”).
Zudem versagte die Prüferin den bislang gewährten Verlustabzug für die Beteiligungsverluste im Jahr 2000, weil die Klägerin keinen wirtschaftlichen Verlust erlitten habe. Die Stammeinlagen seien kurz nach ihrer Bankeinzahlung wieder ausgezahlt worden, sodass die Stammeinlagen nicht wirksam geleistet worden seien.
Den Feststellungen der Prüferin folgend erließ das FA noch vor Abschluss der Bp am 20. Dezember 2007 Änderungsbescheide. Da das FA den Einkommensteuerbescheid 1999 falsch zugestellt hatte, erließ es unter dem 29. Januar 2008 diesen nochmals inhaltsgleich an die zutreffende Empfangsbevollmächtigte. Im weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheid 2000 hatte das FA im Gegensatz zum Gewerbesteuermessbetragsbescheid 2000 versehentlich die Beteiligungsverluste (noch) nicht gestrichen.
Im Rahmen des sich dagegen richtenden Einspruchsverfahrens trug die Klägerin lediglich hinsichtlich der Beteiligungsverluste vor, dass die beiden GmbH's wirtschaftlich aktiv und in die entsprechenden Handelsregister eingetragen gewesen seien und nicht nur die Klägerin über die Bank...