rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Fortbestehen der personellen Verflechtung bei Beherrschungsidentität trotz Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gesellschaftern. Betriebsaufgabe des Besitzunternehmens bei Fortfall der Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung
Leitsatz (redaktionell)
1. In den Fällen der sog. Beherrschungsidentität ist eine personelle Verflechtung auch für den Fall anzunehmen, dass an beiden Unternehmen ausschließlich dieselben Personen beteiligt sind, wenngleich in unterschiedlicher Höhe am Betriebsunternehmen, jedoch zu gleichen Teilen am Besitzunternehmen.
2. Trotz des Bestehens von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gesellschaftern kann die personelle Verflechtung fortbestehen, wenn der gemeinsame Zweck ungeachtet im Einzelfall bestehender Differenzen noch über mehrere Jahre weiterverfolgt wird.
3. Entfallen die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung, so liegt bezüglich des Besitzunternehmens grundsätzlich eine Betriebsaufgabe vor. Die zum Betriebsvermögen des Besitzunternehmens gehörenden Wirtschaftsgüter werden mit dem Wegfall der Voraussetzungen notwendiges Privatvermögen mit der Folge der Aufdeckung der stillen Reserven.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 2 S. 1, § 16 Abs. 3
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
Streitig sind das Bestehen einer Betriebsaufspaltung und die mit deren Beendigung zusammenhängende Versteuerung der stillen Reserven sowie die Höhe eines Veräußerungsgewinns.
Die Grundstücksgesellschaft A./B., an der der Kläger und Beigeladener B. zu je ½ beteiligte waren, war in den Streitjahren Eigentümerin des Grundstücks in K. Das Grundstück hatten der Kläger und der Beigeladene aufgrund Kaufvertrages vom 22. August 1995 zum Preis von 61.925 DM erworben, wobei 35.000,– DM auf das darauf befindliche Gebäude („…”) und 26.925,– DM auf das Grundstück entfallen waren. Im Vertrag heißt es dazu:
„Der Ankauf des Grundbesitzes erfolgt zum Zwecke der Einrichtung und der Unterhaltung eines gastronomischen Betriebes innerhalb des zukünftigen Kurparks der Stadt K./…”.
Im Anschluss überließ die Grundstücksgemeinschaft das Grundstück der C- GmbH (Beteiligte: Der Beigeladene B. zu 55 v. H. und der Kläger zu 45 v. H.) bis einschließlich 2001 zur Nutzung, die die darauf befindliche Gaststätte … auf eigene Kosten modernisierte und betrieb. Ein schriftlicher Pachtvertrag wurde nicht geschlossen. Aufgrund mündlicher Vereinbarung trug die GmbH anstelle von Pachtzahlungen neben den Umbaukosten auch die laufenden Grundstückskosten.
Aufgrund Vertrages vom 10. August 2000 veräußerte der Kläger mehrere Grundstückanteile, darunter seinen Grundstücksanteil an der …str. 2 an seine Ehefrau E. A., eine Angestellte im öffentlichen Dienst. Für diesen und einen weiteren hälftigen Anteil am Grundstück …str. 8 in K., wurde ein Kaufpreis in Höhe von insgesamt 200.000,– DM vereinbart. Auf diesen wurden bereits bis dahin durch die Ehefrau erbrachte Leistungen auf den privaten Hausbaukredit der Eheleute i. H. von 72.000,– DM angerechnet, die die Ehefrau dadurch erbracht hatte, dass sie die monatliche Kreditrate von 3.000,– DM in den zurückliegenden 2 Jahren im Innenverhältnis allein getragen hatte. Der Restbetrag i. H. von 128.000 DM sollte in gleicher Weise erbracht werden, indem die Ehefrau den Kläger aus Kreditzahlungen für den privaten Hausbaukredit weiter freistellt und die monatlichen Zahlungsverpflichtungen von 3.000 DM auch künftig alleine trägt. Die Ehefrau übernahm als Erwerberin nach § 2 des Übertragungsvertrages ausdrücklich nicht die mit der Grundschuld gesicherten Verbindlichkeiten als Mitschuldnerin. Diese Kreditverbindlichkeiten für die Grundstücke in K., …str. 2 und 8 sollten weiterhin vom Kläger und dem Beigeladenen B. getilgt werden.
Aufgrund notariellen „Geschäftsanteilsabtretungsvertrag bezgl. einer GmbH und Kaufvertrag nebst Auflassung über Miteigentumsanteile an Grundstücken” vom 15. August 2001 veräußerten der Kläger seine Anteile an der C- GmbH und die Ehefrau des Klägers die Grundstücksanteile an den Grundstücken …str. 2 und 8 an den Beigeladenen B..
Darin heißt es u. a.:
„Auf Grund vielfältiger Meinungsverschiedenheiten können die Gesellschafter der GmbH ihre Geschäfte nicht mehr gemeinsam betreiben. Herr A. möchte deshalb aus der o. g. GmbH ausscheiden. Im gleichen Zuge sollen auch die Miteigentumsanteile von Frau A. an den vorgenannten Grundstücken, die von der GmbH genutzt werden, an Herrn B. übertragen werden.”
Unter Ziff. VIII a) des Vertrages wurde für den Geschäftsanteil des Klägers zu nominell 22.500 DM ein Kaufpreis i. H. von 35.000 DM vereinbart.
Unter Ziff. VIII c) des Vertrages wurde für die Grundstücksanteile ein Kaufpreis in Höhe von 40.000 DM vereinbart, der sich aus 30.000 DM für den Miteigentumsanteil am Grundstück …str. 2 (…) und 10.000 DM für den Miteigentumsanteil am Grundstück …str. 8 (…) zusammensetzte.
Hinsichtlich der erheblichen Verbindlichkeiten der GmbH, die sich zu diesem Zeitpunkt auf ca. 529.000,– DM belief...