rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Lieferung warmer Mahlzeiten durch einen Menüservice an Schulen und Kindergärten unterliegt dem Regelsteuersatz
Leitsatz (redaktionell)
Es liegt eine dem Regelsteuersatz unterliegende, über die reine Speisenlieferung hinausgehende Bewirtungssituation vor, bei der das Dienstleistungselement überwiegt, wenn ein Menüservice Schulen und Kindergärten mit warmen Mahlzeiten beliefert, dabei aber – trotz vertraglicher Verpflichtung – weder das Essen portioniert noch durch eigenes Personal an die Kinder ausgegeben und auch die Tische nicht gereinigt hat.
Normenkette
UStG § 12 Abs. 1, 2 Nr. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 85 % zu tragen. Im Übrigen hat der Beklagte die Kosten zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit geänderter Steuer- und Feststellungsbescheide, die der Beklagte (das Finanzamt – FA –) nach einer beim Kläger durchgeführten Betriebsprüfung erließ.
Der Kläger betreibt einen Menüservice. Seinen Gewinn ermittelt er nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). In den Streitjahren belieferte er aufgrund eines mit der Gemeinde geschlossenen Dienstleistungs- und Verpflegungsvertrages in H. div. Schulen und Kindergärten mit warmen Mahlzeiten. Ab August 2006 versorgte er auch eine Kindertagesstätte in T. mit warmen Mahlzeiten. Hierzu überließ die Gemeinde dem Kläger für die Dauer des geschlossenen Dienstleistungsvertrages eine Küche nebst Inventar. Der Kläger bereitete sämtliche Speisen in der in der Kita „Spatzennest” in H. befindlichen Küche zu und fuhr sie – wärmeisoliert – zu den einzelnen Einrichtungen. Mit Ausnahme des Gymnasiums wurde das Essen von den in den einzelnen Einrichtungen beschäftigten Erziehern portioniert und an die Kinder ausgeteilt, obwohl der Kläger hierzu nach dem Vertrag selbst verpflichtet war. Der Kläger hatte für die Reinigung des Geschirrs und die Entsorgung der Essensreste zu sorgen. Die Reinigung der einzelnen Speiseräume in den Kitas und der dort befindlichen Tische übernahmen die dort beschäftigten Erzieherinnen.
Der Kläger unterwarf die Umsätze aus dem Gymnasium dem Regelsteuersatz. Die übrigen Umsätze unterwarf er dem ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG).
Im Rahmen der beim Kläger durchgeführten Betriebsprüfung kam der Betriebsprüfer zu dem Schluss, dass sämtliche Umsätze dem Regelsteuersatz zu unterwerfen seien. Ferner stellte der Prüfer fest, dass
- beim Kläger viele Bargeschäfte angefallen waren, der Kläger jedoch nur für die das Gymnasium betreffenden Umsätze täglich Kassenaufzeichnungen geführt hatte,
- mit Ausnahme der unbaren Geschäftsvorfälle die Belege unsortiert waren,
- der Jahresabschluss zwar vom Steuerberater erstellt worden war, dieser aber die Zahlen des Klägers übernommen hatte und keine eigenen monatlichen Buchungen vorgenommen hatte,
- Kontenblätter nicht vorgelegt werden konnten,
- die dem Jahresabschluss zugrunde gelegten Zahlen auch innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht nachvollzogen werden konnten.
Der Prüfer hielt daher einen Sicherheitszuschlag von netto 3.000 EUR je Streitjahr für gerechtfertigt.
Mit Bescheiden vom 2. September 2008 änderte das FA die Umsatzsteuer entsprechend den Feststellungen des Prüfers, wobei es die erklärten Umsätze zu 7 % als solche zum Regelsteuersatz erfasste. Mit Bescheiden vom selben Tag änderte das FA zudem die Bescheide über die gesonderte Feststellung des Gewinns und erhöhte den festgestellten Gewinn um jeweils 3.480 EUR.
Zur Begründung des gegen die vorgenannten Bescheide eingelegten Einspruchs trug der Kläger vor, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) eine Gesamtbetrachtung der von ihm erbrachten Leistungen gebotenen sei. Die Reinigung des Geschirrs präge den Leistungsaustausch nicht derart, dass diese dazu führe, insgesamt eine Dienstleistung anzunehmen. Vielmehr führe die Gesamtbetrachtung dazu, dass eine steuerermäßigte Speisenlieferung vorliege. Ein Sicherheitszuschlag sei nicht anzusetzen, weil er seine Aufzeichnungen ordnungsgemäß geführt habe.
Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsbescheiden vom 14. Mai 2009 zurück. Zur Begründung führte es aus, nach der Rechtsprechung des EuGH liege eine sonstige, dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung vor, wenn aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers das Dienstleistungselement der Speisenabgabe qualitativ überwiege. Dies sei vorliegend der Fall. Der Kläger stelle eine Infrastruktur zur Verfügung, bei der das Dienstleistungselement überwiege und die Speisenlieferung zurücktreten lasse. Dabei seien dem Kläger Tätigkeiten Dritter, die wie S...