Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigenheimzulage bei Kaufvertrag zwischen Angehörigen und nicht dem Fremdvergleich genügender Vereinbarung eines Darlehens bezüglich des Kaufpreises. Eigenheimzulage

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Anschaffungskosten im Sinne des § 8 S. 1 EigZulG können auch vorliegen, wenn der Steuerpflichtige zum Zweck der Kaufpreiszahlung ein Darlehen in Anspruch nimmt.

2. Ein Kaufvertrag zwischen Angehörigen, bei dem der Kaufpreis als zinsloses Darlehen, ohne Festlegung einer festen Laufzeit des Darlehens, vereinbart wird und der auch keine Gestellung von Sicherheiten für das Darlehen vorsieht, hält dem Fremdvergleich nicht Stand, mit der Folge, dass keine „Anschaffungskosten” als Voraussetzung für eine Inanspruchnahme von Eigenheimzulage durch die Erwerberin vorliegen. Darauf, dass die monatlich vereinbarten Tilgungsraten wohl nicht immer erbracht worden sind und die Mutter als Darlehensgeberin angesichts ihres hohen Alters den vollständigen Rückerhalt ihres Darlehens nach der statistischen Lebenserwartung nicht mehr erwarten konnte, kommt es dann nicht mehr an.

 

Normenkette

EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1, § 8 S. 1, § 9

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um eine Eigenheimzulage für den Erwerb eines Hausgrundstückes im Jahre 1999.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 06. Juni 1991 veräußerte … das mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaute, im Grundbuch von … Blatt … eingetragene, in der Gemarkung …, Flur belegene Flurstück … für 80.000,00 DM an die Klägerin. Die Klägerin stellte am 17. April 1997 einen Antrag auf Eigenheimzulage, den der Beklagte mit Bescheid vom 25. Juni 1997 mit der Begründung ablehnte, dass eine Eigenheimzulage nur für Objekte gewährt werden könne, die nach dem 26. Oktober 1995 angeschafft worden seien.

Bereits mit notariellem Grundstückskaufvertrag vom 05. August 1996 veräußerte die Klägerin das Grundstück für 35.000,00 DM an ihre Mutter,

Mit notariellem Grundstückskaufvertrag vom 13. Dezember 1999 veräußerte … das Grundstück für 100.000,00 DM an die Klägerin. Die Zahlung des Kaufpreises soll gemäß Ziffer III des notariellen Grundstückskaufvertrages im Rahmen eines gesondert zwischen den Vertragsparteien zu vereinbarenden Darlehensvertrages erfolgen; zugleich verzichteten die Vertragsparteien auf eine Sicherung des Kaufpreisanspruches. Nach dem am gleichen Tage geschlossenen Darlehensvertrag gewährte … der Klägerin ein zinsloses Darlehen in Höhe von 100.000,00 DM, das die Klägerin in monatlichen Raten von mindestens 500,00 DM zu tilgen hat. Außerdem vereinbarten die Parteien, dass Sondertilgungen jederzeit möglich sind. Der dem Beklagten im März 2000 vorgelegten Kopie des Darlehensvertrages ist eine vorgefertigte, bis März 2008 reichende Tabelle zum Nachweis der geleisteten Zahlungen beigefügt, in der für die Monate Dezember 1999 sowie Januar und Februar 2000 die Zahlung von jeweils 500,00 DM durch Unterschriften quittiert wurde.

Den bereits unter dem 17. Dezember 1999 gestellten Antrag der Klägerin auf Gewährung der Eigenheimzulage lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 14. Dezember 2000 ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die tatsächliche Durchführung des Kaufvertrages sei nicht glaubhaft nachgewiesen worden. Zudem halte der vorgelegte Vertrag einem Fremdvergleich nicht stand, denn bei einem (Darlehens-)Vertrag mit einem fremden Dritten wäre das Darlehen nicht zinslos und ohne Sicherung des Rückzahlungsanspruches gewährt worden.

Zur Begründung ihres fristgerecht erhobenen Einspruchs führte die Klägerin an, dass der Gesetzgeber eine Verzinsung des Darlehens ebenso wenig vorgeschrieben habe wie die Sicherung des Rückzahlungsanspruches, die angesichts der engen familiären Bindung auch nicht erforderlich sei. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 02. Mai 2001 zurück. Zur Begründung wird ausgeführt, es sei auszuschließen, dass tatsächlich ein Kaufpreis geflossen sei, weil eine langfristige Kapitalhingabe ohne Sicherheiten bei Darlehensverträgen zwischen Fremden unüblich sei. Selbst günstige Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers im Zeitpunkt der Darlehenshingabe seien keine Gewähr, dass der Schuldner bei Fälligkeit seinen Verpflichtungen nachkomme. Vor diesem Hintergrund gehe der wirtschaftliche Gehalt des Grundstückskaufvertrages verloren. Es sei zwar das Grundstück übertragen worden, jedoch die Zahlung des Kaufpreises nicht sicher gestellt.

Die Klägerin hat am 01. Juni 2001 Klage erhoben.

Hierzu führt sie ergänzend aus, die Tilgung der Darlehensschuld sei – obwohl ihr nur geringe finanzielle Mittel zur Verfügung stünden – seit dem 13. Dezember 1999 ohne Unterbrechung monatlich durch Barzahlung erfolgt. Für die steuerliche Anerkennung des Darlehensvertrages spreche, dass es im Rahmen des sog. Fremdvergleichs bei wirtschaftlich völlig unabhängigen Angehörigen anerkannt sei, dass diese einander aus Anlass der Anschaffung eines Vermögensgegenstandes Darlehen gewähren, die anderenfalls...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge