Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewinnwirksame Nachholung der Bilanzierung der Veräußerung und des Erwerbs von Grundstücken bei identischem Verkaufspreis und Kaufpreis. Erfolgsneutralität der Nachholung einer Entnahme. Keine Verfahrensaussetzung bei nachträglicher Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Unternehmer trägt die Feststellungslast für den Inhalt der von ihm vorgenommenen Buchungen.
2. Liegt ein Bilanzierungsfehler i.S. des § 4 Abs. 2 EStG in der unterlassenen Buchung einer Entnahme in einem nicht mehr änderbaren Jahr, ist der Fehler durch eine erfolgsneutrale Buchung in der ersten noch änderbaren Schlussbilanz zu berichtigen.
3. Bei Erwerb eines Gebäudes oder von Grund und Boden wird für die Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen der konkrete Veranlassungszusammenhang des Erwerbs von dem Nutzungs- und Funktionszusammenhang zum Zeitpunkt des Erwerbs überlagert. Entscheidend ist daher nicht, zu welchem Zweck ein Grundstück insgesamt erworben wird, sondern welcher Nutzung zum Zeitpunkt des Erwerbs das Grundstück bzw. die Grundstücksteile zugeführt werden sollen.
4. Erklärt sich das Finanzamt im Klageverfahren bereit, die Steuerfestsetzung mit einem Vorläufigkeitsvermerk zu versehen, weil beim BVerfG eine Vorlage betreffend einer auch im Streitfall einschlägigen Norm anhängig ist, scheidet eine Verfahrensaussetzung aus. Der erst im Rahmen des Klageverfahrens aufgenommene Vorläufigkeitsvermerk lässt das Rechtsschutzbedürfnis nachträglich entfallen.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 2 S. 1, Abs. 1; AO § 165; FGO § 74
Nachgehend
Tenor
Das Verfahren der Klägerin wegen der Gewerbesteuermessbeträge 1998 und 2000 wird abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 1 K 1224/07 eingestellt, da die Klage insoweit zurückgenommen worden ist.
Das Verfahren des Klägers wegen der Gewerbesteuermessbeträge 1998 und 2000 wird abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 1 K 1225/07 fortgeführt.
Der Bescheid über Einkommensteuer 1998 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 27. Dezember 2005 wird mit der Maßgabe geändert, dass die „Gewinnänderung lt. Prüf. vor RSt./ Ford.” in der der Einspruchsentscheidung beigefügten Mehr- und Wenigerrechnung von DM 122.547,40 um DM 67.496,50 auf DM 55.050,90 gemindert wird.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 80 %, der Beklagte zu 20 %.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Der mit seiner Ehefrau, der Klägerin, zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Kläger war seit 1991 als Elektroinstallateur selbständig tätig. Im Jahre 2000 beendete er seine Tätigkeit als Einzelunternehmer. Er hatte 1999 eine GmbH mit demselben Tätigkeitsfeld gegründet (im folgenden nur als „GmbH” bezeichnet), die er 2001 aus gesundheitlichen Gründen wieder liquidierte. Die Gewinne seines Einzelunternehmens ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich.
Der Beklagte setzte die Steuern für die Streitjahre zunächst – für 2001 nach einer nicht streitigen Änderung – antragsgemäß wie folgt fest:
(Zahlen in DM)
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Einkommensteuer |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Klägers |
1998 |
4.226 |
18.847 |
2000 |
19.908 |
21.692 |
2001 |
16.326 |
|
Die Festsetzungen für 2000 und 2001 erfolgten unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, für 1998 nicht. Entsprechend ergingen unter Berücksichtigung von Hinzurechnungen Gewerbesteuermessbescheide für den Kläger.
Vom 29. April bis 21. August 2003 führte der Beklagte auf Grund einer Prüfungsanordnung aus demselben Jahr eine Betriebsprüfung zunächst betreffend die Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer der Jahre 1998 bis 2000 durch, die er später auf die Jahre 1995 bis 1997 erweiterte. Zu den Feststellungen gehörte unter anderem folgendes:
Der Kläger hatte 1992 zwei Gebäude – ohne Grund und Boden – in der Gemarkung von dem Treuhandunternehmen … erworben, die als M. und M. bezeichnet wurden. Der Grund und Boden soll im Eigentum der Verkäuferin geblieben sein. Der/ Die Kaufvertrag/ -verträge liegt/liegen nicht vor und ist/ sind nach Angabe des Klägers auch nicht mehr auffindbar. Er wandte nach eigener Angabe für das Gebäude M. DM 236.723,00, für das Gebäude M. DM 241.757,00 auf. Er legte entweder eines der Gebäude oder beide Gebäude – dies ist streitig – in seinen Betrieb ein.
Welche Buchungen welche Vorgänge abbildeten oder abbilden sollten, ist streitig. Der Kläger hatte, nachdem er im Jahre 1991 unter Anlagevermögen nur „andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung” bilanziert hatte, im Jahre 1992 auf dem Konto # „Werkstattgebäude” mit DM 76.604,00 aktiviert. Nach Normal- und Sonderabschreibungen betrug der Buchwert zum 31. Dezember 1992 DM 37.024,00. Im Jahre 1993 buchte der Kläger einen Zugang von DM 126.686,0...