rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung betr. Umsatzsteuer 1993 und 1994

 

Tenor

1. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide für 1993 und 1994 wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

3. Die Entscheidung ergeht endgültig.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin –Astin– betreibt seit dem 1. Oktober 1992 eine Hostessenwohnung. Sie kam ihrer steuerlichen Verpflichtung, Umsatzsteuererklärungen für das Unternehmen abzugeben, nicht nach. Am 19. November 1993 wurde diesbezüglich bei der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts S. eine anonyme Anzeige erstattet. Strafrechtliche Maßnahmen (Einleitung des Steuerstrafverfahrens gegen die Astin., Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume) wurden im März 1995 vollzogen (Steufa, Bl. 4). Die Astin. wurde am 24. März 1995 vernommen. Im Einvernehmen mit der Astin. wurden durch die Steuerfahndung die Besteuerungsgrundlagen ermittelt (Steufa, Bl. 5 ff.). Der Steuerfahndungsbericht datiert vom 26. Juli 1996.

Am 4. Juni 1996 (ESt 1994) forderte der Ag. die Astin. zur Abgabe der Einkommen- und Umsatzsteuererklärung für 1994 auf. Daraufhin wandte sich die Astin. am 28. Juni 1996 an den Ag. und wies auf die laufenden steuerstrafrechtlichen Ermittlungen hin. Am 29. Juli 1996 erließ der Antragsgegner –Ag.– für die Streitjahre 1993 und 1994 Bescheide zur Umsatzsteuer, die die Besteuerungsgrundlagen im Wege der (freien) Schätzung ermittelten (USt). Für 1993 nahm der Ag. einen steuerpflichtigen Umsatz von 30.000 DM, für 1994 einen solchen von 40.000 DM an. Die Bescheide wurden jeweils bestandskräftig. Die geschuldeten Beträge wurden seitens der Astin. entrichtet.

Nach Erhalt des Steuerfahndungsberichts vom 26. Juli 1996, der für 1993 und 1994 von (geschätzten) Umsätzen von jeweils 109.565 DM ausging, erließ der Ag. am 7. Mai 1997, gestützt auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung –AO– geänderte Bescheide zur Umsatzsteuer für 1993 und 1994.

Hiergegen legte die Astin. am 2. Juni 1997 Einsprüche ein, über die der Ag. noch nicht entschieden hat (Rbh, Bl. 2).

Einen gleichzeitig mit der Einlegung der Einsprüche gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Ag. mit Entscheidung vom 21. Januar 1998 ab (Rbh, Bl. 17).

Am 4. Februar 1998 wandte sich die Astin. an das Finanzgericht (Bl. 1).

Sie beantragt (Bl. 1),

die Bescheide zur Umsatzsteuer für 1993 und 1994 vom 7. Mai 1997 von der Vollziehung auszusetzen.

Die Astin. macht geltend (Bl. 1 ff.), die Änderung der bestandskräftigen Bescheide nach § 173 AO sei unzulässig. Die Astin. rügt, daß der Ag. trotz der laufenden steuerstrafrechtlichen Ermittlungen (Schätzungs-) Bescheide lassen habe. Hierin liegt nach Auffassung der Astin. ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.

Der Ag. beantragt (Bl. 16),

den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet abzuweisen.

Der Ag. macht geltend, er müsse sich die Kenntnis der Steuerfahndungsstelle nicht zurechnen lassen. Von daher sei er nicht gehindert gewesen, trotz der laufenden Ermittlungen Schätzungsbescheide zu erlassen. Hinzu komme, daß die Astin. selbst ihrer Mitwirkungsverpflichtung nur unzureichend nachgekommen sei.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Akten des Ag. verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist nach § 69 Abs. 4 Satz 1 Finanzgerichtsordnung –FGO– zulässig; er ist jedoch nicht begründet. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel, daß der Ag. berechtigt war, während der laufenden, ihm bekannten steuerstrafrechtlichen Ermittlungen Schätzungsbescheide zu erlassen.

1. Die Aussetzung der Vollziehung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 2 FGO).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH –, der sich der erkennende Senat bisher immer angeschlossen hat, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Steuerbescheides dann, wenn eine summarische Prüfung ergibt, daß neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfrage oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Dabei brauchen die für die Unrechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen, d. h. ein Erfolg des Steuerpflichtigen braucht nicht wahrscheinlicher zu sein als ein Mißerfolg (BFH – Beschlüsse vom 30. Juni 1967 III B 21/66, BStBl. III 1967, 533; vom 28. November 1974 V B 52/73, BStBl. II 1975, 239).

Eine unbillige Härte im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegt nach der Rechtsprechung des BFH vor, wenn durch die sofortige Vollziehung dem Steuerpflichtigen Nachteile drohen würden, die über die eigentliche Zahl...

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