rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung betr. Einkommensteuerbescheid für 1989
Tenor
1. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
3. Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller –Ast.– betreibt seit Mai 1987 einen Gebrauchtwagenhandel und eine Lackierwerkstatt. Zusammen mit seiner Ehefrau, der Antragstellerin – Astin.– erwarb der Ast. am 3. August 1987 das Grundstück N., R. str. … zum Kaufpreis von 299.000 DM. Am 16. März 1989 wurde dieses Grundstück, das von den Ast. teilweise für betriebliche Zwecke und teilweise für eigene Wohnzwecke genutzt worden war, zum Preis von 740.000 DM wieder veräußert. Die Einkommensteuererklärung der Ast. für das Streitjahr 1989 weist bezogen auf den betrieblich genutzten Teil des Grundstücks einen Veräußerungsgewinn von 214.459 DM aus (ESt, Bl. 13). Mit Bescheid vom 17. März 1992 (ESt, Bl. 15) wurde die Einkommensteuer für 1989 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abgabenordnung –AO– festgesetzt.
Nach Erhalt einer entsprechenden Veräußerungsanzeige vom 31. Mai 1989 (Bp, Bl. 2) merkte der Ag. den Ast. am 10. Februar 1992 für eine Betriebsprüfung vor (Bp, Bl. 1). Am 11. Mai 1995 erließ der Ag. eine Prüfungsanordnung für den Zeitraum 1991 bis 1993 (Bp. Bl. 4). Mit der Prüfung wurde am 30. Mai 1995 begonnen (Bp. Bl. 31). Ausweislich der Prüferunterlagen (Bp, Bl. 53 f.) fand am 6. Juli 1995 eine Vorbesprechung statt, die auch die Frage der Entstehung eines Spekulationsgewinnes zum Gegenstand hatte. Am 28. Dezember 1995 fertigte der Prüfer seinen die Jahre 1991 bis 1993 betreffenden Prüfungsbericht (Bp, Bl. 55 ff.).
Ebenfalls am 29. Dezember 1995 dehnte der Ag. den Prüfungszeitraum auf das Streitjahr 1989 u. a. mit der Begründung aus, es hätten sich im Rahmen der Betriebsprüfung für die Jahre 1991 bis 1993 Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Spekulationsgeschäftes ergeben (Bp, Bl. 6). Die Erweiterungsanordnung wurde dem Ast. persönlich am 29. Dezember 1995 übergeben (Bp, Bl. 7 R.). Der entsprechende Ergänzungsbericht datiert ebenfalls vom 29. Dezember 1995 (Bp. Bl. 98). Er befaßt sich mit der Frage der Grundstücksveräußerung und gelangt zu der Auffassung, daß ein Spekulationsgewinn zu versteuern sei und daß überdies bezüglich des betrieblich genutzten Grundstückanteils anstelle eines steuerbegünstigten Veräußerungsgewinns von einem laufenden Gewinn auszugehen sei.
Am 4. November 1996 (Bp, Bl. 8) erließ der Ag. erneut eine Prüfungsanordnung, die inhaltsgleich zu der Prüfungsanordnung vom 29. Dezember 1995 den Prüfungszeitraum auf das Jahr 1989 ausdehnt.
Am 2. Mai 1996 erließ der Ag. für das Streitjahr 1989 einen geänderten Einkommensteuerbescheid, der einen Spekulationsgewinn i. H. von insgesamt 184.868 DM berücksichtigte (ESt, Bl. 21). Hiergegen legten die ASt. am 21. Mai 1996 Einspruch ein (Rbh, Bl. 2). Die Ast. beriefen sich auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung. Am 27. Mai 1997 erging ein geänderter Einkommensteuerbescheid, der einen Fehler bei der Wertermittlung betreffend das Grundstück in der R. str. korrigierte und nunmehr einen Spekulationsgewinn i.H. von 165.562 DM berücksichtigte (ESt, Bl. 32). Das Einspruchsverfahren ist bislang noch nicht beendet.
Einen gleichzeitig mit der Einlegung des Einspruchs gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Ag. mit Entscheidung vom 20. Juni 1996 ab (Rbh. Bl. 9).
Am 28. November 1997 wandte sich die Astin. an das Finanzgericht und beantragte die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides vom 2. Mai 1996 (Verfahren 1 V 317/97). Der Antrag wurde mit Schriftsatz vom 11. Februar 1998 zurückgenommen, nachdem die Ast. darauf hingewiesen worden waren, daß richtigerweise die Aussetzung der Vollziehung betreffend den Änderungsbescheid vom 27. Mai 1997 hätte beantragt werden müssen.
Am 16. Februar 1998 wandten sich die Ast. erneut an das Finanzgericht (Bl. 1).
Sie beantragen (Bl. 1),
den Bescheid zur Einkommensteuer für 1989 vom 27. Mai 1997 von der Vollziehung auszusetzen.
Die Ast. machen geltend (Bl. 1 ff.), dem Erlaß von Änderungsbescheiden nach der durchgeführten Außenprüfung stehe der Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegen. Die am 29. Dezember 1995 erlassene Prüfungsanordnung sei nichtig, weil sie nachträglich für einen bereits geprüften Zeitraum erlassen worden sei.
Der Ag. beantragt (Bl. 15),
den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet abzuweisen.
Der Ag. verneint den Eintritt der Festsetzungsverjährung infolge der aus seiner Sicht vorliegenden Steuerhinterziehung. Auch bestehe kein Verwertungsverbot, da auf jeden Fall eine Prüfungsanordnung für 1989 hätte ergehen können. Der Prüfer habe im übrigen im Laufe der Prüfung nicht die Tatsache des Vorliegens eines Spekulationsgeschäftes als solche festgestellt, sondern nur dessen zutreffende Höhe ermittelt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Akte...