Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung betr. den Feststellungsbescheid für 1987 vom 18. Januar 1995
Tenor
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom 7. Januar 1997 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin –AStin.– betrieb im Streitjahr 1987 eine Bauunternehmung. Die Bilanz zum 31. Dezember 1987 weist unter der Bilanzposition Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten ein „Darlehen X” mit einem Wert von 916.950 DM aus. Den darauf entfallenden Zinsaufwand berücksichtigte die Astin. i.H. von 27.200 DM als Betriebsausgaben.
Nach Durchführung einer Außenprüfung gelangte der Betriebsprüfer zu der Auffassung, daß es sich bei der Darlehensgeberin, der X -künftig: X um eine Domizilgesellschaft handele. Auf die Ausführungen unter Tz. 29 des Bp-Berichts vom 21. März 1994 (Bp-Akte, Bl. 5, 12) wird verwiesen. Der Antragsgegner –Ag.– folgte dem und erließ am 18. Januar 1995 einen dementsprechenden geänderten Gewinnfeststellungsbescheid für 1987 (Fest. 1988, Bl. 11). Gegen diesen legte die Astin, mit Schreiben vom 13. Februar 1995 Einspruch ein, über den bisher noch nicht entschieden ist.
Einen gleichzeitig gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Rbh., Bl. 13), wies der Ag. am 11. Juli 1996 zurück (Rbh., Bl. 16).
Am 9. Januar 1997 stellte die Astin einen entsprechenden Antrag beim Finanzgericht
Sie beantragt (sinngemäß, Bl. 1),
die Vollziehung des geänderten Feststellungsbescheides für 1987 vom 18. Januar 1995 auszusetzen.
Die Astin macht geltend, die X sei keine „Briefkastenfirma”. Die verbleibenden Gesellschafter der Astin, hätten jeweils eidesstattliche Versicherungen abgegeben, wonach sie weder unmittelbar noch mittelbar an der X beteiligt seien. Sie, die Astin., habe die beteiligten Gesellschafter der X sowie deren Direktoren benannt.
Der Ag. beantragt (Bl. 13),
den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet zurückzuweisen.
Der Ag. verweist auf die Ermittlungen des Bundesamtes für Finanzen (Bp, X Bl. 1 ff.), wonach es sich bei der X um eine Domizilgesellschaft ohne eigene wirtschaftliche Tätigkeit handele. Im übrigen seien diverse Unstimmigkeiten gegeben. So datiere der in Frage stehende „Darlehensvertrag” mit der X vom 10. April 1987; die X jedoch sei erst am 30. September 1987 gegründet worden. Eine Bestätigung der X vom 31. Dezember 1993 unter der Anschrift Dublin, Irland, sei in fehlerfreiem Deutsch verfaßt und dem Finanzamt ohne Faltung zugesandt worden (Rbh, Vz. 89–94, Bl. 16 f.). Zudem seien die Zahlungen teilweise an die schweizer Firma A. auf deren Konto bei der Volksbank N. zum Teil aber auch an die X ein Konto bei der Z. in Zürich gegangen. Herr Y. der Schwager der Herren S. stehe in Verbindung sowohl zur A. als auch zur Z.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Gewinnfeststellungsbescheides für 1987 ist zwar zulässig (§ 69 Abs. 4 Finanzgerichtsordnung –FGO–); er ist jedoch nicht begründet.
1. Die Aussetzung der Vollziehung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 2 FGO).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH –, der sich der erkennende Senat bisher immer angeschlossen hat, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Steuerbescheides dann, wenn eine summarische Prüfung ergibt, daß neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfrage oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Dabei brauchen die für die Unrechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen, d. h. ein Erfolg des Steuerpflichtigen braucht nicht wahrscheinlicher zu sein als ein Mißerfolg (BFH – Beschlüsse vom 30. Juni 1967 III B 21/66, BStBl. III 1967, 533; vom 28. November 1974 V B 52/73, BStBl. II 1975, 239).
Eine unbillige Härte im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegt nach der Rechtsprechung des BFH vor, wenn durch die sofortige Vollziehung dem Steuerpflichtigen Nachteile drohen würden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wiedergutzumachen sind, oder wenn gar die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen gefährdet wäre. Hierfür ist – allerdings vorliegend nichts vorgetragen oder ansonsten aus den Akten erkennbar.
2. Der Senat hat bei summarischer Betrachtung keine Bedenken, der Schlußfolgerung des Ag. zu folgen, wonach es sich bei der X um eine Domizilgesellschaft ohne eigene wirtschaftliche Betätigung handelt, so daß dem Abzug der geltend gemacht...