Entscheidungsstichwort (Thema)
Gemeinnützigkeit. Altenhilfe. Krankenhilfe. Behindertenhilfe. Zweckbetrieb. Kindergarten. Cafeteria. Aussetzung der Vollziehung der Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide 1992-1997 sowie der Bescheide Einheitswert Betriebsvermögen auf den 1. Januar 1994-1997
Leitsatz (redaktionell)
Unterhält eine gemeinnützige Körperschaft, deren Zweck nach ihrer Satzung die Förderung der Alten-, Kranken- und Behindertenhilfe sowie die Betreuung pflegebedürftiger Menschen ist, einen Kindergarten, der mit den vorgenannten Einrichtungen in keinem Zusammenhang steht, ist dieser steuerlich nicht begünstigt, auch nicht nach §§ 65, 68 AO.
Eine Cafeteria ist nicht notwendiger Teil einer Einrichtung der Alten-, Kranken- und Behindertenhilfe oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen. Sie ist auch kein Zweckbetrieb einer solchen Einrichtung.
Normenkette
AO §§ 60, 65, 68
Tenor
1. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
3. Die Entscheidung ergeht endgültig.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin ist seit 1986 als Heimbetriebsgesellschaft für die A e.V. tätig. Sie wurde 1996 von „B gGmbH” in „C gGmbH” und Ende 1997 in die „D gGmbH” umbenannt. Ende 1997 betrieb sie 44 Einrichtungen (Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime). Alleingesellschafter der Antragstellerin war bis 31. Dezember 1996 der E e.V. Mit Gesellschafterbeschluss vom 31. März 1998 wurde der gesamte Anteilsbesitz rückwirkend zum 1. Januar 1997 auf die F AG übertragen.
§ 2 der Satzung der Antragstellerin vom 17. Januar 1990 und 8. Januar 1999 lautet (VertragsA):
Gegenstand des Unternehmens / Zweck
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung, ohne konfessionelle oder parteipolitische Bindungen.
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Alten-, Kranken- und Behindertenhilfe sowie die Betreuung pflegebedürftiger Menschen. Die Gesellschaft kann ihre Betreuungsmaßnahmen in Form der offenen, der halboffenen und der geschlossenen Fürsorge durchführen.
Der Unternehmenszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die Unterhaltung der offenen und stationären Altenhilfe
- soziale, ambulante und stationäre Betreuung jeglicher Art,
- umfassende Gesundheitsdienste,
- Förderung von ehrenamtlichen Helfern”
Die Antragstellerin wird beim Antragsgegner steuerlich geführt. Von September 1999 bis Januar 2001 fand eine Betriebsprüfung statt, bei der durch Bericht vom 15. Februar 2001 u.a. folgende Punkte beanstandet worden sind:
- • Kindergarten als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (Tz. 23.2.4.4)
- • Cafeteria, Kiosk u.ä. als wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (Tz. 23.2.4.5)
Aufgrund der Prüfung sind am 18. Dezember 2001 und 6. Februar 2002 Änderungsbescheide ergangen, gegen die die Antragstellerin Einsprüche eingelegt hat. Zudem hat sie die Aussetzung der Vollziehung beantragt, die am 7. Mai 2003 abgelehnt worden ist (Bl. 54 Rbh). Eine Entscheidung über die Einsprüche gegen die Änderungsbescheide ist noch nicht ergangen.
Am 20. Mai 2002 hat die Antragstellerin bei Gericht sinngemäß beantragt (Bl. 2),
die Vollziehung der Körperschaftsteuerbescheide 1992-1997 sowie der Bescheide Einheitswert Betriebsvermögen zum 1. Januar 1994-1997, jeweils vom 18. Dezember 2001, sowie die Gewerbesteuermessbescheide 1992-1997 vom 6. Februar 2002 nach Maßgabe der Antragsbegründung bis einen Monat nach Ergehen der Einspruchsentscheidung auszusetzen.
1. Kindergarten „X” (Bl. 3 ff., 34)
Der Kindergarten sei ein Zweckbetrieb. Im Gesellschaftsvertrag seien als Unternehmenszweck „Wohlfahrtszwecke iSd. AO” und als Mittel der Zweckverwirklichung u.a. „soziale ambulante und stationäre Betreuungen aller Art” genannt. Die Verwendung solcher Sammelbe-griffe zur Umschreibung des Zwecks bzw. der Zweckverwirklichung genüge den Anforderungen der formellen Satzungsmäßigkeit, wenn mit dem Sammelbegriff eine hinreichend konkrete Vorstellung über dessen Inhalt verbunden sei.
Ein Kindergarten sei eine klassische Erscheinungsform der Betreuung junger Menschen. Die Betreuung von Kindern werde nach der Verkehrsanschauung von dem Oberbegriff „Betreuung” genauso abgedeckt wie die Betreuung älterer Menschen. Durch die ausdrückliche Erstreckung des Betreuungsangebots auf Betreuungen „jeglicher Art” im Gesellschaftsvertrag werde deutlich, dass die Zielverwirklichung der Körperschaft durch Betreuungstätigkeit einen Einsatz in Nebenbereichen außerhalb des Kernbereichs der Altenhilfe nicht ausschließe. In Rechtsprechung (BFH BStBl. 1984 II, 844 und 1992 II, 62, 64) und Literatur (Schwarz, AO, § 60 Rn. 5) sei anerkannt, dass an die Beschreibung der Erfüllung des Satzungszwecks nicht dieselben strengen Anforderungen wie an die Darlegung des Satzungszwecks selbst gestellt werden könnten und in der Satzung nicht jede zu dessen Umsetzung dienende Einzelmaßnahme quasi enumerativ ...