rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenerstattung eines Beigeladenen, wenn dieser nicht von allen Streitpunkten betroffen ist. Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. Juli 2001
Leitsatz (amtlich)
Ist der Beigeladene nicht von allen Punkten des Klageverfahrens betroffen, so richtet sich die Höhe seiner Kostenerstattung nach dem Teil des Streitwerts, der sich aus den ihn betreffenden Streitpunkten ergibt. Der Streitwert richtet sich nach der steuerlichen Auswirkung dieser Punkte im Klageverfahren. Für die Berechnung des Streitwerts sind daher die Verhältnisse des Klägers, nicht die des Beigeladenen maßgebend.
Normenkette
GKG § 21 Abs. 1, § 13
Tenor
Die erstattungsfähigen Kosten des Erinnerungsgegners werden auf 370,74 DM festgesetzt.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens werden dem Erinnerungsgegner auferlegt.
Die Entscheidung ergeht endgültig.
Tatbestand
I.
Die Erinnerungsführerin wurde in den Streitjahren wegen Unterhaltsleistungen ihres geschiedenen Ehemannes, des Erinnerungsgegners, gemäß § 22 Nr. 1a Einkommensteuergesetz – EStG – beim Finanzamt S. zur Einkommensteuer veranlagt. Im Klageverfahren 1 K 185/96 gegen die Einkommensteuerbescheide 1993 und 1994 hat sie beantragt
die Einkommensteuer neu festzusetzen, und zwar für
- • 1993 auf 1.244 DM und
- • 1994 auf 1.266 DM.
Hierbei hat sie u. a. wegen der Unterhaltszahlungen vorgetragen, diese hätten anstatt – wie in den Bescheiden zugrunde gelegt – jeweils 22.800 DM in Wirklichkeit 1993 21.180 DM und 1994 20.200 DM betragen (Bl. 113). Deswegen wurde der Erinnerungsgegner zum Klageverfahren beigeladen.
In der mündlichen Verhandlung vom 5. April 2001 beantragte der Erinnerungsgegner in Unterstützung des Beklagtenantrages, die Klage – soweit nicht geringere Beträge vom Beklagten unstreitig gestellt worden sind – abzuweisen (Bl. 107).
Durch Urteil vom 5. April 2001 hat der Senat die Klage antragsgemäß zum ganz überwiegenden Teil als unbegründet abgewiesen und die Verfahrenskosten der Erinnerungsführerin auferlegt und zwar auch, soweit sie den Erinnerungsgegner betreffen.
Am 3. Mai 2001 stellte die Vertreterin des Erinnerungsgegners den Antrag, den Streitwert festzusetzen. Durch Beschluss vom 2. Juli 2001 setzte daraufhin der Senat den Streitwert des Klageverfahrens auf 3.352 DM fest (Bl. 131). Mit Schriftsatz vom 17. Mai 2001 stellte der Erinnerungsgegner den Antrag auf Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten, dem er den Streitwert von 3.352 DM zugrunde legte (Bl. 137). Durch Beschluss vom 2. Juli 2001, zugestellt am 16. Juli 2001, setzte der Kostenbeamte die zu erstattenden Kosten des Erinnerungsgegners – ausgehend von dem Streitwert i.H.v. 3.352 DM – auf insgesamt 776,74 DM fest.
Am 27. Juli legte die Erinnerungsführerin Erinnerung ein. Sie beantragt sinngemäß (Bl. 162, 156),
die Kostenfestsetzung des Beigeladenen auf der Grundlage eines Streitwertes i.H.v. 1.428,72 DM vorzunehmen.
Zur Begründung führt sie aus, die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsgegners habe sich nicht auf das gesamte Verfahren bezogen, sondern nur auf einen entsprechend geringeren Teil beschränkt (Höhe der Unterhaltszahlungen, s. S. 9 des Urteils). Wäre die Erinnerungsführerin insoweit mit ihrem Antrag durchgedrungen, dann hätte sich dies mit (564,62 + 864,10 =) 1.428,72 DM auf die Steuerbelastung des Erinnerungsgegners ausgewirkt.
Der Kostenbeamte hat es am 28. August 2001 unter Hinweis auf den Beschluss des FG Baden-Württemberg vom 17. Juni 1996 1 K 246/99, EFG 1996, 1059 abgelehnt, der Erinnerung abzuhelfen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die statthafte Erinnerung ist auch begründet.
Gemäß § 13 Abs. 1 und 2 GKG bestimmt sich der Streitwert von finanzgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nach der sich aus der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache, also z. B. bei Anfechtungsklagen gegen Steuerbescheide nach dem Umfang der angestrebten Steuerminderung. Den Streitwert des Gesamtverfahrens 1 K 185/96 hat der Senat durch Beschluss vom 3. Mai 2001 auf 3.352 DM festgesetzt.
Gemäß § 21 Abs. 1 GKG sind die Gebühren für Handlungen, die nur einen Teil des Streitgegenstandes betreffen, nur nach dem Wert dieses Teils zu berechnen. Diese Vorschrift ist vorliegend für die Gebühren des Erinnerungsgegners, des Beigeladenen im Hauptsacheverfahren, einschlägig.
Der Erinnerungsgegner ist zwar im Hauptsacheverfahren dem Antrag des Beklagten beigetreten. Er konnte dies zulässigerweise jedoch nur tun, soweit er von der Sache (mittelbar) selbst betroffen war, also bezüglich der streitigen Höhe der Unterhaltszahlungen. In diesem Sinne war sein Antrag auszulegen und so ist er auch vom erkennenden Senat stillschweigend ausgelegt worden. Denn ansonsten hätte der Antrag des Erinnerungsgegners im Hauptsacheverfahren teilweise als unzulässig verworfen und der Erinnerungsgegner mit Verfahrenskosten belastet werden müssen.
Die zulässige Mitwirkung des Erinnerungsgegners am Verfahren 1 K 185/96 bezog sich demzufolge ausschließl...