Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung betr. Gewerbesteuermessbetrag 1996. Körperschaftsteuer; Angemessenheit der Geschäftsführerbezüge
Leitsatz (amtlich)
Bei der Heranziehung der betrieblichen Kennzahlen im Rahmen eines internen Betriebsvergleichs zur Feststellung angemessener Geschäftsführerbezüge sind die Bilanzergebnisse verschiedener Vergleichsjahre nicht um bestimmte Positionen (etwa Ansatz linearer AfA anstelle degressiver AfA) zu bereinigen.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3
Gründe
I.
Die Antragstellerin -Astin.- wendet sich mit ihrem Antrag gegen den Ansatz von Teilen des Geschäftsführergehalts als verdeckte Gewinnausschüttung.
Die Astin., deren Stammkapital 100.000 DM beträgt, befasst sich mit dem An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen aller Art, dem Karosseriebau und der Autolackiererei, dem Betrieb einer KFZ-Reparaturwerkstätte sowie dem Auto-Leasing und der Vermietung von Kraftfahrzeugen (Bilanz, 85). Das Stammkapital der Astin. wird zu 100 % von dem Geschäftsführer der Astin., Herrn X, gehalten, der auch als alleiniger Geschäftsführer fungiert.
Die betrieblichen Kennzahlen der Astin. entwickelten sich in den Jahren 1994 bis 1997 wie folgt (in TDM):
Jahr |
Umsatz |
Personalkosten |
Jahresergebnis |
1994 |
45.738 |
2.533 |
207,8 |
1995 |
48.040 |
2.706 |
40,6 |
1996 |
52.448 |
2.874 |
14,4 |
1997 |
61.064 |
3.454 |
37,0 |
Eine bei der Astin. im Jahre 1998 für den Zeitraum 1994 bis 1996 durchgeführte Betriebsprüfung ergab hinsichtlich der Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers Folgendes (Bp, Bl. 152): Bis September 1995 erhielt Herr X ein monatliches Festgehalt von 18.000 DM zzgl. eines Weihnachtsgeldes in Höhe eines Monatsgehalts und eines Urlaubsgeldes i.H. eines halben Monatsgehaltes. Zusätzlich war vereinbart (Dok, Bl. 27), dass der Geschäftsführer eine gewinnabhängige Tantieme in Höhe von 60 % erhalten sollte, die jedoch auf 300.000 DM begrenzt war. Am 27. September 1995 wurde das Geschäftsführergehalt ab dem 1. Oktober 1995 von 18.000 DM auf 40.000 DM angehoben (Dok, Bl. 41). Am 29. Dezember 1995 wurde die erwähnte Tantiemevereinbarung ab dem Geschäftsjahr 1996 aufgehoben (Dok, Bl. 28).
Der Prüfer und mit ihm der Antragsgegner -Ag.- gelangten zu der Auffassung, dass das dem Gesellschafter-Geschäftsführer im Streitjahr 1996 zugesprochene Gehalt von 540.000 DM (13,5 x 40.000 DM) unangemessen sei, da der Astin. infolge der Gehaltsaufbesserung nur mehr ein Jahresüberschuss von rd. 14.400 DM verblieben sei. Als angemessen wurde ein monatliches Gehalt von 30.000 DM angesehen. In Höhe eines Betrages von 135.000 DM nahm der Ag. eine verdeckte Gewinnausschüttung an.
Er erließ dementsprechend am 30. August 1999 einen geänderten Bescheid für 1996 über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag (GewSt, Bl. 43).
Gegen diesen Bescheid legte die Astin. am 1. Oktober 1999 Einspruch ein (Rbh, Bl. 2), über den der Ag. bislang noch nicht entschieden hat.
Einen mit Einlegung des Einspruchs gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wies der Ag. mit Schreiben vom 23. Februar 2000 zurück (Rbh, Bl. 19).
Mit Schreiben vom 6. März 2000 wandte sich die Astin. am 8. März 2000 an das Finanzgericht (Bl. 1).
Die Astin. beantragt (Bl. 1),
die Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheides für 1996 vom 30. August 1999 bis einen Monat nach Zustellung der Einspruchsentscheidung auszusetzen.
Die Astin. macht geltend, der Ag. wende die bei der Finanzverwaltung praktizierten Methoden zur Ermittlung angemessener Geschäftsführerbezüge zu starr an. Derartige Regeln könnten bei einem "Wachtstumsunternehmen", wie es die Astin. darstelle, nicht angewandt werden.
Wenn im übrigen das Betriebsergebnis den Ausgangspunkt der Betrachtung bilde, müssten beim steuerlichen Ergebnis verschiedene Korrekturen greifen. So sei zu berücksichtigen, dass die Astin. die Zugänge im Anlagevermögen degressiv abschreibe und im übrigen von der Vereinfachungsmöglichkeit des Abschnitts 44 Abs. 2 der Einkommensteuerrichtlinien -EStR- Gebrauch mache. Mit einer anderen Abschreibungsmethode lasse sich das Jahresergebnis der Astin. um den Wert von rd. 725.000 DM im Streitjahr verbessern.
Zum anderen sei zu beachten, dass die Astin. Investitionen (insbesondere entsprechenden Werbeaufwand) in die zukünftige Ertragskraft und den Marktwert des Unternehmens getätigt habe, die infolge von Aktivierungsverboten im steuerlichen Jahresabschluss nicht sichtbar würden.
Im übrigen weist die Astin. darauf hin, dass im Zeitraum 1993 bis 1996 die Umsätze um 48 % gesteigert werden konnten, dass im selben Zeitraum die Personalaufwendungen einschließlich des streitigen Geschäftsführergehalts jedoch nur um 28 % gestiegen seien.
Der Ag. beantragt (Bl. 18),
den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet abzuweisen.
Er verweist darauf, dass bei der Ermittlung angemessener Geschäftsführerbezüge von den realen Betriebsergebnissen auszugehen sei. Eine unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten möglicherweise abweichende Betrachtung komme nicht in Betracht. Sie sei zu unbestimmt, um zu sicheren Ergebnissen zu führen.
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