Entscheidungsstichwort (Thema)

Bildung einer Rückstellung wegen der Kosten der Sanierung kontaminierten Erdreichs bei bloßer Ankündigung einer kostenpflichtigen Ersatzvornahme. Aussetzung der Vollziehung des Körperschaftssteuerbescheides 1994 und des Gewerbesteuermeßbescheides 1994 vom 9. Oktober 1995

 

Leitsatz (amtlich)

Besteht eine große Wahrscheinlichkeit dafür, dass die von der Gemeinde wegen der Beseitigung kontaminierten Erdreichs auf einem Betriebsgrundstück angekündigte kostenpflichtige Ersatzvornahme durchgeführt wird, ist die Bildung einer Rückstellung für die dafür entstehenden Kosten auch dann geboten, wenn bisher keine Durchsetzung der Ankündigung mit Mitteln des Verwaltungsrechts erfolgt ist.

 

Normenkette

EStG 1990 § 5 Abs. 1; HGB § 249; KStG 1991 § 8 Abs. 1

 

Tenor

Der Körperschaftsteuerbescheid für 1994 und der Gewerbesteuermeßbescheid für 1994, beide vom 9. Oktober 1995, werden insoweit von der Vollziehung ausgesetzt, als bei der Ermittlung der Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuermeßbetrages eine Rückstellung von 150.000 DM anzusetzen ist

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin (Astin.) betrieb im Streitjahr 1994 ein Transportunternehmen auf einem von der Stadt N. angemieteten Grundstück in N.

Die Astin. beantragte 1992 bei der Stadt N. die Genehmigung für die Errichtung einer Betriebstankstelle in veränderter Ausführung auf dem angemieteten Grundstück (Rbh., AdV, Bl. 14). Im Rahmen des Bauantragsverfahrens stellte das Landesamt für Umweltschutz (LfU) fest, daß sich auf dem Grundstück kontaminiertes Erdreich befand. Das LfU forderte die Astin. auf, dieses Erdreich durch Bodenaustausch zu beseitigen. Die Kontaminierung war u. a. durch unsachgemäße Tankvorgänge mit Dieselkraftstoff entstanden. Die Astin, kam dieser Aufforderung nicht nach. Daraufhin kündigte die Vermieterin, die Stadt N., mit Schreiben vom 14. Mai 1992 den Mietvertrag mit der Astin. zum 30. August 1992 (Bl. 7). Die Vermieterin wies in ihrem Kündigungsschreiben die Astin. ausdrücklich darauf hin, daß die Kündigung nicht von der Verpflichtung der Beseitigung der kontaminierten Erde entbinde, und drohte bei Nichtvornahme eine kostenpflichtige Ersatzvornahme an. Die Kündigung wurde jedoch später zurückgenommen.

In der Bilanz 1992 wies die Astin. eine Rückstellung für Altlastensanierung in Höhe von 211.500 DM aus. Der Antragsgegner (Ag.) ließ die Bildung der Rückstellung im Veranlagungszeitraum 1992 zu.

In der Bilanz zum 31. Dezember 1994 führte die Astin. die Rückstellung nur noch mit einem Betrag von 150.000 DM fort. In Höhe von 61.500 DM löste sie die Rückstellung gewinnerhöhend auf. Der Ag. folgte dem nicht und rechnete dem Gewinn des Streitjahres 1994 den Betrag von 150.000 DM hinzu.

Gegen den Körperschaftssteuerbescheid 1994 und den Gewerbesteuermeßbescheid 1994 vom 9. Oktober 1995 legte die Astin. am 9. November 1995 Einsprüche ein (Rbh., Bl. 3), über die bislang noch nicht entschieden ist. Mit Schreiben vom 21. November 1995 förderte der Ag. die Astin. auf, eine zeitnahe behördliche Bestätigung vorzulegen, wonach die Astin. weiterhin zur Altlastensanierung verpflichtet sei (Rb., Bl. 7). Die Astin lehnte mit Schreiben vom 10. Januar 1996 die Vorlage einer derartigen Bescheinigung ab (Rbh., Bl. 8).

Gleichzeitig mit Einlegung der Einsprüche beantragte die Astin. die Aussetzung der Vollziehung, die bis zum 10. Januar 1996 gewährt wurde. Mit Bescheid vom 17. Januar 1996 wurde der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung über den 10. Januar 1996 hinaus endgültig abgelehnt (Rbh., AdV, Bl. 5).

Mit Schriftsatz vom 24. Februar 1996 (Bl. 1) wandte sich die Astin. an das Finanzgericht.

Die Astin. beantragt (Bl. 2),

die Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheides 1994 und des Gewerbesteuermeßbescheides für 1994, beide vom 9. Oktober 1995, auszusetzen, soweit bei der Ermittlung der Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuermeßbetrages eine Rückstellung von 150.000 DM nicht anerkannt wurde.

Die Astin. ist der Ansicht, daß eine hinreichend konkretisierte Verpflichtung, wie sie der Bundesfinanzhof (BFH) zur Bildung einer Rückstellung für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen verlange, in dem Schreiben der Stadt N. vom 14. Mai 1992 zu sehen sei. Das Begehren des Ag. auf Vorlage einer neuerlichen Bescheinigung sei bei dieser Sachlage nicht gerechtfertigt Die Astin. macht geltend, daß sie weiter an ihrer Absicht, die Betriebstankstelle umzubauen, festhalte. Auch wenn die Stadt N. keine Baugenehmigung erteilen sollte, sei dies irrelevant dafür, daß die rechtliche Verpflichtung zur Schadensbeseitigung eingetreten sei und der Schaden auch von der Astin. beseitigt werden müsse.

Der Ag. beantragt (Bl. 11),

den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet zurückzuweisen.

Der Ag. ist der Ansicht, daß eine hinreichend konkretisierte Verbindlichkeit nicht vorliege. Eine solche könne nur durch einen Verwaltungsakt der zuständigen Behörde oder durch das Gesetz selber entsteh...

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