Entscheidungsstichwort (Thema)
Empfängerbenennung im Falle von Domizilgesellschaften durch Negativnachweis
Leitsatz (redaktionell)
Auf die Empfängerbenennung kann nach der Rechtsprechung des BFH nur verzichtet werden, wenn der Empfänger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht im Inland steuerpflichtig ist. Dieser Grad der Wahrscheinlichkeit lässt sich bei der Zahlung an Domizilgesellschaften i.a.R. nicht durch die Aussage von Zeugen belegen, die bekunden, nach ihrer Kenntnis der Verhältnisse sei das Geld nicht an Steuerinländer geflossen (sog. Negativnachweis).
Normenkette
AO § 160
Gründe
I.
Die Antragstellerin, eine international tätige GmbH, liefert und errichtet Industrieanlagen. Ihr Stammkapital betrug in den Streitjahren 2.000.000,– DM.
Von Mitte 1998 bis Anfang 2000 wurde bei der Antragstellerin eine Betriebsprüfung für 1993 bis 1996 durchgeführt. Dabei beanstandete der Prüfer „Verkaufsprovisionen”, die an zwei Domizilgesellschaften gezahlt worden seien (Tz. 28 des Prüfungsberichts vom 21. Januar 2000), und zwar an die
Von H. wurden insgesamt 644.577 DM in Rechnung gestellt. Die Zahlung erfolgte per Auslandsüberweisung auf ein Bankkonto bei der Banque de Luxembourg S.A. in Luxemburg. Die an S. gezahlten Provisionen betrugen insgesamt 391.325 DM. Der Zahlungsweg war der gleiche wie bei H.
Der Antragsgegner schloss sich der Auffassung des Prüfers an und setzte die Gewerbesteuermessbeträge 1996 bis 1998 und die vortragsfähigen Gewerbeverluste auf den 31.12.1993, den 31.12.1995 und den 31.12.1996 dementsprechend durch Bescheide vom 9. Oktober 2000 fest. Über die hiergegen eingelegten Einsprüche ist noch nicht entschieden. Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner mit Schreiben vom 6. Dezember 2000 ab.
Am 13. Februar 2001 beantragte die Antragstellerin bei Gericht (Bl. 2),
die Vollziehung der Gewerbesteuermessbescheide 1996, 1997 und 1998 sowie die Vollziehung der Verlustfeststellungsbescheide zur Gewerbesteuer auf den 31. Dezember 1993, auf den 31. Dezember 1995 und auf den 31. Dezember 1996 in vollem Umfang auszusetzen.
Sie trägt vor (Bl. 2ff., 31f.), der Antragsgegner verbinde offensichtlich mit dem Begriff der Domizilgesellschaft automatisch eine Steuerverkürzung. Dabei verkenne er jedoch die Situation der Antragstellerin, die regelmäßig derartige Zahlungen habe leisten müssen, um bei der Auftragsvergabe berücksichtigt zu werden.
Sie sei in den Jahren 1993 bis 1996 an verschiedenen Projekten der H.-bank F. G. AG, G., dem größten Zementkonzern der Welt, beteiligt gewesen. Die Auftragvergabe sei in allen Fällen durch die Firma H.-bank Management und Consulting Limited, einem Tochterunternehmen des H.-bank Konzerns, das bei diesen Projekten als technischer Berater fungiert habe, erfolgt. Diese Beratungsfirma habe der Antragstellerin bereits vor Angebotsabgabe mündlich angekündigt, in welcher Höhe eine „Verkaufsprovision” für den H.-bankkonzern in den Angebotspreis einzurechnen sei. Dies sei gegenüber der Antragstellerin damit begründet worden, dass der H.-bankkonzern seine technische Beratung von den Joint-venture-Gesellschaften vor Ort nicht kostendeckend bezahlt bekäme, da die lokalen Partner und Behörden die von H.-bank geforderten Consultinghonorare nicht in der gewünschten Höhe akzeptiert hätten. Die Antragstellerin habe daher die Verkaufsprovisionen in der zu erwartenden Höhe in ihre Angebotskalkulation eingerechnet.
Nach der Auftragsvergabe hätten regelmäßig Besprechungen zwischen Herrn W., dem verantwortlichen Projektleiter der H.-bank Management and Consulting Limited, und Herrn J. B., einem der Geschäftsführer der Antragstellerin, am Sitz des H.-bank Konzerns stattgefunden. Während dieser Besprechungen habe Herr W. mitgeteilt, an welches Tochterunternehmen des H.-bankkonzerns die vereinbarten „Verkaufsprovisionen” zu überweisen seien. Die Antragstellerin habe die Rechnungsbeträge gezahlt und diese Zahlungen gemäß § 59 Außenwirtschaftsverordnung der Landeszentralbank mitgeteilt.
Zahlungen an sogenannte Domizilgesellschaften könnten durchaus von einer Gegenleistung abhängig gemacht werden. So habe die Antragstellerin die Rechnung der H. vom 6. August 1997 erst beglichen, nachdem diese sich beim Konsortialführer des Auftrages, der Firma K.-S., dafür eingesetzt habe, dass die Antragstellerin eine noch ausstehende Restzahlung erhielt. Auch der Betrag, den die S. der Antragstellerin am 7. Mai 1993 in Rechnung gestellt habe, sei erst nach Zahlungseingang bei der Antragstellerin fällig gewesen.
Zudem sei nach dem Willen des Gesetzgebers die Vorschrift des § 160 AO nur anzuwenden, wenn kein Anlass bestehe, zu bezweifeln, dass der Empfänger der Leistungen diese ordnungsgemäß versteuere oder dass er nicht steuerpflichtig sei. Davon sei im vorliegenden Fall auszugehen.
So sei festzustellen, dass die Auftragsvergabe durch den H.-bank Konzern üblicherweise von der Zahlung besonderer Entgelte abhängig gemacht worden sei. Wollte sie den Auf...