rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenvorstellung als statthafter Rechtsbehelf gegen Streitwertfestsetzungsbeschluss des FG. Streitwert bei im Wege der einstweiligen Anordnung erstrittener Freistellungsbescheinigung vom Steuerabzug bei Bauleistungen. einstweiliger Anordnung. Gegenvorstellung gegen Streitwertfestsetzung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Gegen den mit der Beschwerde nicht anfechtbaren Beschluss, mit dem das Finanzgericht den Streitwert festgesetzt hat, ist auch nach Einführung von § 133a FGO (Anhörungsrüge) weiter der Rechtsbehelf des Gegenvorstellung statthaft. Die Gegenvorstellung enthält eine Anregung an das Gericht, den Streitwert nach § 63 Abs. 3 GKG zu ändern.

2. Weist das FG die Gegenvorstellung zurück, ist der Beschluss unanfechtbar.

3. Wird das FA im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller eine Freistellungsbescheinigung vom Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48b Abs. 1 S. 1 EStG befristet zu erteilen, ist als Streitwert der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG von 5000 EUR anzusetzen.

 

Normenkette

GKG § 52 Abs. 1-2, § 68 Abs. 1-2, § 63 Abs. 2-3, § 66 Abs. 3 S. 3; RVG § 32 Abs. 2; EStG § 48b Abs. 1

 

Tenor

1. Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht endgültig.

 

Tatbestand

I.

In seinem Beschluss vom 22. Februar 2005 hat der Senat den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin eine Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48b Abs. 1 Satz 1 EStG befristet bis zum 31. März 2005 zu erteilen, wie es die Antragstellerin beantragt hatte. Dem Antragsgegner wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2005 haben die Bevollmächtigten der Klägerin die Festsetzung des Streitwertes beantragt. Der Senat hat daraufhin in seinem Beschluss vom 10. Juni 2005 den Streitwert auf 5.000 EUR festgesetzt. Hiergegen richtet sich die am 13. Juli 2005 eingelegte Gegenvorstellung der Antragstellerin, mit der sie geltend macht, das wirtschaftliche und finanzielle Interesse der Antragstellerin sei darauf gerichtet gewesen, das Unternehmen zu unterhalten. Maßgebliche Anhaltspunkte für die Streitwertbemessung ergäben sich daher aus den Umsatzerlösen, die aus der kumulierten betriebswirtschaftlichen Auswertung ersichtlich seien. Alternativ könnte auch auf die im Verfahren vorgelegten Werkverträge abgestellt werden. Daraus leite sich ein Streitwert in Höhe von mindestens 667.682,58 EUR ab. Die Antragstellerin regt daher an, den Streitwert entsprechend festzusetzen. Dem tritt der Antragsgegner entgegen und hält die Gegenvorstellung jedenfalls für unbegründet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die Gegenvorstellung ist zulässig.

1.1 Die ausschließlich gegen die Streitwertfestsetzung gerichtete Gegenvorstellung ist statthaft, da sie den einzigen Rechtsbehelf gegen einen Streitwertfestsetzungsbeschluss nach §§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG, 32 Abs. 2 RVG darstellt.

Denn der Beschluss über die Streitwertfestsetzung ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 4 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar (vgl. Kühn/von Wedelstädt, AO/FGO, 18. Aufl. 2004, vor § 135 FGO, Rz. 93; Madert in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl. 2004, § 32 RVG, Rz. 256).

Auch die Beschwerde in Form einer außerordentlichen Beschwerde wegen so genannter greifbarer Gesetzwidrigkeit ist im Finanzprozess seit dem In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 2001, 1887) mit der Einfügung eines § 321a ZPO grundsätzlich nicht mehr statthaft (vgl. dazu zum Beispiel BFH, Beschluss vom 8. Juni 2005 III B 188/04 [PKH], juris).

Stattdessen kann zur Beseitigung schweren Verfahrensunrechts in mit förmlichen Rechtsmitteln nicht anfechtbaren Entscheidungen eine fristgebundene Gegenvorstellung entsprechend § 321a ZPO erhoben werden (BFH-Beschlüsse vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02, BFHE 200, 42, BStBl. II 2003, 269; vom 12. Dezember 2002 V B 185/02, BFHE 200, 46, BStBl. II 2003, 270; vom 29. Januar 2003 I B 114/02, BFHE 201, 11, BStBl. II 2003, 317; vom 16. Dezember 2002 VII B 157/02, BFH/NV 2003, 633; vom 17. Dezember 2002 X B 81/02, BFH/NV 2003, 499). Den Belangen der Rechtsuchenden kann daher auch im Rahmen der FGO mit der Gegenvorstellung Rechnung getragen werden (vgl. BFH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2002 X B 81/02, BFH/NV 2003, 499; vom 30. März 2005, VII S 13/05, BFH/NV 2005, 1349).

Dem steht § 133a FGO nicht entgegen. Nach dieser seit dem 1. Januar 2005 geltenden Norm ist das gerichtliche Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen eine gerichtliche Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 133a Abs. 1 FGO). § 133a FGO erfasst indessen ausschließlich die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, so dass mit der Anhörungs...

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