Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermäßigter Steuersatz. Partyservice. Speisen. Bedienung. Geschirr. Bestecke. Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 2000 bis 2002
Leitsatz (redaktionell)
Auch dann, wenn sich die Tätigkeit eines Partyservice lediglich auf die Anlieferung der Speisen auf bzw. in den entsprechenden Behältnissen und Vorrichtungen beschränkt (ohne Bedienung und ohne Gestellung von Ge-schirr, Bestecken u.ä.), unterliegt diese nicht dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG.
Normenkette
UStG § 3 Abs. 9 Sätze 4-5, § 12 Abs. 2 Nr. 1 Anl. Nr. 52
Tenor
1. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
3. Die Beschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin wird als Organträger der A GmbH beim Antragsgegner zur Umsatzsteuer veranlagt. Das Unternehmen betreibt einen Partyservice. Es liefert an Unternehmen und Privatpersonen Speisen, die mit Dienstleistungen im sogenannten „Darreichungsbereich” verbunden sein können (Ausgabe oder Servieren, Stellen und Reinigen von Tischen, Stühlen, des Geschirrs u.ä.).
Von Juli bis Dezember 2002 fand eine Umsatzsteuersonderprüfung für Januar 2000 bis Juni 2002 statt, die feststellte, dass das Unternehmen neben der Lieferung von Speisen auch Serviceleistungen erbracht hat. Die entsprechenden Umsätze im Prüfungszeitraum wurden mit unterschiedlichen Steuersätzen besteuert. Teilweise wurden die Serviceleistungen mit 16 % und die Lieferung der Speisen mit 7 % bzw. alle Lieferungen und Leistungen einheitlich mit 7 % der Umsatzsteuer unterworfen.
Der Antragsgegner erließ aufgrund der Prüfung einen geänderten Umsatzsteuerjahresbescheid 2000 sowie geänderte Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide für Dezember 2001 und Juni 2002 (Bl. 30 RbhA). Die Antragstellerin legte hiergegen jeweils Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung, die der Antragsgegner zunächst auch bewilligte. Nach einer abschließenden Besprechung am 19. März 2003 widerrief der Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung mit Schreiben vom 28. März 2003 und betonte, dass er an seiner Rechtsmeinung festhalten wolle (Bl. 32 f. RbhA). Die sich hieraus ergebenden Nachforderungen betrugen insgesamt
2000 |
2001 |
2002 |
91.767,79 EUR |
74.672,59 EUR |
29.54O,36 EUR. |
Der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 3. Juni 2003 den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Teilbetrages hiervon abgelehnt. Über die Einsprüche ist bisher noch nicht entschieden worden.
Am 12. Juni 2003 stellte die Antragstellerin beim Finanzgericht sinngemäß den Antrag (Bl. 1, 2),
die Vollziehung der Umsatzsteuer für 2000, 2001 und für die Zeit bis zum 30. Juni 2002 ohne Sicherheitsleistung bis einen Monat nach Ergehen der Einspruchsentscheidung bezüglich der mit Schreiben vom 28. März 2003 widerrufenen Aussetzungsbeträge auszusetzen und zwar für
2000 i.H.v. 25.208,71 EUR,
2001 i.H.v. 20.512,56 EUR und
2002 i.H.v. 8.114,79 EUR.
Wenn neben den Speisen eine weitere Leistung erbracht werde, nehme das Finanzamt eine sonstige Leistung i.S.d. § 3 Abs. 9 UStG an.
In den Rechnungen über die Lieferung von Speisen seien Beträge für eine sonstige Leistung enthalten, die z.B. in der Überlassung von Gläsern ohne Lieferung von Getränken, in der Gestellung von Aschenbechern und dgl. bestanden. Aus diesen Umsätzen würden sich Nachforderungen in Höhe von 1.110,39 EUR (2000), 903,54 EUR(2001) und 357,49 EUR (2002) ergeben (Bl. 12 BpA unter I 1).
Bei der Lieferung von Speisen seien Bestecke und/oder Geschirr mitgegeben worden, die zurückzugeben waren. Die Reinigung sei in den Räumen des Unternehmens erfolgt. Eine weitere Leistung vor Ort sei nicht erbracht worden. Aus diesen Umsätzen würden sich Nachforderungen in Höhe von 24.098,32 EUR (2000), 19.609,02 EUR (2001) und 7.757,30 EUR (2002) ergeben (Bl. 12 BpA unter II 1).
Bei der Abgrenzung der sonstigen Leistung von den Lieferungen werde insbesondere auf die Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle abgestellt. Es komme folglich nicht darauf an, dass die Nahrungsmittel (Salate, frisches Gemüse, Braten und dgl.) wegen ihrer besonderen Zubereitung alsbald verzehrt werden müssten, sondern darauf, welche besondere Vorrichtungen vorgehalten würden. § 3 Abs. 9 UStG sehe vor, dass Speisen und Getränke unter Umständen abgegeben würden, die dazu bestimmt seien, dass sie
- an einem Ort verzehrt würden, der mit dem Abgabeort in einem räumlichen Zusammenhang stehe und
- besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten würden.
Dies sei auch dem BMF-Schreiben vom 24. November 1999 zu entnehmen. Aus diesem Schreiben und den dort angeführten Beispiele ergebe sich eindeutig, dass im Darreichungsbereich Leistungen wie das Servieren, das Reinigen von Tischen, Stühlen oder des Geschirrs ausgeführt werden müssten. Dies sei bei den in Frage stehenden Umsätzen nicht der Fall.
Es sei darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin Leistungen mit einem „Rund-um-Service” als sonstige Leistungen versteuert h...