Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenerstattung setzt Kostenentstehung voraus
Leitsatz (redaktionell)
Auch dann, wenn ein Beteiligter dem Grunde nach Kostenerstattung verlangen kann, setzt diese voraus, dass entsprechende Kosten angefallen sind. Das Gericht kann einen Nachweis der Kostenentstehung verlangen. Der Nachweispflicht genügt ein Beteiligter dann nicht, wenn er zum Nachweis gezahlter Anwaltskosten lediglich eine Kostenaufstellung (nicht aber z.B. eine Kostenrechnung des Rechtsanwalts mit Zahlungsnachweis) vorlegt.
Normenkette
FGO § 139
Tenor
Die Erinnerung wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.
Tatbestand
I.
Der Erinnerungsführer ist Volljurist. Mit seiner Klage vom 14. März 2005 wandte sich der Erinnerungsführer, der zum damaligen Zeitpunkt nicht durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten war, gegen die vom Erinnerungsgegner ausgesprochene Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Nachdem der Erinnerungsgegner am 2. Mai 2005 die Ladung aufgehoben hatte, erklärte der Erinnerungsgegner am 4. Mai 2005 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt (Bl. 8). Mit Schreiben vom 9. Mai 2005 bestellte sich der jetzige Prozessbevollmächtigte unter Vorlage einer undatierten Vollmacht (Bl. 13) für den Erinnerungsführer (Bl. 12). Mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 10. Mai 2005 wurde auch seitens des Erinnerungsführers der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Mit Beschluss vom 12. Mai 2005 wurden die Kosten des Verfahrens dem Erinnerungsgegner auferlegt (Bl. 16 f.).
Mit Schriftsatz vom 20.Mai 2005 beantragte der Erinnerungsführer die Erstattung von Kosten i.H. von 2.107,49 Euro (Bl. 19). Dem Antrag war eine „Kostenaufstellung” beigefügt, die mit dem vorerwähnten Betrag abschloss (Bl. 20).
Der Erinnerungsgegner ist der Geltendmachung der Kosten im Wesentlichen mit dem Argument entgegen getreten, die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten allein zur Abgabe der Erledigungserklärung sei bei einem Volljuristen rechtsmissbräuchlich (Bl. 21 ff.), zumal wenn dieser in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten rechtsberatend tätig sei.
Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. September 2005 (Bl. 33) lehnte der Kostenbeamte des Finanzgerichts eine Kostenfestsetzung ab. Seiner Auffassung nach war die Notwendigkeit der Aufwendungen zu verneinen.
Gegen diesen Beschluss legte der Erinnerungsführer am 6. Oktober 2006 Erinnerung ein (Bl. 35), mit der er sinngemäß beantragte,
den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. September 2005 aufzuheben und den in der eingereichten Kostenaufstellung genannten Betrag von 2.107,49 Euro als erstattungsfähig anzuerkennen.
Der Erinnerungsführer macht geltend, er habe die Erledigungserklärung des Erinnerungsgegners erst am 10. Mai 2005 erhalten (Bl. 36). Sein Prozessbevollmächtigter habe sich indessen schon mit Schriftsatz vom 9. Mai 2006 bestellt.
Der Erinnerungsgegner beantragt (Bl. 52),
die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.
Er verweist darauf, dass die Aufhebung der Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung an den Erinnerungsführer bereits am 2. Mai 2005 abgesandt worden sei. Der Einschaltung des jetzigen Prozessbevollmächtigten habe es demnach nicht bedurft, da der Erinnerungsführer, seines Zeichens Volljurist und in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten beschäftigt, davon ausgehen konnte, das Verfahren werde sich erledigen.
Hinzu kämen Zweifel daran, ob die Kosten dem Erinnerungsführer überhaupt entstanden seien.
Der Kostenbeamte hat mit Schreiben vom 25. Juli 2006 (Bl. 69) den Erinnerungsführer u.a. aufgefordert nachzuweisen, dass ihm die zur Erstattung gestellten Kosten tatsächlich entstanden sind. Der Erinnerungsführer hat mit Schreiben vom 4. August 2006 (Bl. 71) geltend gemacht, er habe bereits die Originalrechnung vorgelegt. Der Zahlungsnachweis gehe „das Gericht nicht das Geringste an”.
Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Der Kostenbeamte hat zu Recht die Kostenfestsetzung abgelehnt.
1. Nach § 139 Abs. 1 FGO gehören zu den Kosten des Verfahrens neben den Gerichtskosten auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Darunter fallen alle Aufwendungen, die durch Maßnahmen hervorgerufen werden, die ein verständiger Beteiligter zur Durchführung des Rechtsstreits und zum Erreichen des erstrebten Prozesserfolgs als sachdienlich ansehen durfte (vgl. Tipke/Kruse, AO und FGO, 16. Aufl., § 139 FGO Tz. 9).
Dementsprechend sind die gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, stets erstattungsfähig (vgl. § 139 Abs. 3 Satz 1 FGO. Unter Anwendung dieser Vorschrift sind jedoch nur diejenigen Aufwendungen als erstattungsfähig anzuerkennen, die ein Bet...