Entscheidungsstichwort (Thema)
Nur Gerichtskosten, nicht aber Anwaltskosten des Amtsgerichtsverfahrens als erstattungsfähige Aufwendungen des finanzgerichtlichen Verfahren bei vom FG veranlasster Beantragung eines Betreuungsverfahrens
Leitsatz (redaktionell)
1. Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens, die durch eine überflüssige oder zwecklose Maßnahme verursacht sind, brauchen vom unterlegenen Gegner nicht nach § 139 Abs. 1 FGO erstattet zu werden.
2. Wurde im finanzgerichtlichen Verfahren nach Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wegen Zweifeln an der Prozessfähigkeit des Klägers auf Anregung des FG die Einrichtung einer Betreuung beantragt und vom Amtsgericht die Ehefrau des Klägers zu dessen Betreuerin im finanzgerichtlichen Verfahren bestellt, so gehören bei einem Erfolg der Klage beim FG nur die Gerichtskosten des amtsgerichtlichen Verfahrens, nicht aber die Kosten für die Zuziehung von Rechtsanwälten im amtsgerichtlichen Betreuungsverfahren zu den notwendigen und damit nach § 139 Abs. 1 FGO erstattungsfähigen Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens.
Normenkette
FGO § 139 Abs. 1, § 149 Abs. 1, § 58
Tenor
Der Beschluss vom 25. Oktober 2013 über die Festsetzung der Kosten wird dahingehend geändert, dass weitere Kosten i.H. von 275 Euro vom Erinnerungsgegner an den Erinnerungsführer zu erstatten sind. Im Übrigen wird die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Erinnerungsführer.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei und unanfechtbar.
Tatbestand
I.
Im Verfahren 2 K 1237/09 hatte der Senat mit Beschluss vom 14. Dezember 2011 (Bl. 522) ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu der Frage eingeholt, ob der Erinnerungsführer zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 26. September 2009 prozessfähig war. Nach Eingang des Gutachtens (Bl. 531) erfolgte mit Beschluss vom 18. April 2012 eine Aussetzung des Verfahrens zur Klärung, ob die Klageerhebung wirksam erfolgt war (Bl. 533).
Auf Anregung des Senatsvorsitzenden (Bl. 539) hat der Erinnerungsführer – hier vertreten durch die Rechtsanwälte X – beim Amtsgericht St. Wendel die Einrichtung einer Betreuung beantragt. Diese wurde am 29. Mai 2012 angeordnet (Bl. 545 f.). Zur Betreuerin wurde die Ehefrau des Erinnerungsführers bestellt, die in der Folge alle vom Erinnerungsführer zuvor vorgenommenen Rechtshandlungen im Rahmen des Verfahrens genehmigte (Bl. 548, 553).
Mit Urteil vom 17. Oktober 2012 gab der Senat der Klage statt und legte die Kosten des Verfahrens dem Erinnerungsgegner auf (Bl. 560 ff.).
Der Erinnerungsführer hat mit Schriftsatz vom 7. November 2012 (Bl. 574 f.) die Festsetzung von Kosten für das finanzgerichtliche Verfahren i.H. von insgesamt 25.704,71 Euro beantragt. Er hat den Antrag mit Schriftsatz vom 9. Januar 2013 (Bl. 579) dahingehend erweitert, dass weitere Kosten i.H. von 6.225 Euro zur Festsetzung nach § 139 Abs. 1 FGO beantragt wurden. Es handelte sich um die vom Erinnerungsführer getragenen Aufwendungen laut Rechnung der Rechtsanwälte X vom 24. Mai 2012 im Betreuungsverfahren vor dem Amtsgericht B (Bl. 580) i.H. von 5.950 Euro sowie in diesem Verfahren angefallene Gerichtsgebühren i.H. von 275 Euro (Bl. 581).
Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. Oktober 2013 folgte der Kostenbeamte des Finanzgerichts dem Antrag des Erinnerungsführer u.a. insoweit nicht, als er die erstattungsfähigen Kosten ohne Berücksichtigung der vom Erinnerungsführer getragenen Aufwendungen für die Durchführung des Betreuungsverfahrens festsetzte.
Gegen diesen Beschluss hat der Erinnerungsführer mit Schriftsatz vom 4. November 2013 Erinnerung eingelegt (Bl. 612), mit der er sinngemäß beantragt,
den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. Oktober 2013 dahingehend zu ändern, dass weitere Aufwendungen i.H. von 6.225 Euro als vom Erinnerungsgegner an den Erinnerungsführer zu erstattende Kosten berücksichtigt werden.
Der Erinnerungsführer macht geltend, es handele sich bei den Aufwendungen, die im Rahmen des Betreuungsverfahrens angefallen sind, insgesamt um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung. Die Einschaltung der Rechtsanwälte X sei erforderlich gewesen.
Der Erinnerungsgegner beantragt sinngemäß (Bl. 596),
die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Einschaltung der Rechtsanwälte X sei nicht erforderlich gewesen.
Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Erinnerung hat nur insoweit Erfolg, als sie die Gerichtsgebühren des Betreuungsverfahrens i.H. von 275 Euro umfasst. Im Übrigen hat der Kostenbeamte die dem Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten zutreffend festgesetzt. Denn die Erstattung auch der Aufwendungen für die Beauftragung der Rechtsanwälte X war nicht geboten.
1. Nach § 139 Abs. 1 FGO rechnen zu den erstattungsfähigen Kosten die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich ...