Entscheidungsstichwort (Thema)

Baumaßnahmen an bestehender Wohnung als Neuherstellung. Beginn des Förderzeitraums nach § 10e EStG. Einkommensteuer 1998, 1999

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Baumaßnahmen nach dem Kauf einer bestehenden Wohnung in einem Gebäude können nur dann als Herstellung einer Wohnung im Sinne des § 10e EStG beurteilt werden, wenn diese Wohnung bautechnisch neu ist (hier: keine Neuherstellung bei typischen Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen von rund 23000 DM, z.B. für Erneuerung der Stromleitungen, wenn aber z.B. keine tragenden Teile verändert worden sind).

2. Nutzt der Berechtigte eine von ihm angeschaffte Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken, so verändert sich deswegen der im Jahr der Anschaffung beginnende und nach insgesamt acht Jahren endende Förderzeitraum nach § 10e EStG nicht und es gehen ihm dementsprechende Teile des Förderzeitraums verloren. Unerheblich ist, weshalb der Einzug nach der Anschaffung nicht möglich war (z.B. wegen Umbauarbeiten). Denn auch Renovierungs- oder Umbauarbeiten vor dem beabsichtigten Einzug stellen noch keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken dar; diese beginnt erst mit dem Einzug in eine im Wesentlichen bezugsfertige Wohnung.

 

Normenkette

EStG 1997 § 10e Abs. 1 Sätze 3-4

 

Tenor

1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Der ledige Kläger erzielt als Bergmann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der anhängige Rechtsstreit geht um die Frage, ob sich der Förderzeitraum der Steuerbegünstigung nach § 10e Abs. 1 EStG auch auf die Streitjahre (1998, 1999) erstreckt.

Der Kläger erwarb durch notariellen Vertrag vom 11. Mai 1990 ein Einfamilienhaus in S für 70.000 DM. Der Kaufpreis wurde am 25. Juli 1990 überwiesen (BI. 16 ESt I). Wegen Renovierungsarbeiten nutzte der Kläger das Haus erst seit 1993 zu eigenen Wohnzwecken (BI. 14 ESt I). In seinen Anlagen FW machte er folgende Aufwendungen nach § 10e Abs. 6 EStG (Vorkosten) geltend:

1990

1991

1992

1993

Schuldzinsen

1.499

9.443

10.076

8.070

Erhaltungsaufwendungen

7.967

3.341

2.452

-

Der Beklagte hat bei der Durchführung der Veranlagungen 1990 bis 1992 jeweils die Schuldzinsen als „Aufwendungen für die eigengenutzte Wohnung” bei den Sonderausgaben berücksichtigt. Im Einkommensteuerbescheid 1993 vom 16. März 1995 berücksichtigte er – wie beantragt – bei den Sonderausgaben neben den vorgenannten Aufwendungen i.H.v. 8.070 DM auch erstmals die „Steuerbegünstigung für die eigengenutzte Wohnung” nach § 10e Abs. 1 EStG über 3.868 DM. In der Anlage zu diesem Bescheid erläuterte der Beklagte die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und führte unter Nr. 4 Folgendes aus:

„Der Begünstigungszeitraum beginnt 1990 zu laufen (1990 bis 1997). Der Grundförderbetrag kann erst ab der Selbstnutzung (1993) gewährt werden und endet mit dem Jahr 1997.”

Die Aufwendungen (außer den Zinsen) des Klägers beliefen sich von 1990 bis 1993 auf 23.700 DM (BI. 62 EStA I) und von 1994 bis 1997 auf insgesamt 28.403 DM (BI. 1 EStA II). Im Einkommensteuerbescheid 1997 vom 9. Juni 1998 berücksichtigte der Beklagte die „Steuerbegünstigung für die eigengenutzte Wohnung” letztmals, und zwar mit 5.531 DM.

In seinen Einkommenssteuererklärungen 1998 und 1999 machte der Kläger weiterhin die Steuerbegünstigung nach § 10e Abs. 1 EStG geltend, und zwar i.H.v. 7.818 DM bzw. 6.526 DM. Der Beklagte ließ die Begünstigung nicht zum Sonderausgabenabzug zu und erließ am 21. August 2000 dementsprechende Einkommensteuerbescheide. Gegen diese Bescheide legte der Kläger am 23. August 2000 Einspruch ein, den der Beklagte mit Entscheidung vom 22. November 2000 als unbegründet zurückwies, weil der Begünstigungszeitraum abgelaufen sei.

Am 23. Dezember 2000 erhob der Kläger Klage. Er beantragt sinngemäß (BI. 1),

unter Änderung der Bescheide vom 21. August 2000, beide in Form der Einspruchsentscheidung vom 22. November 2000, die Einkommenssteuer 1998 und 1999 unter Berücksichtigung weiterer Sonderausgaben nach § 10e Abs. 1 EStG i.H.v. 7.818 DM und 6.526 DM festzusetzen.

Der Abzugszeitraum nach § 10e Abs. 1 EStG sei in den Streitjahren noch nicht beendet, da der Kläger die Wohnung bis 1993 aufgrund ihres baulichen Zustandes nicht habe nutzen können (Bl. 2). Er habe quasi eine Ruine erworben, die er nach und nach zur Wohnung ausgebaut habe (BI. 8 RbhA). Nicht einmal die Elektrizität sei in einem funktionierenden Zustand gewesen (Bl. 2).

Der Beklagte beantragt (Bl. 12),

die Klage als unbegründet abzuweisen.

Da der Anschaffungszeitpunkt im Jahre 1990 liege, beginne auch der Abzugszeitraum 1990 (Bl. 15). Ferner spreche die Höhe der angefallenen Bauaufwendungen von 23.700 DM gegen die Sachverhaltsdarstellung des Klägers. Der Wert der Altbausubstanz übersteige erheblich die Bauinvestitionen (Bl. 15).

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Einkommensteuer- und Rechtsbehelfsakten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die...

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