Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe der Eigenheimzulage bei Kauf eines unechten Zweifamilienhauses alten Bewertungsrechts und Umbau in echtes Zweifamilienhaus. Eigenheimzulage 1998 bis 2005
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Kauf eines noch bewohnbaren und damit nicht voll verschlissenen Altbaus mit zwei nicht abgeschlossenen Wohnungen und die Umwandlung in ein Zweifamilienhaus mit zwei abgeschlossenen Wohnungen führt nur dann zur Herstellung „neuer” Wohnungen, wenn die Baumaßnahmen die bisherige tragende Gebäudesubstanz derart tiefgreifend umgestalten, dass die „neuen” Wohnungen dadurch ein völlig neues bautechnisches Gepräge erhalten.
2. Das ist nicht der Fall, wenn Eingangsbereich, Außenputz, Dach, Türen, Fenster, Innentreppen, Küchen, Elektroinstallation, Heizung, Bäder und sonstige Sanitäranlagen erneuert und modernen Wohnverhältnissen angepasst werden, die tragenden Gebäudeteile –Fundament, Außenwände und Geschossdecken– aber bestehen bleiben. Die spätere Aufteilung in zwei rechtlich selbstständige Eigentumswohnungen ändert daran nichts.
Normenkette
EigZulG § 9 Abs. 2 Sätze 1-2, § 2 Abs. 2, 1
Tenor
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger erwarb am 20. Juli 1998 zum Preise von 260.000 DM das Wohngrundstück B.er Straße 0 in H. (Bl. 8 ff. Eigenheimzulageakte). Von dem Kaufpreis entfielen 193.880 DM auf das 1907 (Bl. 40 Rb) errichtete Gebäude (Bl. 7 ESt; 17 FG). Das Anwesen war zum Erwerbszeitpunkt als Zweifamilienhaus alten Rechts, d.h. als Wohngrundstück mit zwei nicht gegeneinander abgeschlossenen Wohnungen bewertet (Bl. 20 Rb; 17 FG).
Von August 1998 bis Ende 1999 gestaltete der Kläger das Gebäude mit einem Kostenaufwand in Höhe von 246.371,72 DM und erheblichen Eigenleistungen zu einem Zweifamilienhaus mit zwei jeweils rd. 124 qm großen abgeschlossenen Wohnungen im Erd- und im Obergeschoss um (Bl. 1 Ordner Bauaufwendungen; 4 Eigenheimzulageakte; 31 Rb). Im Rahmen des Umbaues wurden mit Ausnahme der tragenden Gebäudeteilen (Fundament, Außenwände und Geschossdecken) die übrigen Gebäudeteile – Eingangsbereich, Dach, Türen, Fenster, Innentreppen, Küchen, Heizung, Bäder und sonstige Sanitäranlagen – erneuert und modernen Wohnverhältnissen angepasst; außerdem erhielt das Gebäude einen neuen Außenputz (Bl. 40 Rb; 17, 29 FG; Ordner Bauaufwendungen). Die für den „Umbau eines Einfamilienwohnhauses in ein Zweifamilienhaus mit Carport” Anfang November 1998 beantragte Baugenehmigung wurde dem Kläger am 10. Dezember 1998 erteilt (Bl. 41, 32 ff., 42 ff. Rb).
Die Ende 1998 fertig gestellte Erdgeschosswohnung wurde ab dem 28. Dezember 1998 vom Kläger selbst genutzt, die Obergeschosswohnung ab Juni 1999 fremdvermietet (Bl. 2 Rs., 4 Eigenheimzulageakte; 37 ESt). Durch Teilungserklärung des Klägers vom 23. Juni 1999 wurde das Gebäude in Wohnungseigentum zu je ½ Miteigentumsanteilen mit Sondereigentum an den Wohnungen im Erd- und im Obergeschoss geteilt. Eigentümer beider Wohnungen blieb der Kläger (Bl. 46 ff. Rb).
Durch Bescheid vom 22. Oktober 1999 gewährte der Beklagte die Eigenheimzulage statt in der für eine Wohnungsherstellung beantragten Höhe von 5.000 DM lediglich in Höhe von 2.500 DM für die Anschaffung einer eigengenutzten Wohnung (Bl. 1 Eigenheimzulageakte; 17 FG). Den Einspruch des Klägers wies er durch Entscheidung vom 5. Juni 2001 als unbegründet zurück (Bl. 15 ff.).
Am 29. Juni 2001 hat der Kläger Klage erhoben. Er beantragt (sinngemäß Bl. 1),
unter Änderung des Bescheides vom 22. Oktober 1999 in Form der Einspruchsentscheidung vom 5. Juni 2001 die Eigenheimzulage für die Jahre 1998 bis 2005 auf jährlich 5.000 DM festzusetzen.
Faktisch habe es sich bei dem Anwesen um ein zweigeschossiges Einfamilienhaus gehandelt, weil das Obergeschoss mangels Toilette, Bad und Küche nicht selbständig bewohnbar gewesen sei (Bl. 29).
Durch die Baumaßnahmen von 1998 f. seien deshalb erstmals zwei abgeschlossene Wohnungen geschaffen worden. Der Kläger habe mithin gemäß dem BMF-Schreiben vom 10. Februar 1998 (BStBl I, 190) bestimmen dürfen, dass die eigengenutzte Erdgeschosswohnung an die Stelle der bisherigen Wohnung trete (Bl. 2 f., 29).
Diese Wohnung sei nach Maßgabe des vorgenannten BMF-Schreibens neu hergestellt worden, weil der Wert der auf sie entfallenden Bauaufwendungen zuzüglich der mit 20.000 DM eher noch zu niedrig angesetzten Eigenleistungen den Wert der Altbausubstanz des Erdgeschosses bei Weitem übersteige. Sämtliche Baurechnungen hätten dem Finanzamt bereits ordnungsgemäß im Verwaltungsverfahren vorgelegen (Bl. 22 f., 30). Wann die Baugenehmigung erteilt worden sei, sei für die streitige Rechtsfrage ohne Belang (Bl. 2 f., 29, 46).
Die höhere Eigenheimzulage für die „Herstellung einer Wohnung” im Sinne des § 2 Abs. 1 EigZulG sei auch deswegen gerechtfertigt, weil es sich bei dem Bauaufwand nach der neueren Rechtsprechung des BFH zweifelsfrei um Herstellungsaufwand handele. Denn die neu eingefügten Bauteile beträfen mit Fenstern, Heizung, Sanitär sowie E...