Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe der Eigenheimzulage für Anbau an bestehenden Altbau. Eigenheimzulage

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für einen Anbau, der nur die Nutzungsfläche des bereits bestehenden Altbaus erweitert und nicht zu anbaugeprägten nutzungswertverlängernden Veränderungen an der Bausubstanz des Altbaus führt, steht dem Steuerpflichtigen nicht der Fördergrundbetrag für Neubauten, sondern nur der ermäßigte Fördergrundbetrag für Altbauten nach § 9 Abs. 2 S. 2 EigZulG zu (hier: keine grundlegenden Änderungen an Elektroinstallation, Bad, Fenster, Kamin und Heizung des Altbaus).

2. Die Halbierung der Eigenheimzulage für Wohnungserweiterungen durch das Jahressteuergesetz 1997 ist verfassungsgemäß.

 

Normenkette

EigZulG § 9 Abs. 2 Sätze 1-2, § 2 Abs. 2, 1

 

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob den Klägern für einen großen Anbau an einen Altbau der höhere Fördergrundbetrag der Eigenheimzulage von 5.000 DM zusteht.

Die Kläger sind Eheleute. Sie erwarben 1991 zu 2/3 (Kläger) bzw. 1/3 (Klägerin) von der Großmutter der Klägerin für 90.000 DM ein ab dem Erwerbsjahr eigengenutztes Einfamilienhaus, das sie bis 1992 umfassend selbst renovierten. Für den Erwerb wurde ihnen die Steuerbegünstigung nach § 10e EStG gewährt.

Von 1998 bis 2000 errichteten sie, mit Eigennutzung ab 2000, für 190.919 DM einen baurechtlich genehmigten zweigeschossigen Anbau mit annähernd der Wohnfläche des Altbaues, um zusätzlichen Wohnraum für ihre siebenköpfige Familie zu schaffen (Bl. 12, 18-23 FG, 1 Rs. Eigenheimzulageakte; Bauakte).

Bei Gewährung der für den Anbau beantragten Eigenheimzulage setzte der Beklagte im Bescheid vom 23. Mai 2000 den Fördergrundbetrag lediglich mit 2.500 DM an (Bl. 5 Eigenheimzulageakte). Den Einspruch der Kläger, der sich darauf stützte, dieser Betrag müsse sich angesichts des Neubaucharakters des Anbaues auf 5.000 DM belaufen (Bl. 1 Rb), wies er durch am 22. Januar 2001 zur Post gegebene Entscheidung vom gleichen Tage als unbegründet zurück (Bl. 10, 11 ff.).

Ihre am Montag, den 26. Februar 2001 erhobene Klage hat der Senat durch Gerichtsbescheid vom 23. Juli 2003 als unbegründet abgewiesen (Bl. 39 ff.). Mit ihrem am 21. August 2003 gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung beantragen die Kläger,

unter Änderung des Bescheides vom 23. Mai 2000 in Form der Einspruchsentscheidung vom 22. Januar 2001 die Eigenheimzulage für den Anbau unter Ansatz eines Fördergrundbetrages von 5.000 DM festzusetzen.

Der höhere Fördergrundbetrag für die Herstellung einer Wohnung sei gerechtfertigt, weil durch den Anbau unter gleichzeitiger grundlegender Veränderung der Substanz des Altbaues eine völlig neue Wohnung entstanden sei (Bl. 16). Der Architekt des Neubaues, Herr L., könne das bezeugen (Bl. 50). Dass sich zudem der Wert der Neubaumaßnahme nach einer Kalkulation der Fa. X (Bl. 23 f.) auf mehr als das Dreifache des Kaufpreises für den Altbau belaufe, verdeutliche dies weiter (Bl. 16). Deshalb sei gemäß Tz. 12 des zu Zweifelsfragen des EigZulG ergangenen BMF-Schreibens vom 10. Februar 1998 (BStBl I, S. 190) von der begünstigten Herstellung einer Wohnung auszugehen (Bl. 17). Auch müssten bei der Auslegung der Förderbestimmungen soziale Gesichtspunkte beachtet werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen.

Nach wie vor bewohnten die Kläger lediglich ein Einfamilienhaus, wenn auch nun mit einer erheblich größeren Wohnung (Bl. 30).

Den Nutzungswert verlängernde Veränderungen an der Gebäudesubstanz des Altbaues seien nach eigener Einlassung der Klägerin bei einer finanzamtlichen Ortsbesichtigung durch den Anbau nicht vorgenommen worden (Bl. 31 FG, 1 Rb).

Für weitere Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, das Sitzungsprotokoll und den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten sowie der beigezogenen Bauakte Az. 00.00-A/00000/00 des Stadtverbandes als Untere Bauaufsichtsbehörde verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Rechtsgrundlagen

Gemäß § 2 EigZulG ist sowohl die Herstellung (Abs. 1 Satz 1) als auch die Erweiterung (Abs. 2) einer inländischen eigengenutzten Wohnung im eigenen Haus steuerbegünstigt. Sind nach § 26 EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute Miteigentümer der Wohnung, kann die Eigenheimzulage für zwei Objekte beansprucht werden (§ 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 EStG). Der Eigenheimzulage stehen nach § 10e EStG in Anspruch genommene Abzugsbeträge gleich (§ 6 Abs. 3 EStG).

Sie umfasst neben der Kinderzulage (vorliegend für die fünf Kinder der Kläger) den Fördergrundbetrag nach § 9 Abs. 2 EigZulG. Dieser beläuft sich im Falle der Herstellung einer Wohnung auf 5 v.H., im Falle der Wohnungserweiterung auf 2,5 v.H. der Herstellungskosten, höchstens jedoch auf 5.000 bzw. 2.500 DM (§§ 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2, 8 Sätze 1 und 2 EigZulG). Entscheidend für die Höhe des Fördergrundbetrages ist der jeweils verwirklichte bauliche Zustand (§§ 15 Abs. 1 Satz 1 EigZu...

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