Entscheidungsstichwort (Thema)

Verdeckte Gewinnausschüttung. Geschäftsführergehalt. Umsatztantieme. Erfolgsbeteiligung. Aufbauphase. Körperschaftsteuer, Gewerbesteuermessbetrag, Feststellung nach § 47 KStG 1994 – 1996

 

Leitsatz (amtlich)

1. Umsatztantiemen führen i.a.R. zur Annahme verdeckter Gewinnausschüttungen. Eine Ausnahme gilt für die Fälle, in denen ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer nur durch eine solche Tantieme den Interessen der Gesellschaft Rechnung tragen kann.

2. Als solche Ausnahmesituation wird die Aufbau- und/oder Umbauphase eines Unternehmens anerkannt. Von einer Aufbau- oder Umbauphase i.d.S. kann nicht gesprochen werden, wenn eine neu gegründete GmbH das bereits bestehende Einzelunternehmen des Gesellschafter-Geschäftsführers fortführt.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3

 

Beteiligte

das Finanzamt Völklingen, vertreten durch den Vorsteher

 

Tenor

1. Die Klage wird bezüglich des Gewerbesteuermessbescheides 1994 als unzulässig verworfen; im übrigen wird sie als unbegründet abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine GmbH, wurde zum 1. Januar 1993 gegründet. Alle Geschäftsanteile werden von ihrem Geschäftsführer N. (künftig: N.) gehalten. Er hat das Stammkapital i.H.v. 50.000,– DM durch die Einbringung seines zum 1. August 1989 eröffneten Einzelunternehmens geleistet. Die Klägerin betreibt – wie zuvor das Einzelunternehmen – eine Schlosserei.

Nach § 3 des Anstellungsvertrages (Bl. 41 f. Dok) vom 3. Januar 1993 erhielt N. als Vergütung u. a.

  • • ein Monatsgehalt i.H.v. 4.000 DM,
  • • eine Tantieme i.H.v. 50 % des Jahresüberschusses vor Körperschaft-, Gewerbesteuer und Tantieme
  • • die kostenlose Gestellung eines Firmenwagens
  • • Weihnachtsgeld in Höhe eines Bruttomonatsgehalts.

Durch Nachtrag vom 20. Dezember 1993 (Bl. 44 Dok) wurde das Monatsgehalt auf 6.000 DM erhöht und zudem eine vierteljährlich zu zahlende Umsatzprovision in Höhe von 3 % des fakturierten Rechnungsausganges vereinbart.

Durch Nachtrag vom 20. April 1997 ist das Monatsgehalt auf 7.500 DM erhöht und die Umsatzprovision aufgehoben worden (Bl. 46 Dok.).

Die Jahresabschlüsse der Klägerin weisen folgenden Daten aus:

Umsatzerlöse

Personalaufwand

Gewinn/Verlust

1993

263.758 DM

126.813 DM

- 13.069 DM

1994

365.512 DM

187.893 DM

- 6.623 DM

1995

498.855 DM

218.786 DM

+ 3.031 DM

1996

612.034 DM

335.778 DM

+ 4.846 DM

1997

913.965 DM

405.985 DM

- 14.161 DM

1998

816.484 DM

415.653 DM

- 2.684 DM

Mit Änderungsbescheiden unterschiedlichen Datums hat der Beklagte die umsatzabhängigen Zahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen behandelt und daraus für 1994 bis 1996 die jeweiligen steuerlichen Konsequenzen gezogen. Die Einsprüche wies der Beklagte mit Entscheidung vom 3. Februar 1998 teilweise als unzulässig, teilweise als unbegründet zurück.

Am 9. März 1998 erhob die Klägerin Klage. Sie beantragt sinngemäß (Bl. 2),

unter Änderung der angefochtenen Bescheide, alle in Form der Einspruchsentscheidung vom 3. Februar 1998 die Körperschaftsteuer, den Gewerbesteuermessbetrag und die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG ohne verdeckte Gewinnausschüttungen, die der Beklagte für

  • 1994 i.H.v. 10.808 DM
  • 1995 i.H.v. 15.018 DM und für
  • 1996 i.H.v. 18.360 DM in Ansatz gebracht hat, festzusetzen.

Die Klägerin habe mit der Umsatzprovision die Ausweitung und Stabilisierung ihres Geschäftsbetriebes erreichen wollen. Dieses Ziel sei auch erreicht worden. Zum Zeitpunkt der Zusage, also 1993, habe die Klägerin einen Jahresumsatz i.H.v. 274.000 DM erzielt. Bis 1996 habe sie ihren Umsatz – entgegen dem allgemeinen Branchentrend – um rund 128 % gesteigert. Dieser Erfolg habe das erheblich stärkere Engagement des Geschäftsführers widergespiegelt. Zudem habe sich auch die Ertragssituation erheblich verbessert.

Durch seine Gesamtausstattung (einschließlich Umsatzprovision) erhalte der Geschäftsführer ein Tätigkeitsentgelt, das seiner Qualifikation entspreche. Eine Umsatzprovision i.H.v. 1 % monatlich bedeute für die Klägerin kein erhöhtes Risiko im Verhältnis zu einer Gewinntantieme; im Handwerk werde nämlich üblicherweise mit einem Materialanteil am Umsatz von 33 bis 50 % sowie einem Personalkostenanteil am Umsatz von ca. 33 % vor Verwaltungskosten kalkuliert. Zudem sei die Umsatzprovision in der hier zugesagten Höhe für die im Vertrieb beschäftigten Mitarbeiter durchaus branchenüblich.

Aus der Tatsache, dass keine ausdrückliche Befristung der Umsatzprovision vereinbart gewesen sei, lasse sich keine verdeckte Gewinnausschüttung ableiten. Auch der Beklagte sehe die Gesamtausstattung des Geschäftsführers als angemessen an. Er würdige nicht, dass mit Wirkung vom 31. Dezember 1996 die Umsatzprovision aufgehoben worden sei. Tatsache sei, dass sich das Unternehmen eindeutig in der Aufbauphase befunden habe und infolge dessen zu erwarten gewesen sei, dass keine oder nur unwesentliche Gewinne erzielt würden, so dass eine Ertragssteigerung und Konsolidierung ihres Geschäftsbetriebes nur über die Steigerung des Umsatzes möglich gewesen se...

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