rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer 1993
Tenor
Der Umsatzsteuerbescheid für 1993 vom 3. Januar 1996 in Form der Einspruchsentscheidung vom 18. September 1996 wird aufgehoben.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger war bis 31. Mai 1992 als freier Mitarbeiter für die Kommunale Dienste M. GmbH (KDM) tätig. Als solcher erbrachte er der KDM gegenüber steuerpflichtige Umsätze. Ab 1. Juni 1992 wurde der Kläger als Arbeitnehmer der KDM beschäftigt.
Nachdem der Kläger für das Streitjahr 1993 trotz besonderer Aufforderung durch den Beklagten keine Umsatzsteuererklärung abgegeben hatte, erließ dieser am 3. Januar 1996 einen Umsatzsteuerbescheid, in dem er die Besteuerungsgrundlage im Wege der Schätzung nach § 162 Abgabenordnung –AO– ermittelte. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 29. Januar 1996 Einspruch ein. Er begründete seinen Einspruch damit, daß der Bescheid nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche. Er kündigte an, die Steuererklärung umgehend nachzureichen. Mit Schreiben vom 8. Februar und 4. März 1996 forderte der Beklagten den Kläger vergeblich zur Einspruchsbegründung auf. Mit erneutem Schreiben vom 2. April 1996 wandte sich der Beklagte an den Kläger. Nunmehr forderte er ihn unter Fristsetzung nach § 364 b Abs. 1 Nr. 1 AO auf den 6. Mai 1996 auf, die Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung er sich beschwert fühle. Gleichermaßen erbat er bis zum vorgenannten Zeitpunkt nach § 364 b Abs. 1 Nr. 3 AO die Vorlage einer Bilanz sowie einer Gewinn- und Verlustrechnung. Über die Folgen einer Fristversäumnis wurde der Kläger belehrt
Nachdem der Kläger erst am 24. Juni 1996, also nach Ablauf der ihm gesetzten Frist, beim Finanzamt vorgesprochen und dargelegt hatte, daß er im Streitjahr 1993 nicht mehr unternehmerisch tätig war, erließ der Beklagte am 18. September 1996 eine Entscheidung, die den Einspruch des Klägers unter Hinweis auf die Regelung in § 364 b Abs. 2 AO als unbegründet zurückwies.
Hiergegen erhob der Kläger am 7. Oktober 1996 Klage.
Er beantragt (sinngemäß, Bl. 2),
den Umsatzsteuerbescheid für 1993 vom 3. Januar 1996 in Form der Einspruchsentscheidung vom 18. September 1996 aufzuheben.
Der Kläger verweist darauf, daß er im Streitjahr 1993 nicht mehr unternehmerisch tätig gewesen sei. Dies streite auch der Beklagte nicht ab. Im übrigen entschuldigt er seine Säumnis mit beruflicher und familiärer Überlastung sowie verstärktem Engagement in ehrenamtlichen Funktionen.
Der Beklagte beantragt (Bl. 21).
die Klage als unbegründet zurückzuweisen.
Er macht geltend, durch § 364 b Abs. 2 AO zu einer Zurückweisung des Einspruchs gezwungen gewesen zu sein, auch wenn inzwischen unstreitig feststehe, daß für 1993 keine Steuerschuld entstanden sei. Er ist darüber hinaus der Auffassung, daß auch im finanzgerichtlichen Verfahren das nach Fristablauf Vorgetragene nicht mehr Berücksichtigung finden könne.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zwar zulässig und auch begründet. Der Beklagte hat zu Recht von der Vorschrift des § 364 b AO Gebrauch gemacht und den Einspruch des Klägers zurückgewiesen. Allerdings ist das nach Ablauf der Ausschlußfrist Vorgetragene im Verfahren vor dem Finanzgericht noch zu berücksichtigen, da es dem Gericht mit geringem Aufwand möglich war, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln.
1. Nach § 364 b Abs. 1 Nr. 1 AO kann die Behörde dem Einspruchsführer eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung er sich beschwert fühlt. § 364 b Abs. 2 AO formuliert die Rechtsfolge im Falle einer Fristversäumnis. Danach sind Erklärungen, die erst nach Ablauf der gesetzten Frist vorgebracht werden, nicht zu berücksichtigen, sofern die Finanzbehörde mit der Fristsetzung über die Rechtsfolgen in diesem Sinne belehrt hat (§ 364 b Abs. 3 AO).
Nach § 76 Abs. 3 Satz 3 Finanzgerichtsordnung –FGO– kann das Gericht Erklärungen, die erst nach Ablauf der von der Behörde nach § 364 b AO gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. Dabei gilt § 79b Abs. 3 FGO entsprechend (§ 76 Abs. 3 Satz 2 FGO). Nach § 79 b Abs. 3 FGO kann das Gericht Erklärungen nach Ablauf der Frist zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumnis belehrt worden ist. Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht entscheidend, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln (§ 79 b Abs. 3 Satz 3 FGO).
2. Im Streitfall hat der Beklagte in zutreffender Weise von der Regelung in § 364 b AO Gebrauch gemacht Sämtliche Voraussetzungen der genannten Vorsch...