Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer 1992 bis 1994 sowie Verlustfeststellung zum 31. Dezember 1994
Tenor
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin wurde mit notariellem Vertrag vom 10. Januar 1992 von dem Metzgermeister A. und dem Kaufmann B. gegründet (Dok, Bl. 2 ff.). Das Stammkapital der Klägerin von 50.000 DM wurde in Höhe einer Stammeinlage von 49.000 DM von dem Gesellschafter A. und in Höhe von 1.000 DM von dem Gesellschafter B. übernommen. Gegenstand des Unternehmens sind das Ausbeinen und Zerlegen von Fleisch, der Handel mit Fleisch, sämtliche damit zusammenhängenden und den Gesellschaftszweck fördernde Geschäfte sowie seit 25. Februar 1994 die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung (Dok, Bl. 23).
Geschäftsführer der Klägerin ist der Gesellschafter A. Mit Geschäftsführervertrag vom 10. Januar 1992 wurde zwischen der Klägerin und ihrem Geschäftsführer eine Vereinbarung getroffen, wonach dieser ein Monatsgehalt von 7.000 DM (Jahresgehalt: 84.000 DM) beziehen sollte (Dok, Bl. 29). Ab 1. Oktober 1992 erhöhte sich das Bruttogehalt auf monatlich 12.000 DM (Jahresgehalt: 144.000 DM). Außerdem sollte der Geschäftsführer eine Gewinntantieme von 30 % erhalten (Dok, Bl. 39). Am 14. Mai 1994 vereinbarten die Klägerin und ihr Geschäftsführer eine Reduzierung der Bezüge (Dok, Bl. 40). Nunmehr sollte sich die Tätigkeitsvergütung auf monatlich 9.500 DM (jährlich 114.000 DM) belaufen.
Die betrieblichen Kennzahlen der Klägerin entwickelten sich im streitbefangenen Zeitraum von 1992 bis 1994 wie folgt:
Geschäftsjahr |
Jahresüberschuß lt. |
Umsätze aus Leistungen lt |
Personalkosten insgesamt |
Davon Bezüge des Geschäftsführers |
|
in DM |
in DM |
in DM |
in DM |
1992 |
10.207 |
853.594 |
125.666 |
116.817 |
1993 |
./. 407 |
1.234.181 |
160.424 |
154.898 |
1994 |
./. 46.311 |
965.486 |
126.687 |
125.866 |
Bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer nahm der Beklagte in Abweichung von den Steuererklärungsangaben verdeckte Gewinnausschüttungen insoweit an, als die Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers monatlich 9.500 DM überstiegen.
Gegen die diesbezüglichen Körperschaftsteuerbescheide des Beklagten vom 18. April (betr. 1992 und 1993) bzw. 30. August 1996 (betr. 1994) sowie den Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs 1994 vom 30. August 1996 legte die Klägerin am 13. Mai bzw. 30. September 1996 Einsprüche ein.
Mit Einspruchsentscheidung vom 5. Dezember 1996 (Bl. 12) wies der Beklagte diese Einsprüche als unbegründet zurück.
Gegen die Einspruchsentscheidung vom 5. Dezember 1996 ging die Klägerin mittels einer am 7. Januar 1997 eingereichten Klage vor.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß, Bl. 14),
die Bescheide zur Körperschaftsteuer 1992 bis 1994 vom 18. April bzw. 30. August 1996 und den Bescheid zur Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31. Dezember 1994 vom 30. August 1996 in Form der Einspruchsentscheidung vom 5. Dezember 1996 insoweit abzuändern, als darin vom Vorliegen verdeckter Gewinnausschüttungen in Höhe von 7.500 DM (1992). 30.000 DM (1993) und 17.500 DM (1994) ausgegangen wird.
Die Klägerin macht geltend, die Erhöhungen der Geschäftsführerbezüge seien mit der wirtschaftlichen Entwicklung der Klägerin einher gegangen. Daß die Gewinne nicht entsprechend gestiegen seien, liege an dem allgemeinen Preisverfall in der Branche. Die Bezüge des Geschäftsführers orientierten sich an dessen Arbeitsaufwand. Dieser wiederum schlage sich angesichts der Struktur des Unternehmens im Umsatz nieder.
Das ursprünglich vereinbarte Gehalt von 7000 DM sei für einen Ausbeiner sehr niedrig. Man habe die Bezüge erst ab Oktober 1992 erhöht, um der Klägerin die für den Unternehmensbeginn notwendigen finanziellen Mittel zu verschaffen.
Im übrigen beachte der Beklagte nicht die durch Verfügung der Oberfinanzdirektion Saarbrücken vom 4. März 1992 aufgestellten „Nichtbeanstandungsgrenzen”.
Der Beklagte beantragt (Bl. 11),
die Klage als unbegründet abzuweisen.
Er verweist zur Begründung auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 5. Dezember 1996. Dort wird im wesentlichen auf die innerhalb eines kurzen Zeitraums vorgenommene Erhöhung der Bezüge um rd. 71 % sowie den Umstand verwiesen, daß bei einem fremden Geschäftsführer der Reingewinn und nicht der Umsatz als Grundlage der Bemessung der Bezüge dienen würde.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Beklagte ist im Hinblick auf die Gehaltszahlungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer in Höhe von 7.500 DM (1992), 30.000 DM (1993) und 17.500 DM (1994) zu Recht vom Vorliegen von verdeckten Gewinnausschüttungen ausgegangen.
1. Grundlagen einer verdeckten Gewinnausschüttung
1.1. Allgemeines
Eine verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat regelmäßig angeschlossen hat, bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensm...