rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer 1992
Tenor
Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen werden teilweise aufgehoben. Dem Beklagten wird aufgegeben, die Körperschaftsteuer für 1992 ohne Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung i.H. von 3.500 DM neu zu berechnen. Im übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen den Ansatz von Teilen des Geschäftsführergehaltes als verdeckte Gewinnausschüttung.
Die Klägerin, deren Stammkapital 50.000 DM beträgt, befaßt sich seit ihrer Gründung zu Beginn des Jahres 1984 mit dem An- und Verkauf von Gebrauchtwagen, der Autoverwertung und einem Abschleppdienst (Dok). Im Jahr 1992 kam eine Kfz-Werkstatt hinzu. Das Stammkapital wird zu 99 % vom alleinigen Geschäftsführer der Klägerin, Herrn … B. gehalten.
Die betrieblichen Kennzahlen der Klägerin entwickelten sich in den Jahren 1984 bis 1996 wie folgt (in DM):
Jahr |
Umsatz |
Personalkosten |
Jahresergebnis |
1984 |
382.074 |
170.913 |
818 |
1985 |
445.247 |
204.734 |
./. 30.280 |
1986 |
495.059 |
220.759 |
6.235 |
1987 |
443.186 |
220.051 |
4.986 |
1988 |
428.557 |
212.978 |
./. 18.223 |
1989 |
572.227 |
220.973 |
9.513 |
1990 |
604.328 |
245.003 |
21.318 |
1991 |
657.373 |
272.016 |
./. 22.748 |
1992 |
603.456 |
277.452 |
./.21.867 |
1993 |
707.355 |
327.756 |
10.111 |
1994 |
696.559 |
317.253 |
10.412 |
1995 |
774.037 |
293.631 |
6.971 |
1996 |
793.473 |
390.014 |
8.079 |
Das Gehalt des Geschäftsführers betrug anfänglich 4.000 DM. Die erste Erhöhung erfolgte zum 1. März 1984 von 4.000 auf 4.500 DM und danach zum 1. Januar 1988 von 4.500 auf 5.500 DM. Zum 31. Juli 1991 stieg das Gehalt auf 6.050 DM an. Zum 1. September 1991 kam zum Gehalt eine betriebliche Altersversorgung von 250 DM monatlich hinzu. Zuletzt wurde das Gehalt zum 30. Juni 1992 auf 7.000 DM erhöht (Bil 92). Zusätzlich erhielt der Geschäftsführer ein 13. Monatsgehalt als Weihnachtsgratifikation.
Im Streitjahr 1992 erhielt der Geschäftsführer u. a. folgende Bezüge:
Gehalt: |
6.050x 6 = |
36.300 DM |
|
7.000x 6 = |
42.000 DM |
Weihnachtsgeld |
|
7.000 DM |
betriebliche Altersversorgung |
|
3.000 DM |
PKW-Nutzung |
|
4.200 DM |
|
|
92.500 DM |
Zusätzlich erhielt der Geschäftsführer einen Zuschuß zur Sozialversicherung i. H. von rd. 15 % des Gesamtbruttogehaltes (= rd. 13.875 DM), insgesamt also rd. 106.375 DM.
Im Körperschaftsteuerbescheid vom 30. März 1994 sah der Beklagte lediglich ein Gehalt von monatlich 5.500 DM als angemessen an. Er nahm hinsichtlich der darüber hinaus gezahlten Bezüge eine verdeckte Gewinnausschüttung von 15.500 DM an, die sich im einzelnen wie folgt zusammensetzte:
6 Monate × 550 DM = |
3.300 DM |
6 Monate × 1.500 DM = |
10.500 DM |
|
13.800 DM |
AG-Anteil Sozialversicherung |
|
(rd. 15%) |
2.070 DM |
|
15.870 DM (abgerundet: 15.500 DM) |
Von einer weiteren verdeckten Gewinnausschüttung ging der Beklagte aufgrund einer angeblich zu niedrigen Verzinsung des Verrechnungskontos des Gesellschafters Both aus. Im Körperschaftsteuerbescheid 1992 erfolgte diesbezüglich der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung von 3.500 DM.
Gegen den Körperschaftsteuerbescheid von 30. März 1994 legte die Klägerin mit Schreiben vom 6. April 1994 Einspruch ein.
Auf die zurückweisende Einspruchsentscheidung vom 26. Juli 1995 hin erhob die Klägerin mit Schreiben vom 24. August 1995, eingegangen bei Gericht am 28. August 1995, Klage.
Die Klägerin beantragt,
den Körperschaftssteuerbescheid für 1992 vom 30. März 1994 in Form der Einspruchsentscheidung vom 26. Juli 1995 insoweit abzuändern, als darin der Beklagte vom Vorliegen von verdeckten Gewinnausschüttungen i. H. von 19.000 DM ausgeht.
Sie ist der Auffassung, es könne sich hinsichtlich des Geschäftsführergehalts nicht um eine verdeckte Gewinnausschüttung handeln, da das Gehalt angemessen sei. Der Geschäftsführer sei neben seiner persönlichen Mitarbeit im Betrieb auch erheblich mit der Leitung des Betriebs befaßt. Im Streitjahr arbeiteten bei der Klägerin 9 Arbeitnehmer und Aushilfen in unterschiedlicher Anzahl.
Die Gesamtausstattung des Geschäftsführers liege wesentlich unter den Bezügen von Industriemeistern der gleichen Branche, denen im gleichen Zeitraum Gehälter von 7.867 DM brutto (inkl. Zulagen) zugestanden hätten.
Das Gehalt eines Geschäftsführers betrüge zudem im Durchschnitt 150.000 DM. Ein Jahreseinkommen der des Geschäftsführers der Klägerin von 101.684 DM liege deutlich unter diesem Durchschnittswert.
Bei Bezügen von 86.184 DM, wie sie der Beklagte zu Grunde lege, hätte ein Geschäftsführer nicht gefunden werden können. Dem betriebsinternen Vergleich dürfe insoweit kein derart starkes Gewicht beigemessen werden, da ein fremder Geschäftsführer zu diesen Konditionen nicht arbeiten würde.
Zudem sei die Gesamtausstattung bei der Betriebsprüfung, die 1991 stattgefunden hat, ohne Beanstandung geblieben. Maßgebend für die Verluste in den einzelnen Jahren seien Umweltschutzinvestitionen gewesen, mit denen man im vorhinein nicht habe rechnen können. Außerdem sei für die Jahre 1994 und 1995 mit erheblichen Gewinnen zu rechnen. Somit sei eine angemessene...