rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1992 bis 1996, Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 1996 und 1 und II/1997

 

Tenor

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben. Im übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

 

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Kläger als Unternehmer i. S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz –UStG– anzusehen ist.

Zumindest seit 1981 reicht der Kläger, der sich dabei als Bilanzbuchhalter/Buchhaltungshelfer/Unternehmensberater bezeichnet und seinen Lebensunterhalt aus Leistungen des Sozialamtes finanziert, regelmäßig Umsatzsteuererklärungen beim Beklagten ein (USt. Bl. 1 ff.). Diese enthalten folgende Angaben (in DM):

Umsätze

Vorsteuer

1981

0

51,13

1982

0

88,58

1983

2.895

92,53

1984

351

113,94

1985

0

160,47

1986

0

126,01

1987

0

102,23

1988

0

92,77

1989

0

111,83

1990

0

90,50

1991

0

96,39

1992

0

98,66

1993

0

105,72

1994

0

141,59

1995

65

146,52

1996

0

232,85

Es ist nicht im einzelnen erkennbar, aus welchen Eingangsleistungen die Vorsteuern herrühren. Teilweise handelt es sich um Vorsteuern aus der Rechnung der …. In einem Schreiben des Klägers vom 5. August 1996 an den Beklagten äußert sich der Kläger dahingehend, das vorhandene Telefon diene ausschließlich seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit (Ablage USt). Die den Einkommensteuererklärungen beigefügten Einnahmeüberschuß-Rechnungen weisen unter der Position Betriebsausgaben u. a. Fachliteratur, Fahrtkosten, Post- und Telefongebühren und Bürobedarf aus (ESt).

Für die Streitjahre 1992 bis 1995 folgte der Beklagte in den jeweiligen Umsatzsteuerbescheiden, wie in den Vorjahren auch, den Erklärungsangaben. Am 5. August 1996 erließ er, gestützt auf § 164 Abs. 2 Abgabenordnung –AO– für die genannten Zeiträume jeweils geänderte Bescheide, in denen die Umsatzsteuer jeweils auf 0 DM festgesetzt wurde. Für 1996 und die beiden ersten Quartale des Streitjahres 1997 erfolgten vierteljährlich entsprechende Festsetzungen mit 0 DM. Auch der Umsatzsteuerjahresbescheid für 1996 vom 19. August 1987 lautet auf 0 DM. Der Beklagte vertrat jeweils den Standpunkt, der Kläger sei kein Unternehmer.

Gegen sämtliche Bescheide legte der Kläger Einsprüche ein.

Am 18. September 1997 erhob der Kläger Klage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung –FGO–. Am 16. Oktober 1997 erließ der Beklagte eine Einspruchsentscheidung, die sämtliche Einsprüche des Klägers als unbegründet zurückwies. Der Kläger erhob daraufhin am 20. Oktober 1997 erneut Klage gegen die im Streit befindlichen Bescheide. Diese Klage ist unter dem Gz. 1 K 270/97 erfaßt. Gleichzeitig erklärte der Kläger im anhängigen Verfahren die Hauptsache für erledigt (Bl. 1, Gz. 1 K 270/97).

Der Kläger beantragt,

die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 1 BvR 289/98,

hilfsweise:

die angefochten (Vorauszahlungs-) Bescheide zur Umsatzsteuer 1982 bis 1997 in Form der Einspruchsentscheidung vom 16. Oktober 1997 insoweit abzuändern, als die geltend gemachten Vorsteuerbeträge angesetzt werden.

Der Kläger macht geltend, er übe seit 1992 seine Tätigkeit beratend aus, weil wegen des Bezugs von Sozialhilfe eine Anstellung als Bilanzbuchhalter nicht mehr möglich sei. So würde er ständig diversen Unternehmen seine Leistungen anbieten, dies jedoch ohne Erfolg. Zum Nachweis dieser Werbetätigkeit hat der Kläger dem Gericht zahlreiche Tätigkeitsangebote vorgelegt.

Der Beklagte beantragt (Bl. 6),

die Klage als unbegründet abzuweisen.

Der Beklagte macht geltend, beim Kläger fehlten zur Annahme der Unternehmereigenschaft die entsprechenden Einnahmen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Akten des Beklagten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide. Im übrigen ist die Klage unbegründet. Der Beklagte geht zu Recht davon aus, daß der Kläger kein Unternehmer ist.

1. Keine Erledigung des Rechtsstreits durch Erlaß der Einspruchsentscheidung

Das anhängige Verfahren hat nicht dadurch seine Erledigung gefunden, daß der Beklagte am 16. Oktober 1997 die über die Einsprüche des Klägers entscheidende Einspruchsentscheidung erlassen hat.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Beschluß vom 28. Oktober 1988 III B 184/86, BStBl. II 1989, 107) wird, sofern bei einer Klage nach § 46 Abs. 1 FGO während des Klageverfahrens der Einspruch zurückgewiesen wird, das Klageverfahren fortgesetzt, ohne daß es einer erneuten Klage bedarf. Erklärt in einem solchen Fall ein Kläger in Verkennung der Rechtslage die Hauptsache für erledigt und erhebt er nunmehr eine (neue) Anfechtungsklage, so kann diese Klage so lange in einen Widerruf der Erledigungserklärung umgedeutet werden, wie das Finanzamt nicht seinerseits ebenfalls eine Erledigungserklärung abgegeben hat.

Im Streitfall hat der Kläger im anhängigen Verfahren eine Erledigungserklärung abgegeben und gleichzeitig eine neue K...

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