Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Bindung der Gerichte an Nichtaufgriffsgrenzen der Finanzverwaltung bei Geschäftsführerbezügen. Körperschaftsteuer 1999
Leitsatz (redaktionell)
Finanzgerichte sind nicht an Verwaltungsanweisungen gebunden, die bei der Beurteilung von verdeckten Gewinnausschüttungen bei der Zahlung von Geschäftsführer-Bezügen unterschiedliche „Nichtaufgriffsgrenzen” vorgeben.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3
Tenor
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen den Ansatz von Teilen der Geschäftsführergehälter als verdeckte Gewinnausschüttung.
Die Klägerin wurde am 13. Januar 1999 mit einem Stammkapital von 25.000 EUR gegründet. Gesellschafter der Klägerin waren ihr Geschäftsführer Dr. X mit einer Stammeinlage von 12.500 EUR und Frau Y mit einer Stammeinlage von 250 EUR sowie der Ehemann der Gesellschafter-Geschäftsführerin Y, Z, mit einer Stammeinlage von 12.250 EUR. Der Gesellschafter Z hält seinen Anteil treuhänderisch für seine Ehefrau (Dok, Bl. 2 ff.). Am 5. Juli 2001 trat Herr Dr. X seinen Geschäftsanteil an Frau Y ab. Herr Dr. X schied gleichzeitig aus der Geschäftsführung aus.
Gegenstand des Unternehmens ist die Beratung insbesondere alleinstehender Menschen, ggf. die Vermittlung von Alleinstehenden sowie die Dienstleistertätigkeit für Unternehmen der Partner- und Ehevermittlungsbranche sowie für astrologisch tätige Berater/Unternehmer, und in den vorgenannten Bereichen die Datenverarbeitung für Auftraggeber, die Herstellung und der Vertrieb von Software, Hardware, Versandbuchhandel, Schulung und Seminarveranstaltung.
Im Streitjahr 1999 beschäftigte die Klägerin neben den beiden Geschäftsführern noch zwei Angestellte. Ab dem Jahr 2001 war nur noch die derzeitige Geschäftsführerin bei der Klägerin angestellt.
Die Umsätze und Betriebsergebnisse der Klägerin stellen sich wie folgt dar (Werte in DM):
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1999 |
2000 |
2001 |
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Umsätze |
1.105.776 |
839.202 |
316.219 |
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Jahresüberschuss |
431 |
./. 1.805 |
./. 25.188 |
Die beiden Geschäftsführer wurden für die Klägerin ab 1. April des Streitjahres 1999 tätig. Ausweislich im Wesentlichen gleichlautender Geschäftsführerverträge vom 1. Februar 1999 (Dok, Bl. 32 ff.) sollten beide jeweils u.a. ein monatliches Bruttogehalt von 20.000 DM, ein Weihnachtsgeld als 13. Monatsgehalt, ein Urlaubsgeld in Höhe eines hälftigen Monatsgehalts sowie eine Gewinntantieme von 15 % erhalten, wobei beide Geschäftsführer bereits am 15. Februar 1999 wegen zu erwartender Anlaufverluste bis auf Weiteres auf die zuletzt genannten Sonderzahlungen verzichteten (Dok, Bl.37). Überdies vereinbarten beide mit der Klägerin am 28. Dezember 1999 eine Reduzierung des Bruttogehaltes auf 10.000 DM (Dok, Bl.38).
Nach Einreichung der Steuererklärungen für das Streitjahr 1999 gelangte der Beklagte zu der Auffassung, dass die den beiden Gesellschafter-Geschäftsführern zugeflossenen Tätigkeitsvergütungen teilweise als verdeckte Gewinnausschüttungen anzusehen seien, nachdem von dem gesamten Personalaufwand von 391.743 DM 361.044 DM auf die Vergütung der Geschäftsführung entfielen und die Klägerin bei einem Umsatz von rd. 1,1 Mio. DM einen Gewinn von 431 DM auswies.
Als angemessen wurde ein monatliches Gehalt von 10.000 DM je Geschäftsführer angesehen. In Höhe eines Betrages von jeweils 90.522 DM (insgesamt: 181.044 DM) nahm der Beklagte verdeckte Gewinnausschüttungen an.
Er erließ dementsprechend am 13. Dezember 2001 einen geänderten Bescheid zur Körperschaftsteuer 1999 (KSt, Bl. 55).
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 18. Dezember 1999 Einspruch ein (Rbh, Bl. 3), den der Beklagte mit Entscheidung vom 4. April 2002 als unbegründet zurückwies.
Mit Schreiben vom 25. April 2002 wandte sich die Klägerin an das Finanzgericht (Bl. 1).
Die Klägerin beantragt,
den Körperschaftsteuerbescheid 1999 vom 13. Dezember 2001 in Form der Einspruchsentscheidung vom 4. April 2002 insoweit abzuändern, als darin verdeckte Gewinnausschüttungen i.H. von 181.044 DM enthalten sind.
Die Klägerin macht geltend, sie habe für das Streitjahr mit einem höheren Umsatz und damit auch einem höheren Gewinn gerechnet. Der Erfolg der Klägerin sei allein von dem Arbeitseinsatz der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer abhängig gewesen. Diese seien über die übliche Arbeitszeit hinaus auch am Wochenende und an Feiertagen im Einsatz gewesen. Allerdings sei eine Reihe unvorhergesehener Probleme aufgetreten, die die ursprünglichen Erwartungen zum Scheitern verurteilt hätten.
Die Annahme verdeckter Gewinnausschüttungen stütze sich zu Unrecht auf entsprechende Gehaltsstrukturuntersuchungen. Zudem würden seitens der Finanzverwaltung aufgestellte Nichtaufgriffsgrenzen nicht beachtet. Auch sei nicht berücksichtigt, dass die beiden Geschäftsführer auf ansonsten übliche Vorteile (PKW-Gestellung) verzichtet hätten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen.
Er verweist zur Begründung auf den Beschluss des Senats vom 22. Mai 2002, 1 V 208/02, mit d...