rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1990 – 1993

 

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Die Klägerin war in den Streitjahren 1990 bis 1993 als Serviererin in der … Niederlassung der W. -GmbH mit Sitz in M. beschäftigt. Nach Durchführung einer Lohnsteueraußenprüfung beim Arbeitgeber der Klägerin teilte der Außenprüfer dem Beklagten mit, daß die Klägerin nach seinen Feststellungen Trinkgelder bezogen haben müsse, die über dem steuerlichen Freibetrag von 2.400 DM nach § 3 Nr. 51 EinkommensteuergesetzEStG – lagen. Grund für diese Annahme waren die Erklärungen von einigen wenigen Kollegen der Klägerin, die angaben, Trinkgelder erhalten zu haben, die den erwähnten Freibetrag überstiegen.

Der Prüfer schätzte die Trinkgelder in Höhe von 2,5 % des der Klägerin zuzurechnenden Jahresumsatzes (1990: 125.000 DM; 1991: 150.000 DM; 1992: 234.307 DM; 1993: 225.252 DM). Auf der Basis dieser Schätzungen erließ der Beklagte am 23. Januar bzw. 22. März 1995 Änderungsbescheide zur Einkommensteuer der Streitjahre.

Hiergegen legte die Klägerin Einsprüche ein, die der Beklagte mit Entscheidungen vom 27. März bzw. 20. April 1995 als unbegründet zurückwies.

Hiergegen erhob die Klägerin am 26. April 1995 Klage.

Am 24. Mai 1995 wandte sich die Klägerin an das Finanzgericht.

Sie beantragt (Bl. 1),

die Einkommensteuerbescheide für 1990 bis 1992 vom 23. Januar bzw. 22. März 1995 in Form der Einspruchsentscheidungen vom 27. März bzw. 20. April 1995 aufzuheben.

Die Klägerin trägt vor, sie habe zu keinem Zeitpunkt Trinkgelder erhalten, die den Freibetrag von 2.400 DM überstiegen hätten. Die Schätzung des Beklagten berücksichtige nicht örtliche Gepflogenheiten, finanzielle Leistungskraft des Kundenkreises, Art des Lokales, Zufriedenheit mit der Dienstleistung u.ä. Zudem seien Mankogelder nicht berücksichtigt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen.

Er betont die Richtigkeit seiner Schätzung und verweist zur weiteren Begründung auf die Ausführungen in den Einspruchsentscheidungen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Verwaltungsakten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Schätzung der Trinkgeldeinnahme begegnet keinen Bedenken.

1. Zum Arbeitslohn i. S. von § 19 EStG rechnen auch die vom Arbeitnehmer vereinnahmten Trinkgelder (BFH. Urteil vom 23. Oktober 1992 VI R 62/88, BStBl. II 1993, 117). Sie sind nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei, soweit sie 2.400 DM im Kalenderjahr nicht übersteigen.

Über diese gesetzlichen Vorgaben besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit.

2. Die Klägerin greift lediglich die Höhe der vom Beklagten geschätzten Beträge an.

Gemäß § 162 Abs. 1 AbgabenordnungAO – ist das Finanzamt zur Schätzung berechtigt und verpflichtet, wenn es die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann. Zu schätzen ist nach § 162 Abs. 2 AO insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag. Dies ist im Streitfall gegeben.

Die Klägerin stellt zwar nicht in Abrede, daß sie überhaupt Trinkgelder erhalten hat. Sie bestreitet jedoch, daß diese über den Grenzen des § 3 Nr. 51 EStG lagen.

Für diesen Vortrag kann die Klägerin aber keinerlei eigene Nachweise – etwa detaillierte Aufzeichnungen – vorlegen. Insoweit beschränkt sich ihr Vorbringen darauf, die im BFH-Urteil vom 23. Oktober 1992, a.a.O., aufgeführten Faktoren, von denen die Trinkgeldhöhe im Einzelfall abhängig sein soll (Gepflogenheiten und finanzielle Leistungskraft der Kunden, Zufriedenheit mit der Dienstleistung, Art des Lokals. Höhe der Rechnung), zu wiederholen.

Eben diese Faktoren sprechen jedoch nicht gegen die vom Beklagten angewandte Schätzungsmethode, die vom jeweiligen Jahresumsatz einen Prozentanteil von 2,5 als Trinkgeld errechnet.

Zwar handelt es sich bei dem Lokal, in dem die Klägerin arbeitet, nicht um ein „herausgehobenes Restaurant”, bei dem etwa das FG Baden-Württemberg (Urteil vom 11. Dezember 1986 X – K 337/85, EFG 1987, 409) einen Prozentsatz von 2,5 % des Umsatzes als zutreffende Schätzung ansieht. Der Senat geht indessen davon aus, daß ein solcher Prozentsatz auch bei einem normalen Speiselokal den Anteil des Trinkgeldes in der richtigen Höhe erfaßt.

Der Senat geht dabei davon aus, daß bei einem durchschnittlichen Umsatz von rd. 1.000 DM/Tag, wie ihn die Klägerin aufzuweisen hat, mindestens 40 Kunden bedient worden sind. Das einzelne Trinkgeld liegt – bei Annahme des Prozentsatzes des Beklagten – bei rd. 0,63 DM je Kunden.

Selbst unter Berücksichtigung, daß eine Rechnung des öfteren mehrere Kunden betrifft, erscheint dem Senat dieser Wert an der unteren Grenze dessen, was wahrscheinlich ist.

Dem kann die Klägerin auch nicht entgegenhalten, ein Teil der Umsätze werde unbar erzielt. Selbst bei unbarer Zahlungsweise (Scheck, Kreditkarte) ist die Angabe eines...

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