Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1990 – 1992
Tenor
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin war in den Streitjahren 1990 bis 1992 als Serviererin in der … Niederlassung der W. … GmbH mit Sitz in M. beschäftigt. Der Kläger ist der Ehemann der Klägerin. Nach Durchführung einer Lohnsteueraußenprüfung beim Arbeitgeber der Klägerin teilte der Außenprüfer dem Beklagten mit, daß die Klägerin nach seinen Feststellungen Trinkgelder bezogen haben müsse, die über dem steuerlichen Freibetrag von 2.400 DM nach § 3 Nr. 51 Einkommensteuergesetz – EStG – lagen. Grund für diese Annahme waren die Erklärungen von einigen wenigen Kollegen der Klägerin, die angaben, Trinkgelder erhalten zu haben, die den erwähnten Freibetrag überstiegen.
Der Prüfer schätzte die Trinkgelder in Höhe von 2,5 % des der Klägerin zuzurechnenden Jahresumsatzes der Jahre 1992 und 1993 (1992: 220.988 DM: 1993: 190.815 DM). Auf der Basis dieser Schätzungen erließ der Beklagte am 30. Januar 1995 Änderungsbescheide zur Einkommensteuer der Streitjahre.
Hiergegen legten die Kläger am 6. Februar 1995 Einsprüche ein, die der Beklagte mit Entscheidung vom 16. Mai 1995 als unbegründet zurückwies.
Hiergegen erhoben die Kläger am 6. Juni 1995 Klage.
Sie beantragen,
die Einkommensteuerbescheide für 1990 bis 1992 vom 30. Januar 1995 in Form der Einspruchsentscheidung vom 16. Mai 1995 aufzuheben.
Die Kläger tragen vor, die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt Trinkgelder erhalten, die den Freibetrag von 2.400 DM überstiegen hätten. Die Schätzung des Beklagten berücksichtige nicht örtliche Gepflogenheiten, finanzielle Leistungskraft des Kundenkreises, Art des Lokales, Zufriedenheit mit der Dienstleistung u.ä. Die Kläger legten eine Erklärung der Klägerin vor (Bl. 9), wonach diese versichert, monatlich lediglich einen Betrag von 150 DM an Trinkgeldern zu erhalten. Dies decke sich mit den Zahlen der Vorjahre. In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger weitere Unterlagen (Trinkgelderklärungen) vorgelegt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen.
Er betont die Richtigkeit seiner Schätzung und verweist zur weiteren Begründung auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Verwaltungsakten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Schätzung der Trinkgeldeinnahme begegnet keinen Bedenken.
1. Zum Arbeitslohn i. S. von § 19 EStG rechnen auch die vom Arbeitnehmer vereinnahmten Trinkgelder (BFH, Urteil vom 23. Oktober 1992 VI R 62/88, BStBl. II 1993, 117). Sie sind nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei, soweit sie 2.400 DM im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Über diese gesetzlichen Vorgaben besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit.
2. Die Kläger wenden sich lediglich gegen die vom Beklagten vorgenommene Schätzung.
Gemäß § 162 Abs. 1 Abgabenordnung – AO – ist das Finanzamt zur Schätzung berechtigt und verpflichtet, wenn es die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann. Zu schätzen ist nach § 162 Abs. 2 AO insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag. Dies ist im Streitfall gegeben.
Die Klägerin stellt zwar nicht in Abrede, daß sie überhaupt Trinkgelder erhalten hat. Sie bestreitet jedoch, daß diese über den Grenzen des § 3 Nr. 51 EStG lagen.
Die Klägerin verweist insoweit auf monatliche Aufzeichnungen sowie eine von ihr abgegebene Erklärung, nach der sich das Trinkgeld monatlich auf ca. 150 DM (jährlich also ca. 1.800 DM) belaufe. Die Erklärung vom 30. Mai 1995 (Bl. 9) geht von aktuellen Zahlen aus und will diese auf die Vergangenheit angewandt wissen. Sie steht damit im Widerspruch zu den von den Klägern in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen (Trinkgelderklärungen). Denn darin bescheinigt die Klägerin ihrem Arbeitgeber gegenüber, Trinkgelder von nur 706,90 DM (1990), 869 DM (1991) und 910 DM (1992) erhalten zu haben, Beträge also, die nur etwa die Hälfte der Angaben lt. Erklärung vom 30. Mai 1995 ausmachen. Der Senat folgert daraus, daß den Angaben der Kläger kein Glauben zu schenken und damit eine exakte Ermittlung der Trinkgeldzahlungen nicht möglich ist. Insoweit war der Beklagte dem Grunde nach zur Schätzung berechtigt.
Der Senat hat darüber hinaus unter Anwendung der im BFH-Urteil vom 23. Oktober 1993, a.a.O. aufgeführten Faktoren, von denen die Trinkgeldhöhe im Einzelfall abhängig sein soll (Gepflogenheiten und finanzielle Leistungskraft der Kunden, Zufriedenheit mit der Dienstleistung, Art des Lokals, Höhe der Rechnung), keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Schätzung des Beklagten, was deren Höhe anbelangt.
Diese Faktoren sprechen nicht gegen die vom Beklagten angewandte Schätzungsweise, die vom jeweiligen Jahresumsatz einen Prozentanteil von 2,5 als Trinkgeld errechnet.
Zwar handelt es sich bei dem Lokal...