Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für Fahrten zur im Pflegeheim wohnenden Mutter als außergewöhnliche Belastung. Einkommensteuer 1992 bis 1994

 

Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen für einmal wöchentlich stattfindende Fahrten zum Besuch der in einem Pflegeheim untergebrachten Mutter überschreiten nicht den Rahmen üblicher Besuchsfahrten und sind deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

 

Normenkette

EStG § 33 Abs. 1

 

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

 

Tatbestand

Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Mit notariellem Vertrag vom 20. Juli 1989 (ESt, Bl. 11) erwarben die Kläger im Wege des Schenkungsvertrages mit Auflassung von den Eltern des Klägers deren Grundstück in … Die Schenkgeber behielten sich das lebenslängliche und unentgeltliche Nießbrauchsrecht an dem Grundstück vor. Im Zeitpunkt der Schenkung waren die Schenkgeber 81 bzw. 69 Jahre alt.

Im Jahre 1991 nahm der Vater des Klägers seinen Wohnsitz in einem Altersheim. Er verstarb im Jahr 1992. Die Mutter des Klägers wurde 1992 in die geschlossene Abteilung eines Pflegeheims eingewiesen.

Am 28. September 1992 stimmten die Eltern des Klägers der Löschung des Nießbrauchsrechts zu. Am 29. Januar 1993 verkauften die Kläger das nämliche Grundstück zum Preis vom 235.000 DM.

Erstmals im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1992 beantragten die Kläger den Ansatz einer außergewöhnliche Belastung i. H. von 66.116 DM wegen der Kosten für die Heimunterbringung der Eltern des Klägers. Desweiteren beantragten die Kläger die Aufwendungen für das ihnen überlassene Grundstück in … als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Im Einkommensteuerbescheid für 1992 vom 19. April 1994 erkannte der Beklagte die geltend gemachte außergewöhnliche Belastung deswegen nicht an, weil die den Eltern des Klägers zur Verfügung stehenden Mittel (Rentenbezüge, Ablösung des Nießbrauchs) deren Aufwendungen überstiegen. Negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigte er mit einem Teilbetrag von 1.790 DM. Hiergegen legten die Kläger am 3. Mai 1994 Einspruch ein. Nach entsprechendem Hinweis auf die beabsichtigte Verböserung erließ der Beklagte am 20. Februar 1996 eine Einspruchsentscheidung, die die Einkommensteuer ohne Berücksichtigung negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung festsetzte. Hiergegen erhoben die Kläger am 28. März 1996 Klage.

Für 1993 und 1994 machten die Kläger in den Einkommensteuererklärungen die Aufwendungen für die Unterbringung der Mutter des Klägers in dem Pflegeheim jeweils als außergewöhnliche Belastung geltend. 1994 handelte es sich um einen Betrag von 32.045 DM, 1993 um einen solchen von 26.617 DM. In den Steuerbescheiden vom 18. April 1996 erkannte der Beklagte die diesbezüglichen Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung an. Hiergegen legten die Kläger am 26. April 1996 Einsprüche ein, die der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 13. August 1996 als unbegründet zurückwies. Am 29. August 1996 ging beim Finanzgericht der Schriftsatz der Kläger vom 26. August 1996 ein, mit dem diese Klage erhoben.

Die Kläger beantragen (sinngemäß),

die Einkommensteuerbescheide für 1992, 1993 und 1994 vom 19. April 1994 bzw. 18. April 1996 in Form der Einspruchsentscheidungen vom 26. Februar 1996 bzw. 13. August 1996 insoweit abgeändert, als die Einkommensteuer

  • für 1992 auf 2.624 DM,
  • für 1993 auf 13.188 DM und
  • für 1994 auf 17.844 DM festgesetzt.

Nach Auffassung der Kläger handelt es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen um außergewöhnliche Belastungen. Der Wert des seitens der Eltern des Klägers geschenkten Grundstücks könne in die Betrachtung nicht mit einbezogen werden. Die Fahrten des Klägers zu seiner Mutter seien keine gewöhnlichen Besuchsfahrten und führten mithin gleichfalls zum Ansatz einer außergewöhnliche Belastung.

Der Ansatz von negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sei gerechtfertigt, weil die Kläger versucht hätten, das Anwesen in … zu vermieten. Erst als sich eine Vermietung als aussichtslos erwiesen habe, sei das Haus verkauft worden.

Der Beklagte beantragt (Bl. 9),

die Klage als unbegründet abzuweisen.

Die geltend gemachten Kosten der Heimunterbringung der Eltern des Klägers seien u. a. deswegen nicht zu berücksichtigen, weil die Eltern den Klägern zuvor wesentliche Teile ihres Vermögens zugewandt hätten. Die Fahrten des Klägers zu seiner Mutter seien nicht außergewöhnlich, da der Rahmen üblicher Besuchsfahrten nicht überschritten worden sei. Aufwendungen im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien deswegen nicht anzuerkennen, weil die Vermietungsabsicht auf seiten der Kläger nicht nachgewiesen sei.

Der Senat hat mit Beschluß vom 4. Oktober 1996 die beiden Verfahren 1 K 64/96 und 1 K 165/96 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Gz. 1 K 64/96 verbunden. Das ursprünglich unter dem Gz. 1 K 64/96 geführte Verfahren wurde mit...

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