Entscheidungsstichwort (Thema)
Absehen von der Rückforderung von Kindergeld aus Billigkeitsgründen. eventuelle Fehler der Behörde begründen keine sachliche Unbilligkeit
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Vorschrift des § 163 AO ist auch im Rahmen der Kindergeldfestsetzung grundsätzlich anwendbar, wenn und soweit die Voraussetzungen der persönlichen oder sachlichen Unbilligkeit erfüllt sind.
2. Es kann, wenn die Rechtswidrigkeit von Bescheiden gerügt wird, grundsätzlich nicht unbillig sein, bestandskräftig festgesetzte Steuern einzuziehen, zumal wenn Erklärungspflichten nicht oder nur verzögert nachgekommen wird.
3. Ein eventueller Fehler der Behörde kann im Rahmen des auf abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen gerichteten Verfahrens nicht als sachliche Unbilligkeit gewertet werden.
Normenkette
AO §§ 163, 5; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1
Tenor
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
Der Kläger ist der Vater von G (* 5. Januar 1993) und T (17. Januar 1997), für die er aufgrund einer Antragstellung vom 25. August 1998 Kindergeld bezog. Er gab dabei an, im Ausland beschäftigt zu sein, aber im Inland eine Wohnung zu haben (KiG, Bl. 5 f.).
Bei einer Überprüfung im Jahre 1999 gab der Kläger an, in Südafrika freiberuflich tätig zu sein, aber im Inland eine Wohnung vorzuhalten, in die er jederzeit einziehen könne (KiG, Bl. Bl. 38). Die Beklagte zahlte in der Folge das Kindergeld für G und T weiterhin an den Kläger aus.
Am 29. August 2011 (KiG, Bl. 51) beantragte der Kläger die Weiterzahlung des Kindergeldes für G unter Hinweis darauf, dass diese ein deutsches Internat in Südafrika besuche und dort ihr Abitur ablegen werde. Nunmehr gelangte die Beklagte, nachdem der Kläger in der Zwischenzeit allenfalls besuchsweise die Wohnung im Inland besucht hatte, zu der Auffassung, ihm stehe kein Kindergeld mehr zu. Zudem läge infolge der unterbliebenen Information über den ausländischen Wohnsitz eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) vor (KiG, Bl. 69), so dass rückwirkend für zehn Jahre das rechtswidrig erlangte Kindergeld zurückgefordert werden könne und müsse.
Mit Bescheid vom 8. März 2012 hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes für die beiden Kinder des Klägers für den Zeitraum Januar 2001 bis August 2011 auf und forderte das für diesen Zeitraum gezahlte Kindergeld i.H. von 39.193,20 Euro vom Kläger zurück (KiG, Bl. 71 f.). Den hiergegen eingelegten Einspruch nahm der Kläger am 16. August 2012 zurück (KiG, Bl. 81). Das von ihm zurückgeforderte Kindergeld wurde vom Kläger in voller Höhe an die Beklagte gezahlt.
Am 30. Oktober 2012 (KiG, Bl. 85) leitete die Beklagte gegen den Kläger ein Steuerstrafverfahren ein.
Am selben Tag (KiG, Bl. 87, 90 f.) stellte der Kläger den Antrag auf abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen des Kindergeldes (§ 163 AO) für den Zeitraum von Januar 2001 bis Dezember 2007. Er machte geltend, es läge keine Steuerhinterziehung vor. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29. November 2012 ab (KiG, Bl. 95)
Hiergegen legte der Kläger am 13. Dezember 2012 Einspruch ein (KiG, Bl. 97).
Am 20. Dezember 2012 (KiG, Bl. 102) stellte die Beklagte das gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein.
Mit Einspruchsentscheidung vom 27. Juni 2013 wies die Beklagte den Einspruch gegen den die Ablehnung des auf abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen gerichteten Bescheids vom 29. November 2012 als unbegründet zurück (KiG, Bl. 103 f.).
Hiergegen hat der Kläger am 11. Juli 2013 Klage erhoben (Bl. 1).
Der Kläger beantragt sinngemäß (Bl. 2),
den Bescheid vom 29. November 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Juni 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm im Billigkeitswege das von ihm nachentrichtete Kindergeld i.H. von 25.489,20 Euro zu erstatten.
Der Kläger macht geltend, ihm sei keine Steuerhinterziehung vorzuwerfen. Mithin sei der Rückforderungsbescheid rechtswidrig gewesen. Hieraus ergebe sich, dass der Einbehalt des vom Kläger entrichteten Kindergeldes insoweit sachlich unbillig sei. Es könne nicht angehen, dass trotz materiell nicht berechtigter Rückforderung die Beklagte das Kindergeld nicht an den Kläger erstatten müsse.
Hinzu komme, dass die Beklagte den Antrag des Klägers auch als Änderungsantrag bzgl. des Kindergeldbescheides hätte auslegen müssen.
Die Beklagte hat sich auf die Übersendung der Kindergeldakte beschränkt (Bl. 18).
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid vom 29. November 2012, mit welchem die Beklagte den Antrag auf abweichende Festsetzung des Kindergeldes aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO abgelehnt hat, ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine davon abweichende Entscheidung im Sinne der Teilrückzahlung des von ihm entrichteten Kindergeldes.
1. Gemäß § 163 Satz 1 AO können Steuern niedriger festgesetzt werden un...