Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewinntantieme von insgesamt 60 % des Jahresüberschusses einer GmbH für zwei Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung. Körperschaftsteuer 1987–1989
Leitsatz (amtlich)
Erhalten zwei (nicht beherrschende) Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH von deren Jahresüberschuss (vor Abzug der Ertragsteuern und Tantiemen) eine Tantieme von je 30 %, zusammen also 60 %, liegt dadurch bereits ohne Berücksichtigung der Angemessenheit der Geschäftsführerbezüge eine verdeckte Gewinnausschüttung vor (im Urteilsfall: Anerkennung einer Gewinntantieme von insgesamt nur 30 % durch das FA).
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Tenor
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wurde mit notariellem Vertrag vom 29. Dezember 1983 gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist der Hoch-, Tief- und Stahlbetonbau. Das Stammkapital beträgt 100.000 DM. An ihm waren bei Gründung der Klägerin Herr H. G., Bauingenieur, zu 76 %, seine beiden Söhne H.-D. G. Dipl. Ing., und T. G. Straßenbaumeister, sowie seine Tochter E. G. zu jeweils 8 % beteiligt. Herr H. G., der als alleiniger Geschäftsführer der Klägerin fungierte, verstarb am 25. August 1986 und wurde von seiner Ehefrau … beerbt (Dok.).
Herr H. erhielt für seine Geschäftsführertätigkeit ein monatliches Festgehalt von 6.000 DM sowie eine Tantieme in Höhe von 50 % des steuerlichen Jahresüberschusses der Klägerin (Dok., Bl. 22 ff.).
Nach dem Tod von Herrn H. wurden dessen Söhne H.-D. und T. G. zu Geschäftsführern der Klägerin bestellt (Dok., Bl. 26 ff., 34 ff.).
Ausweislich der Geschäftsführerverträge vom 1. März 1987 erhielten Herr H. -D. G. und Herr T. G. folgende Vergütungen: Ein monatliches Festgehalt von 6.000 DM, zusätzlich eine Tantieme in Höhe von 30 % des steuerlichen Jahresüberschusses der Klägerin (vor Abzug der Ertragsteuern und Geschäftsführertantiemen), die nur insoweit zu zahlen waren, als unter Berücksichtigung der Tantieme ein Jahresüberschuß von 12 % des Stammkapitals der Klägerin verblieb. Damit waren gleichzeitig Ansprüche auf Zuschüsse in Höhe der Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Arbeitslosen- und Rentenversicherung sowie zur freiwilligen Krankenversicherung und Vergütungen für Mehr-, Sonn- und Feiertagsarbeit abgegolten. Den Geschäftsführern stand darüber hinaus jeweils ein firmeneigener PKW auch für private Zwecke zur Verfügung.
Ab dem 1. Januar 1988 wurden die Festgehälter dahingehend geändert, als Herr H. G. monatlich 6.200 DM und Herr T. G. zunächst 5.500 DM erhielt. Letztgenanntes Gehalt wurde ab Mai 1988 ebenfalls auf 6.200 DM erhöht. Des weiteren hatten die Geschäftsführer Anspruch auf einen steuerfreien Zinszuschuß in Höhe von 2.000 DM jährlich.
Die betrieblichen Kennzahlen der Klägerin entwickelten sich nach den eingereichten Bilanzen in den Jahren ab 1985 wie folgt:
|
Umsatz |
Gewinn |
Gehalt/Geschäftsführer |
Tantieme |
|
DM |
DM |
DM |
DM |
1985 |
2.274.255 |
20.424 |
116.791 |
39.366 |
1986 |
2.889.715 |
22.529 |
141.033 |
26.764 |
1987 |
2.245.559 |
57.898 |
142.651 |
238.614 |
1988 |
2.397.112 |
41.972 |
151.924 |
170.320 |
1989 |
1.335.058 |
21.395 |
149.135 |
83.888 |
1990 |
3.201.767 |
98.831 |
160.296 |
189.665 |
Im Jahr 1991 wurde bei der Klägerin für die Veranlagungszeiträume 1987 bis 1989 eine Betriebsprüfung durchgeführt.
In deren Folge wurde vom Finanzamt entschieden, daß beide Gesellschafter-Geschäftsführer nur eine steuerlich anzuerkennende Tantieme von insgesamt 30 % erhalten können. Die Mehrbeträge wurden als verdeckte Gewinnausschüttung eingesetzt. Dies ergab Beträge für 1987 von 119.307 DM, für 1988 von 85.160 DM und für 1989 von 43.010 DM. Auf dieser Grundlage erließ der Beklagte am 18. November 1991 geänderte Körperschaftsteuerbescheide für 1987 bis 1989.
Gegen sämtliche Bescheide legte die Klägerin am 17. Dezember 1991 Einsprüche ein. Diese wies der Beklagte mit Entscheidung vom 2. Juni 1993 als unbegründet zurück.
Am 2. Juli 1993 erhob die Klägerin Klage (Bl. 1).
Sie beantragt sinngemäß (Bl. 2),
die Körperschaftsteuerbescheide 1987, 1988 und 1989 vom 18. November 1991 in Form der Einspruchsentscheidung vom 2. Juni 1993 dahingehend abzuändern, als bei gleichzeitiger Korrektur der Gewerbesteuerrückstellungen die Körperschaftsteuer ohne Berücksichtigung von verdeckten Gewinnausschüttungen festgesetzt wird.
Die Klägerin trägt vor, in ihrem Unternehmen seien 35 Arbeiter, in der Verwaltung eine Buchhalterin und ein Auszubildender sowie im technischen Büro ein Angestellter beschäftigt. Darüber hinaus seien sämtliche leitende Funktionen im kaufmännischen, organisatorischen und technischen Bereich von den beiden Geschäftsführern wahrgenommen worden (Angebotswesen mit Kalkulation, Auftragsbeschaffung und Akquisition, Übernahme der Bauleitung an den einzelnen Baustellen und die Abwicklung mit Aufmaß, Abrechnung und Nachkalkulation). Gerade diese Aufgabenerfüllung setze eine entsprechende qualitative Fachberatung voraus, was durch die Geschäftsführer, beide Diplom-Ingenieure, gewähr...