Entscheidungsstichwort (Thema)
Einheitswert Grundvermögen 01.01.1989
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der M. GmbH (Bl. 18 FG). Sie hat im Zuge des Ausbaues der S. zu einer Wasserstraße der Klasse IV im Zusammenhang mit der in … belegenen „Staustufe R. auf Grund und Boden der Bundesrepublik Deutschland ein 1983 fertiggestelltes Wasserkraftwerk errichtet. Es handelt sich um ein sogenanntes Laufwasserkraftwerk, das seitlich der Schiffahrtsrinne in Fließrichtung der S. rechtsseitig in einer Bucht plaziert ist.
Das Kraftwerk ist für einen vollautomatischen Betrieb ausgerüstet und arbeitet weitgehend personalfrei. Lediglich wegen allgemeiner Kontroll- und Wartungsarbeiten ist es tagsüber für einige Stunden besetzt. Die Maschinen werden mit Hilfe von Pegel-Selbststeuereinrichtungen angefahren, betrieben und abgestellt (Prospekt Großheimann, Ausbau der S. S. 17).
Der eigentliche Kraftwerksbetrieb befindet sich unterhalb des Wasserspiegels der Oberwasserseite. Die Fallhöhe zwischen Oberwasser und Unterwasser beträgt 8 m (OW 175 m, UW 167,5 m), wobei die Stauerrichtung vermittels einer Staumauer (Staubalken), eines Trennpfeilers mit Fischschleuse, einer Einlaufwanne mit Dichtwand am rechten Ufer sowie eines Revisionsverschlusses zuzüglich eines ca. Im hohen Freibordes erfolgt. Außerdem sind ein sich an die Staumauer anschließender Überlaufboden (= Leerschußrinne) vorhanden, worüber auflagengemäß Treibzeug abgeführt wird. Der Überlaufboden dient gleichzeitig der Dämpfung von Schwallwellen, die bei einem plötzlichen Ausfall des Kraftwerksbetriebs auftreten können. Kraftwerk und Stauwehr sind durch den Trennpfeiler miteinander verbunden. Dieser ist den beiden Anlagen je zur Hälfte zuzuordnen (vgl. zu allem Bl. 18 f., 30, 36-38, 151 FG; 5 f. Gutachten; Prospekt a.a.O., S. 7, 15; Plan Bl. 7 BewO).
Die Energieerzeugung erfolgt durch zwei waagerecht in Fließrichtung gelagerte Rohrturbinen, die ohne Zwischenschaltung eines Getriebes an die beiden Generatoren anschließen. Letztere befinden sich in vom Wasser umströmten Gehäusen, die im Einlauf des Kraftwerkes auf einem Betonsockel ruhen. Zur Oberwasserseite hin werden diese Gehäuse durch halbkugelförmige Kuppeln abgeschlossen. Ihre Seitenwände sind zugleich Teil des Ständermantels der beiden Generatoren. Die Generatorengehäuse sind durch einen Einstiegsschacht mit den darüber liegenden Hohlräumen der Anlage verbunden, in welchen die Maschinenhalle (mit Transport-/Montagekran), Betriebsräume mit Steuertafeln, Schalt- und Druckluftanlagen sowie Personalräume nebst einem WC untergebracht sind. Das Betriebswasser fließt über einen Turbineneinlauf mit Rechen – nebst einer auf Oberwasserhöhe installierten Rechenreinigungsmaschine – durch die Maschinenaggregate sowie zwei Saugschläuche und Ausläufe in das Unterwasser unterhalb des Stauwehres ab (Bl. 18, 38 FG; Prospekt a.a.O., S. 15; Pläne Bl. 68 A BewO).
Der Zugang zum Kraftwerk erfolgt über ein auf dem rechten … errichtetes, rundum verglastes Eingangsgebäude mit Treppenhaus. Neben dem Eingangsgebäude befindet sich eine verschließbare Montageöffnung zur Maschinenhalle des Kraftwerks. Schräg gegenüber stehen landeinwärts umzäunte Transformatoren sowie ein eingeschossiges unterkellertes Betriebsgebäude, in welchem sich neben Geräte- und Kabelräumen sowie der Mittelspannungsschaltanlage des Kraftwerks ein Wasch-, ein Dusch-, ein WC- und ein Aufenthaltsraum mit Küchenzeile befinden (Bl. 4 Rs., 7, 8 BewO).
Bei der erstmaligen Feststellung des Einheitswertes (EW) des Grundvermögens auf den 1. Januar 1984 erfaßte der Beklagte – den Erklärungsangaben der Klägerin folgend – lediglich das auf dem Ufer belegene Betriebsgebäude als Gebäude im Sinne des Bewertungsrechts. Der Kraftwerkstiefbau als solcher blieb als Betriebsvorrichtung außer Ansatz (bestandskräftiger EW-Bescheid vom 28. Oktober 1988, festgesetzter EW: 34.000 DM, Bl. 24 BewO). Auf Anweisung der Oberfinanzdirektion – OFD – … nahm er alsdann durch gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung – AO – unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenem Bescheid vom 20. Dezember 1989 eine fehlerbeseitigende Fortschreibung der Bewertung des Kraftwerksgrundvermögens zum 1. Januar 1989 vor. Dabei wurden nunmehr auch Teile des Kraftwerkstiefbaues, nämlich die Maschinenhalle nebst dortigen Nebenräumen, der Maschinenkeller und das Treppenhaus samt dem Eingangsgebäude, als Gebäude im Sinne des § 68 Bewertungsgesetz – BewG – behandelt und der EW auf 221.400 DM angehoben (Bl. 75 f. BewO). Den dagegen fristgerecht (Bl. 1 Rb.) eingelegten Einspruch der Klägerin wies der Beklagte durch hiermit in Bezug genommene Einspruchsentscheidung vom 3. Juli 1991 (Bl. 17 ff. FG), zugestellt am 5. Juli 1991 (Bl. 118 Rb.), als unbegründet zurück.
Am 6. August 1991 hat die Klägerin beim Finanzgericht – FG – Klage erhoben. Durch rech...