Entscheidungsstichwort (Thema)
Nahe Angehörige. Ergänzungspfleger. Wirksamkeit. Unwirksamkeit. rechtlicher Nachteil. Feststellung 1997 bis 2000
Leitsatz (redaktionell)
Die notariell beurkundete und vom Grundbuchamt vollzogene Übertragung des Eigentums an einer Immobilie von Eltern auf ihre minderjährigen Kinder kann auch dann steuerlich anzuerkennen sein, wenn kein Ergänzungspfleger bestellt worden ist. Die schenkweise Übertragung eines Mietwohnobjektes auf die Kinder ist für diese nicht deshalb rechtlich nachteilig, weil sie in die Pflichten aus den Mietverträgen eintreten.
Normenkette
EStG §§ 2, 21
Tenor
1. Unter Änderung der Feststellungsbescheide für 1997 bis 2000, alle in Form der Einspruchsentscheidung vom 8. August 2001 werden die Einkünfte zu 50% nicht dem Kläger, sondern an seiner Stelle zu je 25% den Beigeladenen zugerechnet.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Den Beigeladenen werden Kosten weder auferlegt noch erstattet.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht die Klägerin Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger und seine ehemalige Ehefrau B wurden bis zur ihrer Ehescheidung im Jahre 1997 beim Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Eheleute waren zu je ½ Miteigentümer des unbelasteten Mietwohngrundstückes S, A Str. 14, aus dem sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) erzielten.
Mit notariellem Vertrag vom 6. Januar 1997 übertrug der Kläger – in Zusammenhang mit weiteren vertraglichen Regelungen aus Anlass der Ehescheidung – seinen beiden minderjährigen Kindern M (geboren am 19. September 1990) und K (geboren am 22. März 1993), den Beigeladenen, den hälftigen Anteil an diesem Anwesen unter Vorbehalt eines lebenslangen, bis zur Volljährigkeit aufschiebend bedingten Nießbrauchsrechts im Wege der Schenkung. Wegen Einzelheiten wird auf den Vertrag Bezug genommen (Bl. 7 ESt). Die Beigeladenen sind dementsprechend an Stelle des Klägers zu je 25% als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen worden.
Für 1997 bis 2000 gingen beim Beklagten Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der „Hausgemeinschaft B” ein, die positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zwischen 12.036 DM und 32.346 DM auswiesen. Die Einkünfte wurden zu 50 % der früheren Ehefrau des Klägers und zu je 25% den beiden Beigeladenen zugerechnet. Der Beklagte rechnete bei der Einkunftsfeststellung statt dessen die Einkünfte den geschiedenen Eheleuten anteilig zu je 50 % zu, weil die Vertragsgestaltung mangels Bestellung von Ergänzungspflegern für die Kinder steuerlich nicht anzuerkennen sei.
Gegen die dementsprechenden Feststellungsbescheide für 1997 bis 2000 haben der Kläger und seine ehemalige Ehefrau Einspruch eingelegt, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 8. August 2001 als unbegründet zurückgewiesen hat.
Am 7. September 2001 erhob der Kläger Klage. Er beantragt,
die Feststellungsbescheide 1997 bis 2000, alle in Form der Einspruchsentscheidung vom 8. August 2001, dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus dem streitigen Anwesen zu 50% nicht dem Kläger, sondern an seiner Stelle zu je 25% den Beigeladenen zugerechnet werden.
Die Übertragung sei unentgeltlich erfolgt. Im Vertrag hätten die Parteien den übertragenen Eigentumsanteil mit 150.000 DM bewertet. Weder zur rechtlichen Annahme der unentgeltlichen Grundstücksübertragung noch für die Auflassung (Vollzug der Eigentumsübertragung) bedürfe es der Bestellung eines Pflegers. Der Umstand, dass das Grundstück „belastet” sei, führe zu keiner anderen Betrachtungsweise. Durch die Belastungen (Steuern) werde der Vorteil der Schenkung allenfalls eingeschränkt (Bl. 6 f.).
Der Eintritt in den Mietvertrag erfolge mit dem Vollzug des notariellen Vertrages, ohne dass es einer Mitwirkung der Begünstigten bedürfe (§ 571 BGB). Der Eintritt der Kinder in die Mietverträge führe – zumindest vorliegend – nicht dazu, dass der rechtliche Vorteil der Eigentumsübertragung wegfalle, da der Erwerb des Miethauses das Vermögen der minderjährigen Kinder nicht gefährde. Die den Beigeladenen zufließenden Mieteinnahmen würden die Haftungsrisiken oder Pflichten eines Vermieters bei weitem überwiegen. Aus den §§ 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 5 BGB ergebe sich, dass selbst der Abschluss von Mietverträgen bis ein Jahr nach Eintritt der Volljährigkeit ohne Pflegerbestellung zulässig sei. Es könne keinen Unterschied machen, ob die Begünstigten gem. § 571 BGB in bereits stehende Mietverträge eintreten oder nach der schenkweisen Übertragung ihrerseits selbst Mietverträge abschließen (Bl. 7).
Die zivilrechtlich wirksame Eigentumsübertragung sei auch steuerrechtlich anzuerkennen. Die Mieteinnahmen würden tatsächlich den Kindern zufließen und seien in deren Vermögen vorhanden. Gewollt sei, dass die Kinder Mieteinnahmen erzielen, über die sie verfügen könnten. Es handele sich nicht um eine Unterhaltsregelu...