Entscheidungsstichwort (Thema)
Bekanntgabe eines Erstattungsbescheides gegenüber Eheleuten. Aufteilungsbescheid vom 13. November 2001 in der geänderten Fassung vom 17. Dezember 2002
Leitsatz (redaktionell)
Ergibt sich aus der Steuerfestsetzung zusammenveranlagter Ehegatten ein Erstattungsanspruch, so steht dieser demjenigen Ehegatten zu, der die zu erstattende Steuer an das Finanzamt gezahlt hat bzw. auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Hierbei handelt es sich um einen Betrag, der zwischen den Ehegatten nur einmal und dabei einheitlich aufgeteilt werden kann. Insoweit sind die Grundsätze der Rechtsprechung zum Aufteilungsbescheid nach §§ 268 ff. AO entsprechend anzuwenden. Eine einheitliche Entscheidung bedingt es, dass der Ehegatte an dem Verfahren des anderen Ehegatten zu beteiligen ist, um so die Einheitlichkeit der Entscheidung zu gewährleisten. Über die Rechtmäßigkeit des Bescheids kann deshalb nur einheitlich und gleichzeitig entschieden werden, weshalb klagebefugte, jedoch nicht selbst klagende Feststellungsbeteiligte notwendig zu einem Rechtsbehelfsverfahren hinzuzuziehen bzw. im Klageverfahren beizuladen sind.
Normenkette
EStG §§ 26, 26b
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Dem Beigeladenen werden Kosten weder auferlegt noch erstattet.
Tatbestand
Die Klägerin war bis zur Scheidung im Jahr 1994 mit dem Beigeladenen, dem Steuerberater C, verheiratet. Die Klägerin bezog, ebenso wie der Beigeladene, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Nachdem die Klägerin und der Beigeladene in den Jahren 1982 bis 1989 ihre Einkommensteuererklärungen nicht fristgerecht eingereicht hatten, erließ der Beklagte im Jahr 1990 für 1982 bis 1989 Einkommensteuerbescheide, deren Besteuerungsgrundlagen er im Wege der Schätzung (§ 162 AO) ermittelte. Der Beklagte ging dabei von einer Zusammenveranlagung aus. Hiergegen legten die Klägerin und der Beigeladene Einsprüche ein, die sie durch Einreichung der Einkommensteuererklärungen begründeten. Nachdem der Beklagte das Gesamterstattungsguthaben von 18.814 DM entsprechend den Änderungsbescheiden vom 4. Mai 1993 insgesamt auf Steuerrückstände des Beigeladenen verbucht hatte, beantragte die Klägerin am 21. Oktober 1996 die Auszahlung des hälftigen Erstattungsbetrages (Rbh, Bl. 21 f.).
Der Beklagte erließ am 26. Februar 1997 einen Bescheid (Rbh, Bl. 24 f.), der in Abweichung vom Antrag der Klägerin deren Erstattungsanspruch ermittelte. Hieraus errechnete sich ein Guthaben der Klägerin von 58.605 DM, das in der Folge an die Klägerin ausbezahlt wurde. Der Beigeladene war an diesem Verfahren nicht beteiligt.
Nachdem auf Veranlassung des Beklagten gegen den Beigeladenen Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden waren, machte dieser mit Einspruch vom 22. September 1998 (Rbh, Bl. 30) geltend, kein entsprechendes Leistungsgebot erhalten zu haben. Am 13. November 2000 wandte sich der Beklagte an den Beigeladenen und teilte diesem mit, dass gegenüber der Klägerin ein Aufteilungsbescheid ergangen sei, der zur Erstattung eines Betrages von 58.605 DM geführt habe. Dem Beigeladenen wurde eine Kopie der Berechnungen des Beklagten übersandt, wie sie dem streitigen Aufteilungsbescheid zugrunde lag (Rbh, Bl. 38 ff.). Der Beigeladene wurde aufgefordert, die dadurch rückständigen Steuern zu entrichten (Rbh, Bl. 38). Hiergegen legte der Beigeladene am 19. Dezember 2000 Einspruch ein (Rbh, Bl. 43). Am 23. Februar 2001 beantragte der Beigeladene die Hinzuziehung der Klägerin zum Einspruchsverfahren (Rbh, Bl. 51).
Am 13. November 2001 (Zugang: 17. November 2001) erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin –gestützt auf § 130 AO i.V. mit § 132 AO– einen geänderten Aufteilungsbescheid (Rbh, Bl. 76). Der Bescheid wurde auch dem Beigeladenen übersandt. Als Aufteilungsmaßstab diente nunmehr das Verhältnis der von der Klägerin und dem Beigeladenen entrichteten Lohnsteuerbeträge. Hiergegen legte der Beigeladene am 17. Dezember Einspruch ein (Rbh, Bl. 78), den er jedoch am 4. Januar 2002 wieder zurücknahm (Rbh, Bl. 81).
Gegen den geänderten Bescheid vom 13. November 2001 legte die Klägerin am 21. November 2001 Einspruch ein (Rbh, Bl. 2). Diesen wies der Beklagte durch Entscheidung vom 5. Februar 2002 als unbegründet zurück (Bl. 23).
Am 1. März 2002 erhob die Klägerin Klage (Bl. 1). Nachdem die Klägerin für die Jahre 1984 bis 1989 einen Antrag auf getrennte Veranlagung gestellt hatte, erließ der Beklagte für diese Jahre entsprechende Einkommensteuerbescheide, die im Verfahren 1 K 20/03 in Streit stehen. Hieraus leitete der Beklagte die direkte Zuordnung entsprechender Steuerguthaben bzw. –erstattungen ab, so dass sich der aufzuteilende Erstattungsbetrag (aus Einkommensteuer 1982, 1983 und 1989) auf 6.783 DM reduzierte. Mit Bescheid vom 17. Dezember 2002 erging ein dementsprechender geänderter Bescheid, der den Aufteilungsmaßstab des Bescheides vom 13. November 2001 üb...