Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Einbeziehung einer sog. Mieterdienstbarkeit ohne eigenständige wertmäßige Bedeutung in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer
Leitsatz (redaktionell)
Verkauft eine zu einem Konzern gehörende Gesellschaft ein an ein anderes Konzernunternehmen vermietetes Geschäftsgrundstück an einen fremden Dritten, wird in der notariellen Verkaufsurkunde zur Sicherung des Fortbestands des Mietvertrags zugunsten der Mieterin eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit eingeräumt und schließt der Erwerber noch am selben Tag einen Mietvertrag mit der Mieterin ab, dessen Leistung und Gegenleistung ausgewogen sind, so ist die Mieterdienstbarkeit mangels einer eigenständigen wertmäßigen Bedeutung nicht werterhöhend in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen, wenn die Mieterdienstbarkeit jedenfalls nach ihrer Ausgestaltung im Streitfall dem Mieter nicht ein eigenständiges dingliches Nutzungsrecht gewähren soll, sondern lediglich den Bestand eines ausgewogenen schuldrechtlichen Nutzungsverhältnisses für klar abgegrenzte Fälle absichern soll, die Mieterdienstbarkeit dem Mieter mit Ausnahme der Fälle einer Kündigung nach § 57a ZVG und § 111 InsO kein weitergehendes Nutzungsrecht an dem Grundstück als der Mietvertrag selbst gewährt und der Mieterdienstbarkeit damit lediglich die Bedeutung einer dinglichen Sicherheit dahingehend zukommt, dass der grundsätzliche Ausschluss der ordentlichen Kündigung während der Festlaufzeit des Mietvertrages auch im Falle einer Insolvenzverwertung oder einer Zwangsversteigerung gilt.
Normenkette
GrEStG § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 882; ZVG § 57a; InsO § 111
Nachgehend
Tenor
Die Grunderwerbsteuer betreffend den Grundstückskauf vom 27. März 2013 wird unter Änderung des Bescheids vom 24. Mai 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. August 2013 auf … EUR festgesetzt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Klägerin selbst Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nach § 8 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG aus einem Grundstückskauf, insbesondere um die Frage, ob bzw. mit welchem Wert eine sog. Mieterdienstbarkeit in die Gegenleistung einzubeziehen ist.
Die G-GmbH mit dem Sitz in … (im Folgenden: Veräußerin) war Eigentümerin des im Grundbuch von Z unter Blatt Nr. xy eingetragenen Grundstücks, welches mit einem Lebensmittelmarkt, Kfz-Stellplätzen sowie einer Tankstelle bebaut ist. Das Grundstück mit aufstehender Bebauung und Kfz-Stellplätzen war an die H-GmbH (im Folgenden: Mieterin) vermietet.
Mit notarieller Urkunde vom 27. März 2013 kaufte die Klägerin von der Veräußerin das Grundstück zu einem Kaufpreis von … EUR. In derselben notariellen Urkunde bestellten die Veräußerin und die Klägerin zugunsten der Mieterin eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit. Für die Nutzung des Dienstbarkeitsgegenstandes hatte „der Dienstbarkeitsberechtigte dem jeweiligen Eigentümer … statt der Miete ein Entgelt entsprechend der Zahlungsregelungen des für den Dienstbarkeitsgegenstand zwischen dem jeweiligen Eigentümer und dem Dienstbarkeitsberechtigten … bestehenden Mietvertrages in der zuletzt gezahlten … Höhe … zu leisten”. Der Höchstbetrag für den Wertansatz der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit nach § 882 BGB wurde auf … EUR festgelegt. Wegen der weiteren Ausgestaltung wird auf § … der notariellen Urkunde verwiesen. Mit (gesonderter) Vereinbarung vom 27. März 2013 schloss die Klägerin mit der Mieterin einen Mietvertrag bzgl. des Grundstücks. Als Beginn des Mietverhältnisses wurde der Tag des Besitzübergangs aus dem Grundstückskaufvertrag zwischen Veräußerin und Klägerin bestimmt. Das Mietverhältnis sollte am … 2031 enden. Der Mietzins betrug … EUR zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. § … des Vertrags enthält eine Regelung zur Mieterdienstbarkeit unter Bezugnahme auf den Grundstückskaufvertrag.
Mit Bescheid vom 24. Mai 2013 setzte der Beklagte die Grunderwerbsteuer auf … EUR fest. Die zugrunde gelegte Bemessungsgrundlage setzte sich aus dem Kaufpreis von … EUR und der als Mieterdienstbarkeit bezeichneten sonstigen Leistung zusammen, welche der Beklagte mit … EUR bezifferte. Erläuternd führte der Beklagte aus, dass die beschränkt persönliche Dienstbarkeit (Mieterdienstbarkeit) gemäß § 13 BewG mit dem Vervielfältiger 11,617 = … bewertet worden sei.
Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 7. August 2013 als unbegründet zurückgewiesen.
Am 19. August 2013 hat die Klägerin Klage erhoben und sinngemäß beantragt,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 7. August 2013 den Bescheid über Grunderwerbsteuer vom 24. Mai 2013 dahingehend zu ändern, dass die Grunderwerbsteuer auf … EUR herabgesetzt wi...