rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Doppelbelastung von Zinsen mit SchenkSt und ESt
Leitsatz (redaktionell)
1. Zinsgutschriften aus einer verzinslichen Forderung mit Besserungsschein, die vor Eintritt des Besserungsfalls unentgeltlich auf eine GbR übertragen wurde, stellen auch dann steuerpflichtige Kapitaleinkünfte bei der GbR dar, wenn der Zinsbetrag zuvor der Schenkungsteuer (im Rahmen der Forderungsübertragung) unterlegen hat.
2. Solche Zinsen sind nur insoweit einkommensteuerlich der Übernehmerin der Forderung zuzurechnen, wie sie auf die Zeit nach der Übertragung auf sie entfallen.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7
Tenor
1. Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom … in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … wird der Beklagte verpflichtet, den Bescheid vom … zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommenbesteuerung 1998 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen um 502.380,40 DM niedriger festgestellt werden. Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 70 %, dem Beklagten zu 30 % auferlegt.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine mit notariellem Vertrag vom …1992 mit Sitz in … und als „V.” gegründete GbR, deren Zweck auf das Halten und die Verwaltung von Vermögen jeder Art gerichtet ist. Gründungsgesellschafter waren die zu jeweils 0,5 v. H. am Vermögen der Gesellschaft beteiligten Eheleute M und T, sowie deren jeweils zu 33 v. H. beteiligten Töchter …T1 bis T3.
M und T hielten zudem Geschäftsanteile an der … GmbH… (GmbH) i.H.v. jeweils 375.000 DM, das entspricht je 25 % des Stammkapitals i.H.v. 1.500.000 DM. Bereits mit Gründungsvertrag der Klägerin hatten M und T ihre Geschäftsanteile in die Klägerin eingebracht. Zugleich brachte M eine Forderung gegen die GmbH in Höhe von 2.506.238,98 DM nebst Zinsen in die Klägerin ein. Bezüglich dieser Forderung hatten die GmbH und M am 30. Dezember 1990 eine als „Besserungsschein” deklarierte Vereinbarung dahingehend getroffen, dass M der GmbH die Schuld in Höhe von 2.506.238,98 DM zwecks Sanierung derselben erließ. Die GmbH erkannte im Gegenzug an, M einen Betrag in entsprechender Höhe nebst Zinsen zu schulden und verpflichtete sich zur Begleichung der Schuld, sobald sie handelsrechtlich einen Bilanzgewinn auszuweisen habe.
Durch notariellen Vertrag vom … 1995 übertrugen M und T ihre Beteiligungen an der Klägerin schenkweise und zu gleichen Teilen auf ihre drei Töchter. Der Name der Gesellschaft wurde im Wege einer Neufassung des Gesellschaftsvertrages in „…” geändert.
Hinsichtlich der eingebrachten Forderung traten am 31. Dezember 1997 die Voraussetzungen der Besserungsabrede ein. Dem Verrechnungskonto der Klägerin bei der GmbH wurde 1998 ein Betrag in Höhe von insgesamt 4.176.735,90 DM (= 2.506.238,98 DM zzgl. 1.670.496,92 DM Zinsen hieraus) gutgeschrieben. In ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1998 hat die Klägerin diese Zinseinnahmen in Höhe von 1.670.496,92 DM als steuerpflichtige Einnahmen deklariert. Der Beklagte berücksichtigte diese antragsgemäß im Feststellungsbescheid vom … als Einnahmen aus Kapitalvermögen. Der Bescheid erging gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Mit Schenkungssteuerbescheid vom …2002 erließ das Finanzamt … gegenüber den drei Gesellschafterinnen der Klägerin inhaltsgleiche Bescheide, in denen die Zinsgutschrift (1.670.496,92 DM) als zugewendete Zinsforderung klassifiziert und demnach vollumfänglich der Schenkungssteuer unterworfen wurde. Die gegen diese Bescheide erhobenen Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidung vom … als unbegründet zurückgewiesen. Die beim Finanzgericht des Saarlandes erhobene Klage wurde mit Urteil vom 13. November 2007 als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde vom BFH im Urteil vom 21. April 2009 (II R 57/07) als unbegründet zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom …2004 beantragte die Klägerin beim Beklagten, die Einkünfte aus Kapitalvermögen um die erklärten Zinseinnahmen in Höhe von 1.670.496,92 DM zu kürzen, da mit Rücksicht auf die Schenkungssteuerbescheide eine Doppelbesteuerung mit Schenkungssteuer und Einkommenssteuer vorliege, die zu einer Objektkollision im Sinne von § 174 AO führe.
Mit Bescheid vom … lehnte der Beklagte den Änderungsantrag ab. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 21. Januar 2008 als unbegründet zurück.
Am 22. Februar 2008 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheids vom … in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … den Bescheid vom … zur gesonderten und einheitlichen Feststel...