rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuschätzung von Privathonoraren eines Arztes wegen fehlender Aufzeichnungen. Unangemessene Betriebsausgaben im Zusammenhang mit hochwertigen Kfz
Leitsatz (redaktionell)
1. Für die Frage der steuerlichen Anerkennung der Mietaufwendungen eines freiberuflich tätigen Arztes für seine von der Mutter gemieteten Praxisräume kann zur Schätzung der Marktmiete für die Praxisräume auf den für Büroflächen ausgewiesenen Wert zurückgegriffen werden.
2. Instandhaltungskosten eines Mieters sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn die Übernahme der Aufwendungen nicht durch das Mietverhältnis, sondern privat veranlasst sind (hier: Abdichtung der Fenster und Vornahme umfangreicher Isolierarbeiten gegen aufsteigende Feuchtigkeit im Mauerwerk einschließlich Erneuerung des Verputzes).
3. Gibt ein Arzt auf den Rechnungen an seine privat versicherten Patienten keine Bankkonten an, sondern fügt den Rechnungen einen Zettel mit wechselnden Überweisungsadressen bei, werden die EDV-mäßig erfassten Rechnungsausgänge nach deren Bezahlung gelöscht und keine Duplikate zurückbehalten oder abgelegt, ist das FA zur Zuschätzung von Einnahmen berechtigt und kann weder auf die medizinischen Aufzeichnungen in der Patientenkartei noch auf die Möglichkeit der Rekonstruktion der Festplatte verwiesen werden (hier: Vornahme einer Hinzuschätzung bei einem Anteil der Privathonorare gegenüber Kassenpatientenumsätzen von unter 10 v.H.).
4. Die Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs eines praktischen Arztes für seine betrieblichen Kraftfahrzeuge auf 100.000 DM pro Fahrzeug gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG ist zulässig. Die Leistungen eines Arztes werden von den Patienten nicht in Anspruch genommen, weil er ein besonders aufwändiges Fahrzeug fährt. Auch die Höhe seiner Vergütung ist hiervon völlig unabhängig. Es ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund es für die Praxis des Klägers erforderlich gewesen sein soll, dass zwei – zudem jeweils überaus hochwertige – Fahrzeuge im Betriebsvermögen gehalten werden. Der Kläger alleine hat diese Fahrzeuge betrieblich genutzt.
5. Die Betriebsausgabenkürzung für die Kfz steht der Anwendung der 1 v.H.-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für die private Nutzung der zwei betrieblichen Kfz nicht entgegen.
6. Wird ein nach Erwerb renoviertes Grundstück nach Abschluss der Renovierungsmaßnahmen für mehrere Monate unentgeltlich der Tochter – zur Nutzung als Hauptwohnsitz – überlassen und erfolgt die Inserierung des Grundstücks zur Vermietung erst nach deren Auszug, besteht erst ab diesem Zeitpunkt eine Einkünfteerzielungsabsicht. Es erscheint lebensfremd das Bestehen einer Einkunftserzielungsabsicht bereits während der Nutzung durch die Tochter damit zu begründen, dass die Nutzung der Sicherung vor Einbruch diente.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, 3, 5 S. 1 Nr. 7, § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, §§ 18, 12 Nr. 1 S. 2, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6; AO §§ 158, 162; BGB § 535
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Tatbestand
Die Kläger sind Eheleute. Der Kläger erzielte als praktischer Arzt freiberufliche Einkünfte (§ 18 EStG). Er betrieb seine Praxis in Räumen, die er im Hause seiner Mutter angemietet hatte und ermittelte seinen Gewinn durch Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Des Weiteren erklärte er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem selbstgenutzten Einfamilienhaus in X und aus dem 1996 erworbenen Einfamilienhaus in Y. 1998/1999 wurden bei einer Außenprüfung für 1990 bis 1994 nicht erklärte Einnahmen und fingierte Betriebsausgaben erheblichen Umfangs festgestellt (Bl. 3, 10 ff., 14 BpA). Wegen dieser Jahre erging am 20. Dezember 2000 gegenüber dem Kläger ein Strafbefehl i.H.v. 37.500 DM (Bl. 155 f.).
Von September 2000 bis März 2001 wurde für 1995 bis 1997 eine Anschlussprüfung durchgeführt, die ebenfalls zu einer Reihe von Beanstandungen führte. Wegen Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 16. März 2001 Bezug genommen (Bl. 35 ff. BpA). Das deswegen eingeleitete Steuerstrafverfahren wurde am 18. September 2003 eingestellt (Bl. 153 f.).
Der Beklagte erließ am 29. Mai 2001 den Prüfungsfeststellungen entsprechende Änderungsbescheide zur Einkommensteuer 1995 bis 1997 (Bl. 28 ff. Rbh), gegen die der Kläger am 11. Juni 2001 Einspruch eingelegt hat. Mit Entscheidung vom 18. Dezember 2003 wies der Beklagte den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 1995 als unbegründet zurück. Für 1996 und 1997 erhöhte er die Einkommensteuer auf 60.267 EUR und 47.410 EUR.
Am 8. Januar 2004 erhoben die Kläger Klage. Sie beantragen,
unter Änderung der Bescheide vom 29. Mai 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Dezember 2003 die Einkommensteuer unter Verminderung des Gesamtbetrages der Einkünfte um
- ▸ 117.474,78 DM für 1995,
- ▸ 108.869,88 DM für 1996 und
- ▸ 130.942 DM f...