Entscheidungsstichwort (Thema)
Überschusserzielungsabsicht bei Zwang zum umgehenden Verkauf der Immobilie. Einkommensteuer 1987
Leitsatz (amtlich)
Wurde der Ehefrau das hälftige Miteigentum an einem Hausgrundstück von ihrem Ehemann übertragen und liegt es nach der Trennung der Eheleute aufgrund der gesamten finanziellen Verhältnisse der überschuldeten Ehegatten auf der Hand, dass die Immobilie in naher Zukunft verkauft werden muss, so ist die Vermietung des Hälfteanteils durch die Ehefrau an den Ehemann mangels Einkunftserzielungsabsicht steuerlich nicht anzuerkennen, wenn in der Zeit bis zum zu erwartenden Zwangsverkauf ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten nicht erzielt werden kann.
Normenkette
EStG § 21 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 2
Tenor
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin erzielte im Streitjahr als Bilanzbuchhalterin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Zudem war sie Eigentümerin des Anwesens „Hauptstraße 126”, O. und zu 1/2 zusammen mit ihrem ehemaligen Ehemann Eigentümerin des Anwesens „Über dem Weiher 9”, O.. Die Klägerin lebt seit dem 1. November 1985 von ihrem ehemaligen Ehemann, dem Architekten und Diplom-Ingenieur … H., getrennt; seit dem 30. April 1986 sind die Eheleute geschieden. Der Ehemann ist zwischenzeitlich wieder verheiratet.
In ihrer Einkommensteuererklärung für 1987 machte die Klägerin für das Anwesen „Über dem Weiher 9” negative Einkünfte in Höhe von 33.407,– DM und für das Anwesen „Hauptstraße 126” negative Einkünfte in Höhe von 6.546,– DM geltend. Bei den Sonderausgaben setzte sie unter den Spenden für gemeinnützige Zwecke 2.000,– DM an. Bei der Durchführung der Veranlagung ließ der Beklagte die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und den Spendenbetrag außer Betracht und setzte die Einkommensteuer 1987 durch Bescheid vom 30. September 1988, am 25. Oktober 1988 gemäß § 129 Abgabenordnung – AO – aus anderweitigen Gründen berichtigt, dementsprechend fest. Den hiergegen ordnungsgemäß eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Entscheidung vom 28. August 1989 als unbegründet zurück.
Am 20. September 1989 erhob die Klägerin Klage. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte – nachdem die Klägerin ihr Einverständnis hierzu erklärt hatte – einen Änderungsbescheid vom 25. Oktober 1990 bekanntgegeben, durch den die Einkommensteuer 1987 hinsichtlich des Grundfreibetrages und des Kinderfreibetrages vorläufig festgesetzt wurde. Die Klägerin hat den Änderungsbescheid zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.
Sie beantragt,
unter Abänderung des Bescheides vom 25. Oktober 1988 in Form des Änderungsbescheides vom 25. Oktober 1990 die Einkommensteuer 1987 unter Berücksichtigung negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 25.034,– DM und außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von 5.746,– DM unter Abzug der zumutbaren Belastung festzusetzen.
Zur Begründung trägt sie folgendes vor:
– Anwesen „Über dem Weiher 9”
Die Klägerin und ihr ehemaliger Ehemann bewohnten das Anwesen seit 1978. Durch notariellen Vertrag vom 11. November 1982 (Bl. 100 d.A.) übertrug der Ehemann, der ursprünglich Alleineigentümer des Anwesens war, das hälftige Eigentum auf die Klägerin, weil diese beim Um- und Aufbau des Hauses Auf Wendungen in Höhe von 224.000,– DM getragen hatte. Am 30. November 1985 schloß die Klägerin mit ihrem Ehemann einen „Mietvertrag”, durch den sie diesem ab 1. November 1985 die ihr gehörende Haushälfte für monatlich 800,– DM vermietete. In einem Zusatz zum vorgenannten Vertrag war vereinbart:
- Es gilt als vereinbart, daß für das Anwesen über dem Weiher 9, …-O., ein Mieter gesucht wird. Dadurch hat der jetzige Mieter Herr Dipl.-Ing. … H. mit Ablauf des zweiten Monats nach Bekanntgabe des neuen Mieters das genannte Anwesen zu räumen. Anderenfalls wird ihm durch Verzug evtl. Schadensersatzanspüche des neuen Mieters alleine in Rechnung gestellt.
Ferner gilt als vereinbart, daß bis dahin die zu zahlende Miete von 800,– DM monatlich solange gestundet wird, bis die Auftragslage des Architekturbüros H. sich gebessert hat, daß es Herrn … H. möglich ist, die Miete monatlich zu zahlen. Nebenkosten, wie Strom, Grundsteuer, Müllabfuhr, Schornsteinfeger etc. trägt Herr H. während der Mietdauer alleine.
Frau … H. erklärt jedoch, daß sie auf jede Zwangsbeitreibung der evtl. Mietschuld verzichtet.
Aus für das Anwesen aufgenommenen Darlehen sind im Jahre 1986 an Zinsen und Kosten insgesamt 33.503,20 DM entstanden. Anfang 1987 betrieben die Gläubiger wegen ausstehender Zins- und Tilgungsleistungen die Zwangsversteigerung in das Anwesen. Durch notariellen Vertrag vom 28. Januar 1987 verkauften die Klägerin und ihr ehemaliger Ehemann das Anwesen zum 1. März 1987 für 450.000,– DM an einen Dritten. Aus dem Verkaufserlös wurden u. a. die Zinsen des Jahres 1986 (16.751,– DM für die Klägerin) und des Jahres 1987 (2.806,– DM für die Klägerin) gezahlt.
Die Klägerin trägt vor, es habe zunächst die Absicht bestanden, das Anwesen...