Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung der Einkünfte für 1986
Tenor
Unter Abänderung des Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte 1986 vom 20. April 1988 in Form der Einspruchsentscheidung vom 7. Juli 1988 werden die Einkünfte der Klägerin zu 1) auf ./. 107.632 DM festgestellt; diese Einkünfte sind gemäss der dem beklagten Finanzamt eingereichten Steuererklärung auf die beteiligten Gesellschafter zu verteilen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, sofern nicht die Kläger zuvor Sicherheit leisten.
Tatbestand
Die Klägerin zu 1) (künftig: c.) ist eine Kommanditgesellschaft, die im Streitjahr 1986 ein Unternehmen betrieb, dessen Gegenstand die chemische und mechanische Verarbeitung von Granulaten war. Bei den übrigen Klägerinnen handelt es sich um Firmen, die im Streitjahr 1986 zumindest zeitweilig Gesellschafter der KG waren. Der Rechtsstreit geht darum, ob die Klägerin zu 2) (künftig: X.) als Komplementärin der C. für die Haftungsübernahme ein angemessenes Entgelt erhalten hat, oder ob darin eine verdeckte Gewinnausschüttung an die Gesellschafter der liegt.
Die X. ist als Komplementärin der C. nicht an deren Stammkapital beteiligt. Kommanditisten der C. waren bis zum 1. Mai 1986 die Klägerin zu 3) mit einer Einlage von 240.000 DM (40 %), die Klägerin zu 4) mit einer Einlage von 180.000 DM (30 %) als Treuhänderin für Herrn E. sowie die Klägerin zu 5) mit einer Einlage von 180.000 DM (30 %) als Treuhänderin für Herrn S. Zum 1. Mai 1986 übertrug die Klägerin zu 3) ihre Anteile treuhänderisch an die Klägerin zu 5) und die Klägerin zu 6), so dass ab diesem Zeitpunkt die Klägerin zu 4) mit einer Einlage von 360.000 DM (60 %) und die Klägerin zu 6) mit einer Einlage von 240.000 DM (40 %) alleinige Kommanditisten der C. waren.
Die X. hat ein Stammkapital von 50.000 DM. An der X. waren die Gesellschafter der C. beteiligt.
Die X. war gemäss § 6 des KG-Vertrages zur alleinigen Geschäftsführung und Vertretung der C. berechtigt und verpflichtet. Gemäss § 11 des gleichen Vertrages war vorgesehen, dass die X. hierfür Ersatz aller bei der Geschäftsführung und Vertretung der C. entstandenen Kosten, aller von ihr im Interesse der Gesellschaft gemachten Aufwendungen und zudem eine feste Vergütung in Höhe von 2 % ihres Stammkapitals erhalten sollte. Sofern die C. einen Gewinn erzielen sollte, sollte die X. gemäss § 12 des KG-Vertrages hieran zusätzlich in Höhe von 10 %, höchstens jedoch bis zur Höhe von 10 % ihres Stammkapitals teilnehmen. Eine Teilnahme der X. am laufenden Verlust der C. war nicht vorgesehen. Die X. stellte zudem ihr Stammkapital der C. als Darlehn zur Verfügung. Hierfür war in § 14 Abs. 4 des KG-Vertrages eine Verzinsung vorgesehen, welche 2 % über dem jeweils zu Beginn eines Wirtschaftsjahres geltenden Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank liegen, mindestens jedoch 6 % betragen sollte.
Im Streitjahr 1986 erwirtschaftete die C. einen Verlust, so dass entsprechend der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen an die X ein Entgelt in Höhe von 2 % ihres Stammkapitals, also 1.000 DM ausgezahlt wurden. Des weiteren wurden für die Zurverfügungstellung des Darlehns weitere 6 % von 50.000 DM, also 3.000 DM, gezahlt. Die Bilanz wies für das Streitjahr einen Verlust von 107.632 DM aus. In den Folgejahren steigerte die C. ihre Umsätze erheblich, weil im Mai 1987 die für die Produktion erforderliche Aufbereitungsanlage fertiggestellt worden ist. So wurde im Jahre 1987 ein Umsatz in Höhe von 868.371 DM getätigt, gleichwohl allerdings ein Verlust erwirtschaftet Demgegenüber wurde 1988 nach Angaben der C. bei einem Umsatz von 1.704.680 DM ein Gewinn von 238.445 DM erwirtschaftet.
Für das Streitjahr 1986 verminderte der Beklagte den Verlust der C. um 3.125 DM. Er vertrat die Auffassung, dass die Haftungsprämie der X. von 2 % des Stammkapitals nicht als ausreichend anzusehen sei. Angemessen seien 6 %. In Höhe der Differenz von 2,000 DM nahm der Beklagte verdeckte Gewinnausschüttungen an die Kommanditisten der C. an, welche zuzüglich der anrechenbaren Körperschaftsteuer von 1.125 DM, insgesamt also in Höhe von 3.125 DM zu berücksichtigen seien. Gegen den dementsprechenden Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte 1986 vom 20. April 1988 legten die Kläger am 9. Mai 1988 Einspruch ein. Mit Entscheidung vom 7. Juli 1988 wies der Beklagte den Einspruch zurück. Zur Begründung verwies der Beklagte im wesentlichen auf das Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 3. Februar 1977, IV R 122/73, BStBl. 1977, 346.
Dagegen erhoben die Kläger am 3. August 1988 Klage. Sie beantragen,
unter Abänderung des Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte 1986 vom 20. April 1988 in Form des Ergänzungsbescheides vom 30. Juni 1980 sowie in Form der Einspruchsentscheidung vom 7. Juli 1988 des beklagt...