Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1994

 

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

Die Klägerin betrieb bis zum 21. März 1995 ein Unternehmen, das die Ausführung von Bodenbauarbeiten zum Gegenstand hatte.

Nachdem die Klägerin für das Streitjahr 1994 ihre Umsatzsteuererklärung nicht fristgerecht beim Beklagten eingereicht hatte, ermittelte der Beklagte im Steuerbescheid vom 3. Juni 1998 die Besteuerungsgrundlagen im Wege der Schätzung. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein. Nachdem der Beklagte mehrfach vergeblich an die Einreichung der Einspruchsbegründung erinnert hatte, setzte er mit Schreiben vom 17. August 1998 eine Frist gemäß § 364 b Abgabenordnung –AO– zur Begründung des Einspruchs bis spätestens 30. September 1998 (Rbh, Bl. 8). Auf die Folgen der Fristversäumnis wurde die Klägerin hingewiesen.

Am 1. Oktober 1998 reichte die Klägerin die ausstehende Steuererklärung für 1994 beim Beklagten ein. Mit Schreiben vom 8. Oktober 1988 wies der Beklagte die Klägerin auf die Fristversäumnis hin und gab ihr Gelegenheit, mögliche Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorzubringen.

Am 15. Januar 1999 erließ der Beklagte eine Einspruchsentscheidung, in der der Einspruch der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen wurden.

Am 27. Januar 1999 ging beim Finanzgericht der Schriftsatz der Klägerin vom 22. Januar 1999 ein, mit dem diese Klage erhob.

Sie beantragt,

den Bescheid zur Umsatzsteuer für 1994 vom 3. Juni 1999 in Form der Einspruchsentscheidung vom 15. Januar 1999 insoweit abzuändern, als die Angaben in der nachgereichten Umsatzsteuererklärung zugrunde zu legen sind.

Die Klägerin trägt vor, die ihr gesetzte Frist sei lediglich um einen Tag überschritten gewesen. Diese Fristversäumnis sei darauf zurückzuführen gewesen, daß die mit der Fertigung der Steuererklärung beauftragte Angestellte wegen des Krankenhausaufenthaltes ihres Sohnes für 14 Tage beurlaubt gewesen sei (Bl. 15). Im übrigen müsse der Beklagte die Erklärungsangaben zu ihren Gunsten berücksichtigen. Es gehe nicht an, daß eine Korrektur nur dann erfolge, wenn die nachgereichten Erklärungen zu einer höheren Steuerfestsetzung führten.

Hinsichtlich des Verhältnisses von Wareneinsatz zum Umsatz im Vergleich der Jahre 1994 zu 1995 führt die Klägerin an, im Streitjahr 1995 sei auf Lohnkostenbasis für Dritte gearbeitet worden, die für die Gestellung des Materials zuständig gewesen seien.

Der Beklagte beantragt (Bl. 20),

die Klage als unbegründet abzuweisen.

Er verweist auf die vorgenommene Fristsetzung nach § 364 b AO sowie darauf, daß die von der Klägerin –verspätet– vorgetragenen Entschuldigungsgründe eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht rechtfertigen könnten.

Inhaltlich bestünden erhebliche Bedenken, die Erklärungsangaben zu übernehmen. Der Beklagte verweist insoweit auf die Unstimmigkeiten der Vorjahre, die zur Durchführung von Maßnahmen der Steuerfahndung geführt hätten. Die Kostenstruktur sei im übrigen bei einem Vergleich der Jahre 1994 bis 1996 nicht in sich schlüssig, so daß es weiterer Aufklärungsarbeiten, ggf. der Durchführung einer Außenprüfung bedürfe, um Details abzuklären. Unter anderen würden die erklärten Umsätze und auch die Vorsteuerbeträge bei einem Vergleich der Umsatzsteuer-Voranmeldungen mit der nachgereichten Steuererklärung erheblich voneinander abweichen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Akten des Beklagten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Eine Berücksichtigung der Erklärungsangaben kommt nicht mehr in Betracht.

1. Der Beklagte hat die Besteuerungsgrundlagen zu Recht gemäß § 162 AbgabenordnungAO – geschätzt, da die Klägerin ihrer Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärungen nicht nachgekommen ist. Über die Zulässigkeit der Schätzung als solcher besteht auch kein Streit zwischen den Beteiligten. Die Schätzung genügt im übrigen auch den Anforderungen der Rechtsprechung (Bundesfinanzhof – BFH –, Urteil vom 18. Dezember 1984 VIII R 195/82, BStBl. II 1986, 226).

2. Die von der Klägerin am 1. Oktober 1998 nachgereichte Steuererklärung war nicht mehr zu berücksichtigen. Sie war nach §§ 76 Abs. 3, 79 b Abs. 3 Finanzgerichtsordnung – FGO – zurückzuweisen.

Gemäß § 76 Abs. 3 FGO kann das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364 b AO (wirksam) gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. Erforderlich ist zudem, daß die Voraussetzungen des § 79 b Abs. 3 FGO vorliegen, die Zulassung der Erklärungen oder Beweismittel die Erledigung des Rechtsstreits also verzögern würde (§ 79 b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO), der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt (§ 79 b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO) und es nicht mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln (§ ...

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