Entscheidungsstichwort (Thema)

Veräußerungsverlust bei Löschung einer GmbH von Amts wegen. Einkommensteuer 1992

 

Leitsatz (amtlich)

Maßgebender Auflösungszeitpunkt einer wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöschten GmbH bleibt wegen der damit kraft Gesetzes einhergehenden liquidationslosen Auflösung der Gesellschaft die Eintragung ihrer Löschung im Handelsregister auch dann, falls vom vormaligen alleinigen Anteilseigner der GmbH nach der Löschung eventuell noch vorhandene Vermögenswerte der Gesellschaft ohne die von § 2 Abs. 3 LöschG geforderte förmliche Neubestellung von Liquidatoren freihändig veräußert werden.

 

Normenkette

EStG § 17 Abs. 2, 4; LöschG 1934/85 § 2 Abs. 1; LöschG 1934/85 § 2 Abs. 2

 

Beteiligte

Finanzamt Saarlouis, vertreten durch den Vorsteher

 

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

 

Tatbestand

Der Kläger war alleiniger Gesellschafter/Geschäftsführer der Dachdeckerei X. GmbH. Die GmbH wurde am 10. Dezember 1990 in der Handwerksrolle und am 8. Oktober 1991 wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht (Bl. 23, 7).

Bei der Zusammenveranlagung der Kläger zur Einkommensteuer für das Streitjahr 1992 machte der Kläger einen Auflösungsverlust wegen Liquidation der GmbH geltend, den der Beklagte weder im geänderten Einkommensteuerbescheid vom 8. November 1995 noch in der den Einspruch der Kläger insoweit als unbegründet zurückweisenden Einspruchsentscheidung vom 25. Juni 1996 anerkannte (Bl. 4 ff.).

Mit ihrer am 26. Juli 1996 beim Beklagten angebrachten Klage (Bl. 2), die am 12. August 1996 beim Finanzgericht (FG) eingegangen ist (Bl. 1), beantragen die Kläger,

unter Änderung des Bescheides vom 8. November 1995 in Form der Einspruchsentscheidung vom 25. Juni 1996 die Einkommensteuer 1992 unter Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes in Höhe von 98.545,85 DM auf Null DM festzusetzen.

Zur Begründung tragen sie vor: Die GmbH sei auf Betreiben der Industrie- und Handelkammer des Saarlandes – IHK – nur deswegen 1991 im Handelsregister gelöscht worden, weil der Kläger Anfragen des Registergerichts zur Vermögenssituation der Gesellschaft nicht beantwortet habe (Bl. 19).

Tatsächlich sei die GmbH jedoch weder vermögenslos noch ihr Geschäftsbetrieb eingestellt gewesen. Ihre deshalb beabsichtigte Wiedereintragung sei schließlich nur wegen einer Erkrankung des Klägers aufgegeben worden (Bl. 19).

Die Liquidation der Gesellschaft durch Verkauf ihres Anlagevermögens, das sich einschließlich Kfz auf 30 bis 40.000 DM belaufen habe, sei daher erst Ende Februar 1992 eingeleitet worden. Für den dabei verbliebenen Schuldenüberhang habe der Kläger aufgrund übernommener Bürgschaften bzw. im Wege der Durchgriffshaftung persönlich einstehen müssen (Bl. 19).

Da mithin erst nach Abschluss der Liquidation festgestanden habe, welche nachträglichen Anschaffungskosten ihm auf seine Gesellschaftsbeteiligung erwachsen seien, sei für die steuerliche Berücksichtigung des streitbefangenen Auflösungsverlustes im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH – auf das Liquidationsjahr 1992 abzustellen (Bl. 20).

Selbst wenn aber gemäß der Rechtsauffassung des Finanzamtes das Vorjahr 1991 maßgebend sein sollte, so müsse nach der Rechtsprechung des BFH dann der Einkommensteuerbescheid für 1991 entsprechend geändert werden (Bl. 20).

Der Beklagte beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen.

Vorsorglich weist er daraufhin, dass kein Anlass bestanden habe, den geltend gemachten Auflösungsverlust der Höhe nach zu überprüfen, da ein solcher Verlust nach der Rechtsprechung des BFH spätestens im Jahr der handelsregisterlichen Löschung einer Kapitalgesellschaft – und damit vorliegend keinesfalls im Jahr 1992 – zu erfassen sei (Bl. 29).

Ein Wiedereintragungsantrag sei nach der eigenen Einlassung der Kläger nicht mehr gestellt worden (Bl. 28).

Auch hätten die Kläger weder belegt, dass die GmbH noch bis Ende 1991 Aufträge ausgeführt habe, noch, wann die Berufsunfähigkeit des Klägers tatsächlich anerkannt worden sei. Ein Nachweis, dass mit der behaupteten Liquidation der Gesellschaft erst im Februar 1992 begonnen worden sei, fehle ebenfalls (Bl. 28).

Vielmehr sei die GmbH Ende 1990 in der Handwerksrolle gelöscht, alsdann im Januar 1991 gegen den Kläger als Geschäftsführer der Gesellschaft ein Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung für die GmbH erlassen und die Gesellschaft trotz ihres Einspruches vom April 1991 schließlich im Oktober dieses Jahres dennoch wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht worden (Bl. 28).

Soweit die Kläger auf eine Möglichkeit zur Änderung des Einkommen-Steuerbescheides für 1991 verwiesen, müsse ihnen angesichts der für dieses Jahr immer noch fehlenden Einkommensteuererklärung entgegen gehalten werden, dass die Änderung des auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhenden Einkommensteuerbescheides für 1991 vom 1. Februar 1994 keinesfalls unproblematisch erscheine (Bl. 29).

Wegen weiterer Sachverhaltseinze...

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